BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 27. Dezember 2011

Teil römisch eins

128. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1399 Ausschussbericht 1544 Sitzung 137. Bundesrat:, 8614 Ausschussbericht 8641 Sitzung 803.)

128. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    den Abschluss und die Durchführung von Vereinbarungen gemäß Paragraph 2 c, Absatz 2 und 3,

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des Paragraph 2 c, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 2d“. Nach Paragraph 2 b, wird folgender neuer Paragraph 2 c, eingefügt:

„§ 2c (1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß Paragraph 7, wendet der Bund dem Fonds einen Betrag von 6 Millionen Euro für die Renovierung und Instandhaltung der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau zu. Dieser Betrag ist für die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und für die Sanierung des Pavillons der Gedenkstätte, in dem sich die österreichische Dauerausstellung befindet, zu verwenden.

  1. Absatz 2,Der Fonds schließt mit der Stiftung Auschwitz-Birkenau eine Dotierungsvereinbarung, die insbesondere die Teilbeträge und Termine der Dotierung unter Bedachtnahme auf die Kosten der Sanierung des in Absatz eins, genannten Pavillons, die mit der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur GmbH abzustimmenden Grundsätze der Veranlagung der Gelder und eine angemessene Vertretung Österreichs in den Gremien der Stiftung regelt.
  2. Absatz 3,Der Fonds schließt Vereinbarungen über die Sanierung des in Absatz eins, genannten Pavillons, die insbesondere angemessene Kontrollrechte des Fonds im Rahmen der Sanierung regeln.
  3. Absatz 4,Der Bund leistet dem Fonds die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderliche administrative Unterstützung.
  4. Absatz 5,Die Zuwendung des Bundes an den Fonds gemäß Absatz eins, erfolgt in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf; sie ist vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 2 c und Paragraph 2 d,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2011,, treten am 1.1.2012 in Kraft.“

Fischer

Faymann