122. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2011 – SRÄG 2011)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
2 | Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
3 | Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
4 | Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes |
5 | Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
6 | Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes |
7 | Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
8 | Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes |
9 | Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (76. Novelle zum ASVG)
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2011, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 11 Abs. 3 lit. b wird nach dem Ausdruck „§ 29o VBG“ der Ausdruck „oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen“ eingefügt.Im Paragraph 11, Absatz 3, Litera b, wird nach dem Ausdruck „§ 29o VBG“ der Ausdruck „oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 79c Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „nach 133“ durch den Ausdruck „nach § 133“ ersetzt.Im Paragraph 79 c, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „nach 133“ durch den Ausdruck „nach Paragraph 133 “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 81a entfallen der zweite und dritte Satz.Im Paragraph 81 a, entfallen der zweite und dritte Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 95 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 284 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 284 Z 1“ ersetzt.Im Paragraph 95, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 284 Absatz 7 “, durch den Ausdruck „§ 284 Ziffer eins “, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 222 Abs. 2 Z 2 erhalten die lit. a und b die Bezeichnungen „b)“ und „c)“.Im Paragraph 222, Absatz 2, Ziffer 2, erhalten die Litera a und b die Bezeichnungen „b)“ und „c)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 222 Abs. 2 Z 2 wird vor der lit. b folgende lit. a eingefügt:Im Paragraph 222, Absatz 2, Ziffer 2, wird vor der Litera b, folgende Litera a, eingefügt:
Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 276e),“Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 276 e,),“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 222 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 Z 2 lit. a“ der Ausdruck „und Abs. 2 Z 2 lit. a“ eingefügt.Im Paragraph 222, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Abs. 1 Ziffer 2, Litera a, “, der Ausdruck „und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, “, eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 223 Abs. 1 Z 2 lit. b wird aufgehoben.Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird aufgehoben.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 251a Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 270a“ der Ausdruck „und des § 361 Abs. 1 letzter Satz“ eingefügt.Im Paragraph 251 a, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 270a“ der Ausdruck „und des Paragraph 361, Absatz eins, letzter Satz“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 264 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.Im Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 273 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 273, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, so gilt die versicherte Person auch dann als berufsunfähig, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vor, so gilt die versicherte Person auch dann als berufsunfähig, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
(3)Absatz 3§ 255 Abs. 3a und 3b sowie Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.“Paragraph 255, Absatz 3 a und 3b sowie Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 276d wird folgender § 276e samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 276 d, wird folgender Paragraph 276 e, samt Überschrift eingefügt:
„Berufliche Rehabilitation, Anspruch
§ 276e.Paragraph 276 e,
Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 303) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. § 253e Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“ Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 303,) haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (Paragraph 279, Absatz eins,) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Paragraph 253 e, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sowie Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 279 Abs. 1 Z 1 wird vor dem Ausdruck „§ 253e Abs. 1 und 2“ der Ausdruck „§ 276e in Verbindung mit“ eingefügt.Im Paragraph 279, Absatz eins, Ziffer eins, wird vor dem Ausdruck „§ 253e Absatz eins und 2“ der Ausdruck „§ 276e in Verbindung mit“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 302 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Z 1 und 2“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 2“ ersetzt.Im Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Z 1 und 2“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 2“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 306 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 270a“ der Ausdruck „oder nach § 276e“ eingefügt und der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (§ 223 Abs. 2)“ ersetzt.Im Paragraph 306, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 270a“ der Ausdruck „oder nach Paragraph 276 e, “, eingefügt und der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (Paragraph 223, Absatz 2,)“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 324 Abs. 4 lautet:Paragraph 324, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die renten(pensions)berechtigte Person untergebracht ist.“Absatz 3, ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine renten(pensions)berechtigte Person nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder nach Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die renten(pensions)berechtigte Person untergebracht ist.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 441e wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 441 e, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDas Zielsteuerungssystem nach Abs. 1 hat jedenfalls auch Verwaltungskostenziele zu enthalten, und zwar gesondert für jeden Sozialversicherungsträger und den Hauptverband.“Das Zielsteuerungssystem nach Absatz eins, hat jedenfalls auch Verwaltungskostenziele zu enthalten, und zwar gesondert für jeden Sozialversicherungsträger und den Hauptverband.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 446 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.Im Paragraph 446, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 446 Abs. 1 vorletzter Satz wird nach dem Wort „Bonität“ der Ausdruck „von Mitgliedstaaten des EWR sowie“ eingefügt.Im Paragraph 446, Absatz eins, vorletzter Satz wird nach dem Wort „Bonität“ der Ausdruck „von Mitgliedstaaten des EWR sowie“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 459g wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 459 g, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„ABSCHNITT VIIIc“
21.Novellierungsanordnung 21, Abschnitt III des Neunten Teiles lautet:Abschnitt römisch III des Neunten Teiles lautet:
„ABSCHNITT III
Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen
Besonderer Steigerungsbetrag für Zuschussleistungen
§ 480.Paragraph 480,
Personen, die am 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt V der Satzung 2006, Verlautbarung Nr. 139/2005 in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27/2009, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at), gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 248 Abs. 5, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (§ 29) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist: Personen, die am 31. Dezember 2011 Anspruch auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben (Abschnitt römisch fünf der Satzung 2006, Verlautbarung Nr. 139/2005 in der Fassung der Verlautbarung Nr. 27/2009, kundgemacht unter der Internetadresse www.avsv.at), gebührt anstelle dieser Zuschussleistung ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Paragraph 248, Absatz 5,, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (Paragraph 29,) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:
Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrages entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss- oder Hinterbliebenenversorgungsgenuss-Zuschussleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt.
Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von § 108h mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von Paragraph 108 h, mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.
Über den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 2011 zu erlassen.
Besonderer Steigerungsbetrag für Anwartschaften auf Zuschussleistungen
§ 481.Paragraph 481,
Personen, die am 31. Dezember 2011 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, gebührt an Stelle dieser Anwartschaft im Leistungsfall ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des § 248 Abs. 5, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (§ 29) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist: Personen, die am 31. Dezember 2011 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem leistungsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, gebührt an Stelle dieser Anwartschaft im Leistungsfall ein besonderer Steigerungsbetrag im Sinne des Paragraph 248, Absatz 5,, der vom zuständigen Pensionsversicherungsträger (Paragraph 29,) nach folgenden Maßgaben zu erbringen ist:
Die Höhe des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss-Zuschussleistung zum Regelpensionsalter (§ 253), die der anwartschaftsberechtigten Person in einem angenommenen Leistungsfall zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt hätte.Die Höhe des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag entspricht dem Ausmaß jener Ruhegenuss-Zuschussleistung zum Regelpensionsalter (Paragraph 253,), die der anwartschaftsberechtigten Person in einem angenommenen Leistungsfall zum 31. Dezember 2011 satzungsmäßig gebührt hätte.
Die Beiträge zur Höherversicherung, die der Bemessung des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag zugrunde zu legen sind, sind vom Pensionsinstitut an den Versicherungsträger zu leisten; § 77 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.Die Beiträge zur Höherversicherung, die der Bemessung des Ausgangsbetrages für den besonderen Steigerungsbetrag zugrunde zu legen sind, sind vom Pensionsinstitut an den Versicherungsträger zu leisten; Paragraph 77, Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
Die Aufwertung der Beiträge nach Z 2 hat nach § 248 Abs. 4 so zu erfolgen, dass als Zeitpunkt der Leistung der Beiträge zur Höherversicherung der Tag ihrer Überweisung durch das Pensionsinstitut gilt.Die Aufwertung der Beiträge nach Ziffer 2, hat nach Paragraph 248, Absatz 4, so zu erfolgen, dass als Zeitpunkt der Leistung der Beiträge zur Höherversicherung der Tag ihrer Überweisung durch das Pensionsinstitut gilt.
Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von § 108h mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.Der besondere Steigerungsbetrag ist abweichend von Paragraph 108 h, mit jenem Faktor zu vervielfachen, der gegenüber der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor nur eine Erhöhung von 50 % mit sich bringt.
Über den Ausgangsbetrag für den besonderen Steigerungsbetrag hat das Pensionsinstitut einen Bescheid zum Stichtag 31. Dezember 2011 zu erlassen.
Kapitalübertragung an die Versicherungsanstalt
§ 482.Paragraph 482,
Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des § 481 gemäß der versicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist - mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen - bis längstens 30. November 2012 an die zuständigen Versicherungsträger zu übertragen. Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des Paragraph 481, gemäß der versicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist - mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen - bis längstens 30. November 2012 an die zuständigen Versicherungsträger zu übertragen.
Beitragsorientiertes System
§ 483.Paragraph 483,
(1)Absatz einsAb 1. Jänner 2012 hat das Pensionsinstitut ausschließlich beitragsorientiert zu verfahren. Der Geltungsbereich des beitragsorientierten Systems bestimmt sich nach § 38 der Satzung 2006 in der am 1. Jänner 2011 geltenden Fassung. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013.Ab 1. Jänner 2012 hat das Pensionsinstitut ausschließlich beitragsorientiert zu verfahren. Der Geltungsbereich des beitragsorientierten Systems bestimmt sich nach Paragraph 38, der Satzung 2006 in der am 1. Jänner 2011 geltenden Fassung. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
(2)Absatz 2Ab 1. Jänner 2012 kann gegen das Vermögen des Pensionsinstitutes zur Hereinbringung von Ansprüchen aus dem leistungsorientierten System nach Abschnitt V der Satzung 2006 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weder ein Pfandrecht wirksam begründet noch Exekution geführt werden.“Ab 1. Jänner 2012 kann gegen das Vermögen des Pensionsinstitutes zur Hereinbringung von Ansprüchen aus dem leistungsorientierten System nach Abschnitt römisch fünf der Satzung 2006 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weder ein Pfandrecht wirksam begründet noch Exekution geführt werden.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 625 Abs. 8 bis 15 werden aufgehoben.
Paragraph 625, Absatz 8 bis 15 werden aufgehoben.
23.Novellierungsanordnung 23, In der Überschrift zu § 656 wird der Ausdruck „zum Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „zu Art. 1 des Bundesgesetzes“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 656, wird der Ausdruck „zum Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „zu Artikel eins, des Bundesgesetzes“ ersetzt.
23a.Novellierungsanordnung 23a, Im § 658 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „17 Abs. 1“ durch den Ausdruck „17 Abs. 5“ ersetzt.Im Paragraph 658, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „17 Absatz eins “, durch den Ausdruck „17 Absatz 5 “, ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Dem § 658 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 658, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9Beiträge, die nach § 607 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.“Beiträge, die nach Paragraph 607, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4,) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.“
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 661 werden folgende §§ 662 und 663 samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 661, werden folgende Paragraphen 662 und 663 samt Überschriften angefügt:
„Auflösung des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen
§ 662.Paragraph 662,
Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen wird mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgelöst. Der Vorstand hat ab 1. Jänner 2014 das Vermögen sowie die Rechte und Verbindlichkeiten des Pensionsinstitutes abzuwickeln. Das Nähere über die Durchführung der Auflösung und ihre Rechtsfolgen wird durch ein eigenes, bis längstens 1. Juli 2013 zu erlassendes Bundesgesetz geregelt.
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 (76. Novelle)Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, (76. Novelle)
§ 663.Paragraph 663,
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2012 die §§ 81a, 95 Abs. 1, 324 Abs. 4, 441e Abs. 2a, 446 Abs. 1 und 658 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011;mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 81 a,, 95 Absatz eins,, 324 Absatz 4,, 441e Absatz 2 a,, 446 Absatz eins und 658 Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 122/2011;
rückwirkend mit 1. Juli 2011 § 264 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011;rückwirkend mit 1. Juli 2011 Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 122/2011;
rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die §§ 11 Abs. 3 lit. b, 79c Abs. 1, 222 Abs. 2 und 3, 251a Abs. 1, 273 Abs. 2 und 3, 276e samt Überschrift, 279 Abs. 1 Z 1, 302 Abs. 1 Z 3, 306 Abs. 1 sowie die Überschriften zu den §§ 459g und 656 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011.rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 11, Absatz 3, Litera b,, 79c Absatz eins,, 222 Absatz 2 und 3, 251a Absatz eins,, 273 Absatz 2 und 3, 276e samt Überschrift, 279 Absatz eins, Ziffer eins,, 302 Absatz eins, Ziffer 3,, 306 Absatz eins, sowie die Überschriften zu den Paragraphen 459 g und 656 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,.
(2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
mit Ablauf des 31. Dezember 2011 § 625 Abs. 8 bis 15;mit Ablauf des 31. Dezember 2011 Paragraph 625, Absatz 8 bis 15;
rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2010 § 223 Abs. 1 Z 2 lit. b.rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2010 Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,
(3)Absatz 3Die Verwaltungskostenziele nach § 441e Abs. 2a für das Kalenderjahr 2012 sind bis zum 31. März 2012 von der Trägerkonferenz zu beschließen und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit abzustimmen.Die Verwaltungskostenziele nach Paragraph 441 e, Absatz 2 a, für das Kalenderjahr 2012 sind bis zum 31. März 2012 von der Trägerkonferenz zu beschließen und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit abzustimmen.
(4)Absatz 4Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2012 nur jene Pensionen, die den Betrag von 3 300 € monatlich nicht übersteigen, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt die Pension monatlichAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2012 nur jene Pensionen, die den Betrag von 3 300 € monatlich nicht übersteigen, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt die Pension monatlich
mehr als 3 300 € bis zu 5 940 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,7 % auf 1,5 % linear absinkt;
mehr als 5 940 €, so ist sie um 1,5 % zu erhöhen.
Ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248) ist jedenfalls mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“Ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ist jedenfalls mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (38. Novelle zum GSVG)
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2011, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 26a lautet:Paragraph 26 a, lautet:
„§ 26a.Paragraph 26 a,
Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 €, Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.“ Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 €, Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 35 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:Im Paragraph 35, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aGuthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht. Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.“Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf Paragraph 41, auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach Paragraph 35 b, Absatz 5, oder einer Erstattung nach Paragraph 36, entsteht. Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 35c erster Satz wird nach dem Wort „Abschnitt“ der Ausdruck „sowie aus § 86 (Kostenbeteiligung)“ eingefügt.Im Paragraph 35 c, erster Satz wird nach dem Wort „Abschnitt“ der Ausdruck „sowie aus Paragraph 86, (Kostenbeteiligung)“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 43a entfallen der zweite und dritte Satz.Im Paragraph 43 a, entfallen der zweite und dritte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 129 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 131“ der Ausdruck „und des § 194 Z 2 lit. a“ eingefügt.Im Paragraph 129, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 131“ der Ausdruck „und des Paragraph 194, Ziffer 2, Litera a, “, eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 145 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.Im Paragraph 145, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 164 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (§ 113 Abs. 2)“ ersetzt.Im Paragraph 164, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (Paragraph 113, Absatz 2,)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 185 Abs. 4 lautet:Paragraph 185, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.“Absatz 3, ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder nach Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 194 Z 2 lit. a wird das Wort „auch“ durch den Ausdruck „oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133a vorrangig“ ersetzt.Im Paragraph 194, Ziffer 2, Litera a, wird das Wort „auch“ durch den Ausdruck „oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133 a, vorrangig“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 218 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.Im Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 218 Abs. 1 vorletzter Satz wird nach dem Wort „Bonität“ der Ausdruck „von Mitgliedstaaten des EWR sowie“ eingefügt.Im Paragraph 218, Absatz eins, vorletzter Satz wird nach dem Wort „Bonität“ der Ausdruck „von Mitgliedstaaten des EWR sowie“ eingefügt.
11a.Novellierungsanordnung 11a, § 229f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2010 erhält die Bezeichnung „§ 229g“.Paragraph 229 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010, erhält die Bezeichnung „§ 229g“.
12.Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift zu § 337 wird der Ausdruck „Art. 1“ durch den Ausdruck „Art. 2“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 337, wird der Ausdruck „Art. 1“ durch den Ausdruck „Art. 2“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 339 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 339, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Beiträge, die nach § 298 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.“Beiträge, die nach Paragraph 298, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 341 wird folgender § 342 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 341, wird folgender Paragraph 342, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 (38. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, (38. Novelle)
§ 342.Paragraph 342,
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2012 die §§ 35 Abs. 4a, 35c, 43a, 185 Abs. 4, 218 Abs. 1 und 339 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011;mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 35, Absatz 4 a,, 35c, 43a, 185 Absatz 4,, 218 Absatz eins und 339 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 122/2011;
rückwirkend mit 1. Juli 2011 § 145 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011;rückwirkend mit 1. Juli 2011 Paragraph 145, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 122/2011;
rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die §§ 26a, 129 Abs. 1, 164 Abs. 1, 194 Z 2 lit. a und die Überschrift zu § 337 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011.rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 26 a,, 129 Absatz eins,, 164 Absatz eins,, 194 Ziffer 2, Litera a und die Überschrift zu Paragraph 337, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,.
(2)Absatz 2Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2012 nur jene Pensionen, die den Betrag von 3 300 € monatlich nicht übersteigen, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt die Pension monatlichAbweichend von Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2012 nur jene Pensionen, die den Betrag von 3 300 € monatlich nicht übersteigen, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt die Pension monatlich
mehr als 3 300 € bis zu 5 940 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,7 % auf 1,5 % linear absinkt;
mehr als 5 940 €, so ist sie um 1,5 % zu erhöhen.
Ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 141) ist jedenfalls mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“Ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ist jedenfalls mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (38. Novelle zum BSVG)
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2011, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23a lautet:Paragraph 23 a, lautet:
„§ 23a.Paragraph 23 a,
Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 €, Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.“ Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Ziffer eins, Litera a,, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 560,98 €, Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Ziffer 3, Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 41a entfallen der zweite und dritte Satz.Im Paragraph 41 a, entfallen der zweite und dritte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 120 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 122“ der Ausdruck „und des § 182 Z 3 lit. a“ eingefügt.Im Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 122“ der Ausdruck „und des Paragraph 182, Ziffer 3, Litera a, “, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 136 Abs. 1 Z 1 und 2 wird der Ausdruck „des 65. (60.) Lebensjahres“ jeweils durch den Ausdruck „das 65. (60.) Lebensjahr“ ersetzt.Im Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins und 2 wird der Ausdruck „des 65. (60.) Lebensjahres“ jeweils durch den Ausdruck „das 65. (60.) Lebensjahr“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 136 Abs. 5 Z 1 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.Im Paragraph 136, Absatz 5, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 156 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (§ 104 Abs. 2)“ ersetzt.Im Paragraph 156, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „ab dem Zeitpunkt des Leistungsanfalls dieser Rehabilitationsmaßnahmen“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung (Paragraph 104, Absatz 2,)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 173 Abs. 4 lautet:Paragraph 173, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.“Absatz 3, ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine pensionsberechtigte Person nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder nach Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann der Versicherungsträger unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die pensionsberechtigte Person untergebracht ist.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 182 Z 3 lit. a wird das Wort „auch“ durch den Ausdruck „oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 124a vorrangig“ ersetzt.Im Paragraph 182, Ziffer 3, Litera a, wird das Wort „auch“ durch den Ausdruck „oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 124 a, vorrangig“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 206 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.Im Paragraph 206, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 206 Abs. 1 vorletzter Satz wird nach dem Wort „Bonität“ der Ausdruck „von Mitgliedstaaten des EWR sowie“ eingefügt.Im Paragraph 206, Absatz eins, vorletzter Satz wird nach dem Wort „Bonität“ der Ausdruck „von Mitgliedstaaten des EWR sowie“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 329 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 329, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Beiträge, die nach § 287 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 107 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4 ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.“Beiträge, die nach Paragraph 287, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 331 wird folgender § 332 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 331, wird folgender Paragraph 332, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 (38. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, (38. Novelle)
§ 332.Paragraph 332,
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2012 die §§ 41a, 136 Abs. 1 Z 1 und 2, 173 Abs. 4, 206 Abs. 1 und 329 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011;mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 41 a,, 136 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 173 Absatz 4,, 206 Absatz eins und 329 Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 122/2011;
rückwirkend mit 1. Juli 2011 § 136 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011;rückwirkend mit 1. Juli 2011 Paragraph 136, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 122/2011;
rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die §§ 23a, 120 Abs. 1, 156 Abs. 1 und 182 Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011.rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 23 a,, 120 Absatz eins,, 156 Absatz eins und 182 Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,.
(2)Absatz 2Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2012 nur jene Pensionen, die den Betrag von 3 300 € monatlich nicht übersteigen, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt die Pension monatlichAbweichend von Paragraph 46, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2012 nur jene Pensionen, die den Betrag von 3 300 € monatlich nicht übersteigen, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt die Pension monatlich
mehr als 3 300 € bis zu 5 940 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,7 % auf 1,5 % linear absinkt;
mehr als 5 940 €, so ist sie um 1,5 % zu erhöhen.
Ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132) ist jedenfalls mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“Ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 132,) ist jedenfalls mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“
Artikel 4
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (8. Novelle zum APG)
Das Allgemeine Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 16 Abs. 7 wird die Zahl „404“ durch die Zahl „404,49“ ersetzt.Im Paragraph 16, Absatz 7, wird die Zahl „404“ durch die Zahl „404,49“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 5 wird nach dem Ausdruck „10,85 ……… 454“ der Ausdruck „11 ……… 454“ und nach dem Ausdruck „13,65 ……… 468“ der Ausdruck „13,80 ……… 469“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 23 wird folgender § 24 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 23, wird folgender Paragraph 24, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 (8. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, (8. Novelle)
§ 24.Paragraph 24,
§ 16 Abs. 7 und die Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“ Paragraph 16, Absatz 7 und die Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (38. Novelle zum B-KUVG)
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 22b Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§ 20 Abs. 1 und 2 iVm § 22 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 20 Abs. 1 iVm den §§ 22 Abs. 1, 20 Abs. 2, 20a Abs. 1 Z 1 und 20c Abs. 1“ ersetzt.Im Paragraph 22 b, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „§ 20 Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins “, durch den Ausdruck „§ 20 Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 22, Absatz eins,, 20 Absatz 2,, 20a Absatz eins, Ziffer eins und 20c Absatz eins “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 27a entfallen der zweite und dritte Satz.Im Paragraph 27 a, entfallen der zweite und dritte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, § 121 Abs. 4 lautet:Paragraph 121, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Abs. 3 ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine rentenberechtigte Person nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches oder nach § 179a des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann die Versicherungsanstalt unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die rentenberechtigte Person untergebracht ist.“Absatz 3, ist sinngemäß auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine rentenberechtigte Person nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches oder nach Paragraph 179 a, des Strafvollzugsgesetzes auf Kosten des Bundes in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist, und zwar so, dass der vom Anspruchsübergang erfasste Betrag dem Bund gebührt. Diesen Betrag kann die Versicherungsanstalt unmittelbar an jene Anstalt oder Einrichtung auszahlen, in der die rentenberechtigte Person untergebracht ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 152 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.Im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „wurden,“ der Ausdruck „deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird,“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 152 Abs. 1 vorletzter Satz wird nach dem Wort „Bonität“ der Ausdruck „von Mitgliedstaaten des EWR sowie“ eingefügt.Im Paragraph 152, Absatz eins, vorletzter Satz wird nach dem Wort „Bonität“ der Ausdruck „von Mitgliedstaaten des EWR sowie“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 228 wird folgender § 229 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 228, wird folgender Paragraph 229, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 (38. Novelle)„Schlussbestimmung zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, (38. Novelle)
§ 229.Paragraph 229,
Die §§ 22b Abs. 1, 27a, 121 Abs. 4 und 152 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“ Die Paragraphen 22 b, Absatz eins,, 27a, 121 Absatz 4 und 152 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes
Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2007, wird wie folgt geändert:Das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 bis 10 werden angefügt:Im Paragraph eins, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 7, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 8 bis 10 werden angefügt:
„Hauptverband“
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
„Zugangstelle“
die Zugangsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung; die Zugangsstelle nach Artikel eins, Absatz 2, Litera a, der Durchführungsverordnung;
„Verbindungsstelle“
die Verbindungsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. b der Durchführungsverordnung. die Verbindungsstelle nach Artikel eins, Absatz 2, Litera b, der Durchführungsverordnung.
4.Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Wird nach einem Abkommen vorgesehen, dass eine Person, die aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen würde, nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterliegt, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, so ist diese Person bei einer Zuständigkeit Österreichs so zu behandeln, als ob sie ihre gesamte selbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet Österreichs ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würde.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die §§ 3 bis 6 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 3 bis 6 samt Überschriften lauten:
„Rückwirkende Neufeststellung von Ansprüchen
§ 3.Paragraph 3,
Art. 87 Abs. 6 der Verordnung ist so anzuwenden, dass auch Anträge nach Art. 87 Abs. 5 der Verordnung, die erst nach den in dieser Bestimmung erwähnten zwei Jahren gestellt werden, die rückwirkende Neufeststellung mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung auslösen. Artikel 87, Absatz 6, der Verordnung ist so anzuwenden, dass auch Anträge nach Artikel 87, Absatz 5, der Verordnung, die erst nach den in dieser Bestimmung erwähnten zwei Jahren gestellt werden, die rückwirkende Neufeststellung mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung auslösen.
Verbindungsstelle
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDer Hauptverband ist Verbindungsstelle für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, soweit sie von den zum Hauptverband zusammengefassten Sozialversicherungsträgern durchgeführt wird. Er hat in dieser Funktion alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Sozialversicherungsgesetzen gegenüber diesen Sozialversicherungsträgern ergeben.
(2)Absatz 2Der Hauptverband ist auch Verbindungsstelle für die nicht unter Abs. 1 fallenden Systeme der sozialen Sicherheit, sofern sie von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden und durch Bundesgesetz eingerichtet sind. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.Der Hauptverband ist auch Verbindungsstelle für die nicht unter Absatz eins, fallenden Systeme der sozialen Sicherheit, sofern sie von Artikel 3, Absatz eins, Litera a bis g der Verordnung erfasst werden und durch Bundesgesetz eingerichtet sind. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.
(3)Absatz 3Ob und inwieweit der Hauptverband für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, die von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden, als Verbindungsstelle tätig ist, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen.Ob und inwieweit der Hauptverband für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, die von Artikel 3, Absatz eins, Litera a bis g der Verordnung erfasst werden, als Verbindungsstelle tätig ist, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen.
(4)Absatz 4Der Hauptverband ist auch Verbindungsstelle für privatrechtlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, die von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.Der Hauptverband ist auch Verbindungsstelle für privatrechtlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, die von Artikel 3, Absatz eins, Litera a bis g der Verordnung erfasst werden. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.
(5)Absatz 5Der Hauptverband kann im Rahmen seiner Funktion als Verbindungsstelle ergänzende Vereinbarungen nach Art. 9 der Durchführungsverordnung schließen, verändern oder beenden. Er besorgt diese Aufgabe, soweit Angelegenheiten der Abs. 2 bis 4 betroffen sind, im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.Der Hauptverband kann im Rahmen seiner Funktion als Verbindungsstelle ergänzende Vereinbarungen nach Artikel 9, der Durchführungsverordnung schließen, verändern oder beenden. Er besorgt diese Aufgabe, soweit Angelegenheiten der Absatz 2, bis 4 betroffen sind, im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.
(6)Absatz 6Der Hauptverband hat seine Organisation als Verbindungsstelle nach dem E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, sowie im Rahmen der Bestimmungen über das Bürgerservice- bzw. Unternehmensserviceportal des Bundes nach dem Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, so aufzubauen und zu führen, dass unterschiedliche Anforderungen oder Weisungen nach den Abs. 2 bis 5 seine Tätigkeit für die hievon nicht betroffenen Institutionen nicht beeinträchtigen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Verbindungsstelle Dienstleister nach § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die jeweils sachlich zuständigen Träger und nicht berechtigt, die ihm im Sinne von § 4 Z 11 DSG 2000 überlassenen Daten inhaltlich zu verändern oder Entscheidungen über Ansprüche zu treffen. Er hat Geldbeträge und andere Mittel, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Abs. 2 bis 5 zur Verrechnung mit anderen Trägern zukommen, getrennt vom sonstigen Vermögen zu verwalten und den jeweils berechtigten Stellen auf deren Anforderung jährlich Rechnung zu legen.Der Hauptverband hat seine Organisation als Verbindungsstelle nach dem E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, sowie im Rahmen der Bestimmungen über das Bürgerservice- bzw. Unternehmensserviceportal des Bundes nach dem Unternehmensserviceportalgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, so aufzubauen und zu führen, dass unterschiedliche Anforderungen oder Weisungen nach den Absatz 2 bis 5 seine Tätigkeit für die hievon nicht betroffenen Institutionen nicht beeinträchtigen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Verbindungsstelle Dienstleister nach Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für die jeweils sachlich zuständigen Träger und nicht berechtigt, die ihm im Sinne von Paragraph 4, Ziffer 11, DSG 2000 überlassenen Daten inhaltlich zu verändern oder Entscheidungen über Ansprüche zu treffen. Er hat Geldbeträge und andere Mittel, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Absatz 2 bis 5 zur Verrechnung mit anderen Trägern zukommen, getrennt vom sonstigen Vermögen zu verwalten und den jeweils berechtigten Stellen auf deren Anforderung jährlich Rechnung zu legen.
(7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 6 gelten auch für die Tätigkeiten bzw. Rechte und Pflichten des Hauptverbandes auf der Grundlage von Abkommen.Die Absatz eins bis 6 gelten auch für die Tätigkeiten bzw. Rechte und Pflichten des Hauptverbandes auf der Grundlage von Abkommen.
Zugangsstelle
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Hauptverband betreibt für die zu ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger die Zugangsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches nach Art. 78 der Verordnung und den Art. 2 bis 4 der Durchführungsverordnung.Der Hauptverband betreibt für die zu ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger die Zugangsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches nach Artikel 78, der Verordnung und den Artikel 2, bis 4 der Durchführungsverordnung.
(2)Absatz 2Der Hauptverband betreibt auch für andere durch Bundesgesetz eingerichtete Rechtsträger die Zugangsstelle. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.
(3)Absatz 3Ob und inwieweit der Hauptverband auch für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit als Betreiber der Zugangsstelle tätig ist, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen.
(4)Absatz 4Der Hauptverband betreibt auch für privatrechtlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit die Zugangsstelle. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.
(5)Absatz 5Der Hauptverband ist als Betreiber der Zugangsstelle insbesondere zuständig für:
die Einrichtung und den Betrieb der Zugangsstelle (einschließlich der Erstellung allgemeiner Informationsmaterialen und allgemeiner Schulungsunterlagen),
die Einrichtung und den Betrieb der Schnittstelle für den zentralen nationalen Datenaustausch,
die Einrichtung und den Betrieb der Schnittstelle für den zentralen europäischen Datenaustausch gemäß den Verordnungen,
die Betreuung der nationalen Einträge in der öffentlich zugänglichen Datenbank nach Art. 88 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (Master Directory),die Betreuung der nationalen Einträge in der öffentlich zugänglichen Datenbank nach Artikel 88, Absatz 4, der Durchführungsverordnung (Master Directory),
die Vertretung Österreichs gegenüber der Europäischen Union im Rahmen des Elektronischen Datenaustausches von Informationen der sozialen Sicherheit (EESSI).
(6)Absatz 6Datenübermittlungen an die Zugangstelle sind unter Verwendung der entsprechenden strukturierten elektronischen Dokumente (SED) nach Art. 1 Abs. 2 lit. c und d der Durchführungsverordnung ausschließlich elektronisch (Art. 1 Abs. 2 lit. e der Durchführungsverordnung) durchzuführen.Datenübermittlungen an die Zugangstelle sind unter Verwendung der entsprechenden strukturierten elektronischen Dokumente (SED) nach Artikel eins, Absatz 2, Litera c und d der Durchführungsverordnung ausschließlich elektronisch (Artikel eins, Absatz 2, Litera e, der Durchführungsverordnung) durchzuführen.
(7)Absatz 7Für den Vollziehungsbereich bundesgesetzlicher Bestimmungen über folgende Leistungen kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der jeweils sachlich zuständigen BundesministerIn durch Verordnung Koordinierungsstellen festlegen, über welche die Datenübermittlungen zu oder von der Zugangsstelle erfolgen, sofern andernfalls aufgrund der Unübersichtlichkeit der Struktur dieses Sektors die Gefahr von falschen Adressierungen der SEDs aus den anderen Mitgliedstaaten besteht und damit verbunden ein vermehrter Koordinierungsbedarf für den Hauptverband entstehen kann:
Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
Leistungen der Sondersysteme für Beamte, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung erfasst werden,Leistungen der Sondersysteme für Beamte, die von Artikel 3, Absatz eins, Litera c, bis e der Verordnung erfasst werden,
Leistungen an Berufsgruppen, die nach § 5 GSVG oder einer gleichartigen Bestimmung von der Pflichtversicherung ausgenommen sind.Leistungen an Berufsgruppen, die nach Paragraph 5, GSVG oder einer gleichartigen Bestimmung von der Pflichtversicherung ausgenommen sind.
(8)Absatz 8Ob und inwieweit auch für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit Koordinierungsstellen eingerichtet werden, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen.
(9)Absatz 9Der Hauptverband hat die technischen Spezifikationen für die elektronische Datenübermittlung über die Zugangsstelle festzulegen und im Internet so zu veröffentlichen, dass Veränderungen auf Dauer nachvollziehbar bleiben und der jeweils aktuelle Stand einfach zu ermitteln ist. Wird er im übertragenen Wirkungsbereich tätig, so ist er bei der Festlegung technischer Spezifikationen an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden. Der Hauptverband hat seine Organisation als Zugangsstelle nach dem E-Government-Gesetz sowie im Rahmen der Bestimmungen über das Bürgerservice- bzw. Unternehmensserviceportal des Bundes nach dem Unternehmensserviceportalgesetz so aufzubauen und zu führen, dass unterschiedliche Anforderungen nach den Abs. 1 bis 4 und 8 seine Tätigkeit für die anderen, hievon nicht betroffenen Institutionen nicht beeinträchtigen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Zugangsstelle Dienstleister nach § 4 Z 5 DSG 2000 für die jeweils sachlich zuständigen Träger und nicht berechtigt, die ihm übergebenen Daten inhaltlich zu verändern oder Entscheidungen über Ansprüche zu treffen.Der Hauptverband hat die technischen Spezifikationen für die elektronische Datenübermittlung über die Zugangsstelle festzulegen und im Internet so zu veröffentlichen, dass Veränderungen auf Dauer nachvollziehbar bleiben und der jeweils aktuelle Stand einfach zu ermitteln ist. Wird er im übertragenen Wirkungsbereich tätig, so ist er bei der Festlegung technischer Spezifikationen an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden. Der Hauptverband hat seine Organisation als Zugangsstelle nach dem E-Government-Gesetz sowie im Rahmen der Bestimmungen über das Bürgerservice- bzw. Unternehmensserviceportal des Bundes nach dem Unternehmensserviceportalgesetz so aufzubauen und zu führen, dass unterschiedliche Anforderungen nach den Absatz eins bis 4 und 8 seine Tätigkeit für die anderen, hievon nicht betroffenen Institutionen nicht beeinträchtigen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Zugangsstelle Dienstleister nach Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 für die jeweils sachlich zuständigen Träger und nicht berechtigt, die ihm übergebenen Daten inhaltlich zu verändern oder Entscheidungen über Ansprüche zu treffen.
(10)Absatz 10Sofern nach einem Abkommen die erforderlichen Daten elektronisch auszutauschen sind, gelten die Abs. 1 bis 9 entsprechend.Sofern nach einem Abkommen die erforderlichen Daten elektronisch auszutauschen sind, gelten die Absatz eins bis 9 entsprechend.
Kostenersatz
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsFür die Tätigkeit als Verbindungsstelle oder als Zugangsstelle sind dem Hauptverband, soweit sie für den betreffenden Träger nicht bereits im Rahmen des Verbandsbeitrages (§ 454 ASVG) abgegolten wird, kostendeckende Aufwandsersätze zu leisten.Für die Tätigkeit als Verbindungsstelle oder als Zugangsstelle sind dem Hauptverband, soweit sie für den betreffenden Träger nicht bereits im Rahmen des Verbandsbeitrages (Paragraph 454, ASVG) abgegolten wird, kostendeckende Aufwandsersätze zu leisten.
(2)Absatz 2Die Höhe der Ersätze hat einen angemessenen Anteil an den Bereitstellungskosten zu enthalten (einschließlich einer vollständigen Abgeltung jener Aufwendungen, die durch Anforderungen einzelner Träger ausgelöst werden und nicht auch für die Nutzung durch andere Träger notwendig sind, insbesondere wegen Nichterrichtung von Koordinierungsstellen) und sich für jeweils zwei Kalenderjahre im Voraus nach der Häufigkeit der Nutzung im jeweils letzten Kalenderjahr sowie nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu richten; Finanzierungskosten sind einzubeziehen. Zukünftige Veränderungen bei Bereitstellungs- und/oder Nutzungsaufwendungen, die bereits absehbar sind, sind bei der Festsetzung des Kostenersatzes zu berücksichtigen. Es können Pauschalzahlungen nach Art und Ausmaß der Nutzung vorgesehen werden. Wenn Koordinierungsstellen eingerichtet sind, ist die Verrechnung vom Hauptverband über die Koordinierungsstelle abzuwickeln. Die Nutzung der Verbindungsstelle und der Zugangsstelle kann von der Entrichtung der Kostenersätze abhängig gemacht werden.
(3)Absatz 3Für die Tätigkeit als Koordinierungsstelle nach § 5 Abs. 7 sind diesen Stellen von den betreffenden Trägern Aufwandsersätze nach den Grundsätzen des Abs. 2 zu leisten.Für die Tätigkeit als Koordinierungsstelle nach Paragraph 5, Absatz 7, sind diesen Stellen von den betreffenden Trägern Aufwandsersätze nach den Grundsätzen des Absatz 2, zu leisten.
(4)Absatz 4Die Höhe der Kostenersätze ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der jeweils fachlich zuständigen BundesministerIn nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind abweichend von Abs. 2 die Kostenersätze für das erste Kalenderjahr auf Basis von Schätzungen auf Grund der bisherigen Aufwendungen in vergleichbaren Angelegenheiten festzulegen.“Die Höhe der Kostenersätze ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der jeweils fachlich zuständigen BundesministerIn nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind abweichend von Absatz 2, die Kostenersätze für das erste Kalenderjahr auf Basis von Schätzungen auf Grund der bisherigen Aufwendungen in vergleichbaren Angelegenheiten festzulegen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige § 6b erhält die Bezeichnung „§ 8b“ sowie die Überschrift „Erhöhte Alterspension nach einem Abkommen“ und wird nach § 8a eingefügt.Der bisherige Paragraph 6 b, erhält die Bezeichnung „§ 8b“ sowie die Überschrift „Erhöhte Alterspension nach einem Abkommen“ und wird nach Paragraph 8 a, eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
„Subsidiär zuständiger Träger
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsIst nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten nicht festgestellt werden, so ist örtlich zuständig:
die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Versicherung in Österreich zuständig war (bei mehreren gleichzeitigen Versicherungsverhältnissen, die Gebietskrankenkasse mit der höchsten zum Zeitpunkt des Feststellungsbedarfes vorliegenden Beitragsgrundlage), oder
wenn keine Versicherung in Österreich vorhanden war, die Gebietskrankenkasse, die für den letzten Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich zuständig war (bei mehreren Wohnsitzen die Gebietskrankenkasse, die für jenen Wohnsitz zuständig war, an dem die betreffende Person den überwiegenden Teil des Jahres verbracht hat), oder
sofern unter Heranziehung der beim Hauptverband nach § 31 Abs. 4 Z 3 ASVG gespeicherten Daten ein Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich auch unter Heranziehung der nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, vorhandenen Daten (§ 360 Abs. 6 ASVG) nicht zu ermitteln ist, die Wiener Gebietskrankenkasse.sofern unter Heranziehung der beim Hauptverband nach Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, ASVG gespeicherten Daten ein Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich auch unter Heranziehung der nach dem Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, vorhandenen Daten (Paragraph 360, Absatz 6, ASVG) nicht zu ermitteln ist, die Wiener Gebietskrankenkasse.
(2)Absatz 2Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Pensionsversicherungsträger zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Absatz 3Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Unfallversicherungsträger zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig.
(4)Absatz 4Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Rechtsträger für die Kostenerstattung von Pflegesachleistungen zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(5)Absatz 5Der Hauptverband hat durch Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 25 ASVG) nähere Bestimmungen mit dem Ziel zu treffen, die finanzielle Belastung nach Abs. 1 Z 1 und 2 möglichst auf alle Gebietskrankenkassen zu verteilen. Beiträge und Aufwendungen, die sich aus einer Zuständigkeit nach den Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und Abs. 3 ergeben, sind durch den Hauptverband auf alle in Betracht kommenden Versicherungsträger entsprechend der Zahl ihrer Versicherten (einschließlich Angehöriger und sonstiger geschützter Personen) aufzuteilen. Bis zu Beträgen von unter 10 000 € pro Versicherungszweig und Kalenderjahr kann hievon wegen Geringfügigkeit abgesehen werden. Auf Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse für Fälle nach Abs. 1 Z 3, der Pensionsversicherungsanstalt für Fälle nach Abs. 2 oder der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für Fälle nach Abs. 3 kann die Trägerkonferenz (§ 441d ASVG) mit Zustimmung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers in den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 25 ASVG eine abweichende Verteilung beschließen. Die Trägerkonferenz hat (unter Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenze nach dem dritten Satz) auf Antrag der betroffenen Gebietskrankenkasse mit deren Zustimmung eine solche abweichende Verteilung zu beschließen, wenn statt oder zusätzlich zu einer Gebietskrankenkasse ein anderer Krankenversicherungsträger zuständig gewesen wäre.Der Hauptverband hat durch Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 25, ASVG) nähere Bestimmungen mit dem Ziel zu treffen, die finanzielle Belastung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 möglichst auf alle Gebietskrankenkassen zu verteilen. Beiträge und Aufwendungen, die sich aus einer Zuständigkeit nach den Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2 und Absatz 3, ergeben, sind durch den Hauptverband auf alle in Betracht kommenden Versicherungsträger entsprechend der Zahl ihrer Versicherten (einschließlich Angehöriger und sonstiger geschützter Personen) aufzuteilen. Bis zu Beträgen von unter 10 000 € pro Versicherungszweig und Kalenderjahr kann hievon wegen Geringfügigkeit abgesehen werden. Auf Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse für Fälle nach Absatz eins, Ziffer 3,, der Pensionsversicherungsanstalt für Fälle nach Absatz 2, oder der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für Fälle nach Absatz 3, kann die Trägerkonferenz (Paragraph 441 d, ASVG) mit Zustimmung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers in den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 25, ASVG eine abweichende Verteilung beschließen. Die Trägerkonferenz hat (unter Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenze nach dem dritten Satz) auf Antrag der betroffenen Gebietskrankenkasse mit deren Zustimmung eine solche abweichende Verteilung zu beschließen, wenn statt oder zusätzlich zu einer Gebietskrankenkasse ein anderer Krankenversicherungsträger zuständig gewesen wäre.
(6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Anwendung der Abkommen.“Die Absatz eins bis 5 gelten auch für die Anwendung der Abkommen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 7a Abs. 4 dritter Satz entfällt der Ausdruck „der österreichischen Sozialversicherungsträger“.Im Paragraph 7 a, Absatz 4, dritter Satz entfällt der Ausdruck „der österreichischen Sozialversicherungsträger“.
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 samt Überschrift lautet:Paragraph 8, samt Überschrift lautet:
„Berechnung der Pension nach einem bilateralen Abkommen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsWird nach einem bilateralen Abkommen vorgesehen, dass die österreichische Pension in jenen Fällen, in denen ein Anspruch nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten besteht, nach dem dafür vorgesehenen nationalen Recht zu berechnen ist, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung unter Anwendung der Verordnung in der für Österreich am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Fassung zu berechnen, wobei die Versicherungszeiten des jeweiligen anderen Vertragsstaates wie Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu berücksichtigen sind.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.“Abweichend von Absatz eins, sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, samt Überschrift eingefügt:
„Abfindung
§ 8a.Paragraph 8 a,
Besteht wegen Nichterfüllung der Wartezeit kein Anspruch auf eine österreichische Pension und werden die österreichischen Versicherungszeiten von einem anderen Staat aufgrund eines Abkommens oder der Verordnung für die Berechnung der Leistung nach dessen Rechtsvorschriften übernommen, besteht kein Anspruch auf Abfindung nach § 269 Abs. 1 Z 1 ASVG, § 148a Abs. 1 Z 1 GSVG, § 139a Abs. 1 Z 1 BSVG oder § 59 NVG.“ Besteht wegen Nichterfüllung der Wartezeit kein Anspruch auf eine österreichische Pension und werden die österreichischen Versicherungszeiten von einem anderen Staat aufgrund eines Abkommens oder der Verordnung für die Berechnung der Leistung nach dessen Rechtsvorschriften übernommen, besteht kein Anspruch auf Abfindung nach Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG, Paragraph 148 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, Paragraph 139 a, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG oder Paragraph 59, NVG.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 9i wird folgender § 9j eingefügt:Nach Paragraph 9 i, wird folgender Paragraph 9 j, eingefügt:
„§ 9j.Paragraph 9 j,
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 § 1 Abs. 1 Z 8 bis 10 sowie die §§ 2 Abs. 2, 5 bis 7, 7a Abs. 4, 8a, 8b und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011, § 5 jedoch nach Maßgabe der Z 2;mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 sowie die Paragraphen 2, Absatz 2,, 5 bis 7, 7a Absatz 4,, 8a, 8b und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,, Paragraph 5, jedoch nach Maßgabe der Ziffer 2 ;,
mit 1. Mai 2012 oder einem allenfalls nach Art. 95 Abs. 1 dritter Unterabsatz der Durchführungsverordnung festgesetzten späteren Inkrafttretenszeitpunkt von EESSI die Pflichten des Hauptverbandes nach § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011;mit 1. Mai 2012 oder einem allenfalls nach Artikel 95, Absatz eins, dritter Unterabsatz der Durchführungsverordnung festgesetzten späteren Inkrafttretenszeitpunkt von EESSI die Pflichten des Hauptverbandes nach Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 122/2011;
rückwirkend mit 1. Mai 2010 § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie die §§ 3, 4 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011.rückwirkend mit 1. Mai 2010 Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie die Paragraphen 3,, 4 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,.
(2)Absatz 2In den Fällen, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 weiter gelten, ist dieses Bundesgesetz in der am 30. April 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3)Absatz 3§ 3 in der am 30. April 2010 geltenden Fassung ist auf jene Personen weiterhin anzuwenden, auf die diese Bestimmung an diesem Tag angewendet wurde, wobei an die Stelle der Verweisungen auf die Art. 28 und 28a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Verweisungen auf die Art. 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 treten.Paragraph 3, in der am 30. April 2010 geltenden Fassung ist auf jene Personen weiterhin anzuwenden, auf die diese Bestimmung an diesem Tag angewendet wurde, wobei an die Stelle der Verweisungen auf die Artikel 28 und 28a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Verweisungen auf die Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 treten.
(4)Absatz 4Der Hauptverband hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bis längstens sechs Monate vor Ablauf der Übergangsfrist nach Art. 95 Abs. 1 der Durchführungsverordnung über den Zeitpunkt der technischen Verfügbarkeit und die Einsatzbereitschaft des elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausches zu berichten.“Der Hauptverband hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bis längstens sechs Monate vor Ablauf der Übergangsfrist nach Artikel 95, Absatz eins, der Durchführungsverordnung über den Zeitpunkt der technischen Verfügbarkeit und die Einsatzbereitschaft des elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausches zu berichten.“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 10 wird folgende Überschrift vorangestellt:Dem Paragraph 10, wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Vollziehung“
13.Novellierungsanordnung 13, § 10 Z 1 lautet:Paragraph 10, Ziffer eins, lautet:
hinsichtlich des § 7a der Bundesminister für Gesundheit;“hinsichtlich des Paragraph 7 a, der Bundesminister für Gesundheit;“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 10 Z 2 wird der Ausdruck „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.Im Paragraph 10, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2011, wird wie folgt geändert:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 26 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d oder e“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g“ ersetzt.Im Paragraph 26, Absatz 3, wird der Ausdruck „§ 12 Absatz 6, Litera a,, b, c, d oder e“ durch den Ausdruck „§ 12 Absatz 6, Litera a,, b, c, d, e oder g“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 34 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Dem Paragraph 34, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3Der Anspruch auf Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 besteht im Anspruch auf eine Versicherungszeit. Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, haben Anspruch auf eine Versicherungszeit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004. Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, haben Anspruch auf eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung.Der Anspruch auf Pensionsversicherung gemäß Absatz eins, besteht im Anspruch auf eine Versicherungszeit. Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, haben Anspruch auf eine Versicherungszeit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,. Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, haben Anspruch auf eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung.
(4)Absatz 4Für jede Person, die gemäß Abs. 3 eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung erwirbt, ist für jeden Tag eines solchen Anspruches ein Betrag in der Höhe von 22,8 vH des durchschnittlichen Tagsatzes der Notstandshilfe des Vorjahres als Abgeltungsbetrag gemäß § 617 Abs. 3 ASVG an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.“Für jede Person, die gemäß Absatz 3, eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung erwirbt, ist für jeden Tag eines solchen Anspruches ein Betrag in der Höhe von 22,8 vH des durchschnittlichen Tagsatzes der Notstandshilfe des Vorjahres als Abgeltungsbetrag gemäß Paragraph 617, Absatz 3, ASVG an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 44 Abs. 1 lautet:Paragraph 44, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 79 werden folgende Abs. 117 bis 119 angefügt:Dem Paragraph 79, werden folgende Absatz 117 bis 119 angefügt:
„(117)Absatz 117§ 34 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 34, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(118)Absatz 118§ 26 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.Paragraph 26, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(119)Absatz 119§ 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“Paragraph 44, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 25 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2, 5 und 6 wird der Ausdruck „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch den Ausdruck „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2,, 5 und 6 wird der Ausdruck „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch den Ausdruck „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 25 Abs. 1 wird nach der Z 8 folgende Z 9 angefügt:Im Paragraph 25, Absatz eins, wird nach der Ziffer 8, folgende Ziffer 9, angefügt:
Daten über den Migrationshintergrund:
ehemalige ausländische Staatsangehörigkeit(en),
(ehemalige) Anspruchsberechtigung(en) in der Krankenversicherung von Minderjährigen als Angehörige von (ehemaligen) ausländischen Staatsangehörigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 25, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Von den Trägern der Sozialversicherung übermittelte Daten gemäß Abs. 1 Z 9 dürfen vom Arbeitsmarktservice und vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz personenbezogen für Zwecke der nachhaltigen Arbeitsmarktintegration dieser Personengruppe verarbeitet werden.“„Von den Trägern der Sozialversicherung übermittelte Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 9, dürfen vom Arbeitsmarktservice und vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz personenbezogen für Zwecke der nachhaltigen Arbeitsmarktintegration dieser Personengruppe verarbeitet werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 78 wird folgender Abs. 26 angefügt:Dem Paragraph 78, wird folgender Absatz 26, angefügt:
„(26)Absatz 26§ 25 Abs. 1, 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“Paragraph 25, Absatz eins,, 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 20 wird der Ausdruck „2007 bis 2011“ durch den Ausdruck „2007 bis 2014“ ersetzt.Im Paragraph 20, wird der Ausdruck „2007 bis 2011“ durch den Ausdruck „2007 bis 2014“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Fischer
Faymann