114. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 3 lautet:Paragraph 8, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Erlassung der Hausordnung (§ 14 Abs. 1), die Anwendung des Shapley‘schen Verfahrens (§ 32 Abs. 2) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (§ 14 Abs. 7), der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4 und § 31c Abs. 13, der Regelungen gemäß § 7 Abs. 2 der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“, der Redezeitbeschränkung (§ 57 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3), der Redeordnung (§ 60 Abs. 8), des Zeitpunktes der Debatte gemäß § 81 Abs. 2, des Entfalls der Fragestunde (§ 94 Abs. 4) und die Festlegung des Ablaufs einer Enquete gemäß § 98b bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.“Die Erlassung der Hausordnung (Paragraph 14, Absatz eins,), die Anwendung des Shapley‘schen Verfahrens (Paragraph 32, Absatz 2,) sowie die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich der Liste der Abgeordneten (Paragraph 14, Absatz 7,), der Anzahl der Verlangen gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4 und Paragraph 31 c, Absatz 13,, der Regelungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“, der Redezeitbeschränkung (Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3,), der Redeordnung (Paragraph 60, Absatz 8,), des Zeitpunktes der Debatte gemäß Paragraph 81, Absatz 2,, des Entfalls der Fragestunde (Paragraph 94, Absatz 4,) und die Festlegung des Ablaufs einer Enquete gemäß Paragraph 98 b, bedürfen jedenfalls der vorherigen Beratung in der Präsidialkonferenz.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 21 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Vorlagen der Bundesregierung“ folgender Ausdruck eingefügt:In Paragraph 21, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Vorlagen der Bundesregierung“ folgender Ausdruck eingefügt:
„Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG;“„Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Artikel 23 i, Absatz eins, 3 und 4 B-VG sowie Artikel 23 j, Absatz eins, B-VG;“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21 Abs. 1 wird die Wortfolge „Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5;“ durch die Wortfolge „Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß § 31d Abs. 5 und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1;“ ersetzt und es werden folgende Ausdrücke eingefügt:In Paragraph 21, Absatz eins, wird die Wortfolge „Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß Paragraph 31 d, Absatz 5,;“ durch die Wortfolge „Berichte und Anträge des Hauptausschusses gemäß Paragraph 31 d, Absatz 5 und von dessen Ständigem Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Paragraph 31 e, Absatz eins,;“ ersetzt und es werden folgende Ausdrücke eingefügt:
„Anträge von Abgeordneten auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a beim Gerichtshof der Europäischen Union;„Anträge von Abgeordneten auf Erhebung einer Klage gemäß Paragraph 26 a, beim Gerichtshof der Europäischen Union;
Anträge von Abgeordneten auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG gemäß § 26b;“Anträge von Abgeordneten auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Artikel 23 i, Absatz 2, B-VG gemäß Paragraph 26 b,;“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 23 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Vorlagen der Bundesregierung,“ die Wortfolge „Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG,“ eingefügt.In Paragraph 23, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Vorlagen der Bundesregierung,“ die Wortfolge „Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Artikel 23 i, Absatz eins, 3 und 4 B-VG sowie Artikel 23 j, Absatz eins, B-VG,“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 23 Abs. 3 werden die Zitate „Art. 23c, 23e und 23f “ durch die Zitate „Art. 23c, 23e, 23f Abs. 1 und 3, 23g Abs. 1 und 2, 23h, 23i und 23j“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 3, werden die Zitate „"Art". 23c, 23e und 23f “ durch die Zitate „"Art". 23c, 23e, 23f Absatz eins und 3, 23 g Absatz eins und 2, 23 h, 23 i und 23 j ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 25 wird nach der Wortfolge „Das gleiche gilt für“ die Wortfolge „Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG und für“ eingefügt.In Paragraph 25, wird nach der Wortfolge „Das gleiche gilt für“ die Wortfolge „Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Artikel 23 i, Absatz eins, 3 und 4 B-VG sowie Artikel 23 j, Absatz eins, B-VG und für“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 26 werden folgende §§ 26a und 26b eingefügt:Nach Paragraph 26, werden folgende Paragraphen 26 a und 26 b eingefügt:
„§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Jeder Abgeordnete kann innerhalb der gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Frist in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Erhebung einer Klage gegen einen Gesetzgebungsakt im Rahmen der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Union wegen eines Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einbringen.
(2)Absatz 2,Der Antrag muss mit der Formel versehen sein: „Der Nationalrat wolle beschließen“ und hat den Wortlaut des vom Nationalrat zu fassenden Beschlusses der Klageschrift zu enthalten. Sie hat den Voraussetzungen der geltenden Satzung und der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu entsprechen. Der Antrag hat Angaben betreffend die Fristwahrung zu enthalten. Der Rechtsakt, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, ist beizulegen. Der Antrag ist dem Präsidenten schriftlich, mit der eigenhändigen Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsteller versehen, zu übergeben. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein. Jedem Antrag sind mindestens vier Abschriften beizulegen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 26 Abs. 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem Hauptausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der Hauptausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.Anträge auf Erhebung einer Klage gemäß Absatz eins, weist der Präsident dem Hauptausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der Hauptausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.
(5)Absatz 5,Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Abs. 1 ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Bundesrates weiterzuleiten.Der Beschluss über die Erhebung einer Klage gemäß Absatz eins, ist unverzüglich an das Bundeskanzleramt zu übermitteln und an den Präsidenten des Bundesrates weiterzuleiten.
§ 26b.Paragraph 26 b,
(1)Absatz eins,Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Art. 23i Abs. 2 B-VG einzubringen.Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in den Sitzungen des Nationalrates einen selbständigen Antrag auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Artikel 23 i, Absatz 2, B-VG einzubringen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 und 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 2 und 4 bis 6 sowie 11 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Abs. 1 weist der Präsident dem zuständigen Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der zuständige Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.“Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Absatz eins, weist der Präsident dem zuständigen Ausschuss sofort nach dem Einlangen zu. Der zuständige Ausschuss hat solche Anträge unverzüglich in Verhandlung zu nehmen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 28b Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 28 b, Absatz eins und 2 lautet:
„(1)Absatz eins,Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG werden vom Präsidenten einem Ausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG sind binnen zwei Monaten in Verhandlung zu nehmen.Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Artikel 23 f, Absatz 2, B-VG werden vom Präsidenten einem Ausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Artikel 23 f, Absatz 2, B-VG sind binnen zwei Monaten in Verhandlung zu nehmen.
(2)Absatz 2,Bei der Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Art. 23f Abs. 2 B-VG wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.“Bei der Debatte und Abstimmung über Berichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie über Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Artikel 23 f, Absatz 2, B-VG wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 29 Abs. 2 lautet:Paragraph 29, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Dem Hauptausschuss obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG;Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung im Rahmen der österreichischen Mitwirkung an der Ernennung von Mitgliedern der Europäischen Kommission, des Gerichtshofes der Europäischen Union, des Rechnungshofes und des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank gemäß Artikel 23 c, Absatz 2, B-VG;
Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23e und Art. 23j B-VG;Stellungnahme zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und Artikel 23 j, B-VG;
Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f B-VG;Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Artikel 23 f, B-VG;
Begründete Stellungnahme zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23g B-VG;Begründete Stellungnahme zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 g, B-VG;
Vorberatung eines Antrags auf Erhebung einer Klage gemäß § 26a;Vorberatung eines Antrags auf Erhebung einer Klage gemäß Paragraph 26 a,;
Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gemäß Art. 49b B-VG;Vorberatung über einen Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung gemäß Artikel 49 b, B-VG;
Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gemäß Art. 55 B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist;Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesregierung oder einem Bundesminister über bestimmte Verordnungen, für die dies gemäß Artikel 55, B-VG durch Bundesgesetz festgesetzt ist;
Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gemäß Art. 55 B-VG vorgesehen ist;Entgegennahme von Berichten der Bundesregierung oder eines Bundesministers, soweit dies durch Bundesgesetz gemäß Artikel 55, B-VG vorgesehen ist;
Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 122 Abs. 4 B-VG;Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Artikel 122, Absatz 4, B-VG;
Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148g Abs. 2 B-VG;Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 g, Absatz 2, B-VG;
Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß § 4 Abs. 9 Wehrgesetz 2001.“Erstattung eines Gesamtvorschlages für die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Bundesheerkommission gemäß Paragraph 4, Absatz 9, Wehrgesetz 2001.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 31a wird das Zitat „§ 29 Abs. 2 lit. a und d“ durch das Zitat „§ 29 Abs. 2 lit. a und g“ ersetzt.In Paragraph 31 a, wird das Zitat „§ 29 Absatz 2, Litera a und d“ durch das Zitat „§ 29 Absatz 2, Litera a und g“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 31b lautet:Paragraph 31 b, lautet:
„§ 31b.Paragraph 31 b,
(1)Absatz eins,Vorschläge gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG sind an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen. Beschlüsse des Hauptausschusses gemäß Art. 23c Abs. 2 B-VG und Mitteilungen gemäß Art. 23c Abs. 5 B-VG sind an die Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.Vorschläge gemäß Artikel 23 c, Absatz 2, B-VG sind an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen. Beschlüsse des Hauptausschusses gemäß Artikel 23 c, Absatz 2, B-VG und Mitteilungen gemäß Artikel 23 c, Absatz 5, B-VG sind an die Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.
(2)Absatz 2,Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Art. 23e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 23 e bis 23 j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(3)Absatz 3,Für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gelten die „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“, die als Anlage 2 zu diesem Bundesgesetz einen Bestandteil desselben bilden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 31c Abs. 1 und 2 entfällt; die bisherigen Abs. 3 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5) bis (11)“. Die neuen Abs. 1 bis 4 lauten:Paragraph 31 c, Absatz eins und 2 entfällt; die bisherigen Absatz 3 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5) bis (11)“. Die neuen Absatz eins bis 4 lauten:
„(1)Absatz eins,Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23j B-VG (§ 29 Abs. 2 lit. b), über die die zuständigen Bundesminister den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG, wenn eine Stellungnahme nach dieser Bestimmung abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.Vorhaben der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und 23 j B-VG (Paragraph 29, Absatz 2, Litera b,), über die die zuständigen Bundesminister den Nationalrat zu unterrichten haben, Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG, wenn eine Stellungnahme nach dieser Bestimmung abgegeben wurde, sowie alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung des Hauptausschusses.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat innerhalb einer Tagung eine Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union so einzuberufen, dass der Hauptausschuss binnen zwei Wochen zusammentreten kann, wenn dies der zuständige Bundesminister oder 20 Mitglieder des Nationalrates verlangen, wobei jeder Abgeordnete ein solches Verlangen nur einmal im Jahr unterstützen darf.
(3)Absatz 3,Abgesehen von § 34 Abs. 4 ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Art. 23e und 23j B-VG bzw. ein Bericht gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn diesAbgesehen von Paragraph 34, Absatz 4, ist ein Vorhaben der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und 23 j B-VG bzw. ein Bericht gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG auf die Tagesordnung eines Hauptausschusses zu setzen, wenn dies
der zuständige Bundesminister verlangt oder
20 Mitglieder des Nationalrates verlangen oder
ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt und das Vorhaben voraussichtlich in der nächsten Sitzung des Rates der Europäischen Union beschlossen werden wird, wobei Abgeordnete desselben Klubs nur ein solches Verlangen stellen können.
(4)Absatz 4,Sofern die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit festgelegte Frist noch nicht verstrichen ist, ist ein Entwurf eines Gesetzgebungsaktes im Rahmen der Europäischen Union gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt. Abs. 12 findet auf ein solches Verlangen keine Anwendung.Sofern die in Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit festgelegte Frist noch nicht verstrichen ist, ist ein Entwurf eines Gesetzgebungsaktes im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Mitglied des Hauptausschusses bis längstens 48 Stunden vor einer Sitzung verlangt. Absatz 12, findet auf ein solches Verlangen keine Anwendung.
13.Novellierungsanordnung 13, § 31c werden folgende Abs. 12 bis 14 angefügt:Paragraph 31 c, werden folgende Absatz 12 bis 14 angefügt:
„(12)Absatz 12,Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß § 31c Abs. 1 in einer Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß § 31e Abs. 1 als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 an.Sobald feststeht, dass ein Vorhaben gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins, in einer Sitzung des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. des Ständigen Unterausschusses des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Paragraph 31 e, Absatz eins, als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, an.
(13)Absatz 13,Wenn ein Klub, der im Hauptausschuss vertreten ist, dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 an. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens drei solcher Verlangen zustehen. Darüber hinaus kann jeder Klub eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß § 5 Z 1 bis 5 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehenden Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.Wenn ein Klub, der im Hauptausschuss vertreten ist, dies verlangt, fordert der Präsident vom zuständigen Bundesminister eine schriftliche Information zu einem Europäischen Dokument gemäß den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, an. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens drei solcher Verlangen zustehen. Darüber hinaus kann jeder Klub eine schriftliche Information über einen bevorstehenden Beschluss in Angelegenheiten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins bis 5 EU-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, mit der Einschränkung verlangen, dass zu jedem bevorstehenden Beschluss nur ein solches Verlangen eingebracht werden kann.
(14)Absatz 14,Der Hauptausschuss kann durch den Präsidenten vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Art. 23g Abs. 2 B-VG zur Vereinbarkeit von Entwürfen eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip anfordern.“Der Hauptausschuss kann durch den Präsidenten vom zuständigen Bundesminister eine Äußerung gemäß Artikel 23 g, Absatz 2, B-VG zur Vereinbarkeit von Entwürfen eines Gesetzgebungsakts im Rahmen der Europäischen Union mit dem Subsidiaritätsprinzip anfordern.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 31d lautet:Paragraph 31 d, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Hauptausschuss kann
zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Art. 23e Abs. 1 B-VG abgeben und Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG beschließen sowie eine begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG abgeben;zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Artikel 23 e, Absatz eins, B-VG abgeben und Mitteilungen an die Organe der Europäischen Union gemäß Artikel 23 f, Absatz 4, B-VG beschließen sowie eine begründete Stellungnahme gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG abgeben;
einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG widersprechen, wenn der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt die Erlassung bundesverfassungsrechtlicher Regelungen erfordern würde oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten;einer beabsichtigten Abweichung durch den zuständigen Bundesminister gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG widersprechen, wenn der in Vorbereitung befindliche Rechtsakt die Erlassung bundesverfassungsrechtlicher Regelungen erfordern würde oder Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten;
Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG über die Abweichung von einer Stellungnahme des Nationalrates zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.Berichte des zuständigen Bundesministers gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG über die Abweichung von einer Stellungnahme des Nationalrates zur Kenntnis nehmen oder die Kenntnisnahme verweigern.
(2)Absatz 2,Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Obmann dem zuständigen Bundesminister bzw. einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.
(3)Absatz 3,Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Hauptausschusses schriftlich folgende Anträge auf Beschlüsse im Sinne des Abs. 1 einbringen:Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Hauptausschusses schriftlich folgende Anträge auf Beschlüsse im Sinne des Absatz eins, einbringen:
Anträge auf Stellungnahmen gemäß Art. 23e B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der sich auf die Erlassung von Bundesgesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde oder die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde bzw. Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten.Anträge auf Stellungnahmen gemäß Artikel 23 e, B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben auf die Erlassung eines verbindlichen Rechtsaktes gerichtet ist, der sich auf die Erlassung von Bundesgesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde oder die Erlassung bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen erfordern würde bzw. Regelungen enthält, die nur durch solche Bestimmungen getroffen werden könnten.
Anträge auf Beschluss einer Mitteilung gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG haben die Vorhaben gemäß § 31c Abs. 1, auf die sich die Mitteilung bezieht, und die Adressaten sowie weitere Empfänger genau zu bezeichnen.Anträge auf Beschluss einer Mitteilung gemäß Artikel 23 f, Absatz 4, B-VG haben die Vorhaben gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins,, auf die sich die Mitteilung bezieht, und die Adressaten sowie weitere Empfänger genau zu bezeichnen.
Anträge auf begründete Stellungnahme gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.Anträge auf begründete Stellungnahme gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
(4)Absatz 4,Der Präsident des Nationalrates hat
Stellungnahmen und andere Beschlüsse des Hauptausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union unverzüglich an alle Mitglieder der Bundesregierung zu übermitteln,
Mitteilungen gemäß Art. 23f Abs. 4 B-VG unverzüglich an die jeweiligen Adressaten und weitere Empfänger zu übermitteln,Mitteilungen gemäß Artikel 23 f, Absatz 4, B-VG unverzüglich an die jeweiligen Adressaten und weitere Empfänger zu übermitteln,
begründete Stellungnahmen gemäß Art. 23g Abs. 1 B-VG unverzüglich an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu übermitteln.begründete Stellungnahmen gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG unverzüglich an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu übermitteln.
Wenn der Hauptausschuss nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen und Beschlüsse weiters an den Präsidenten des Bundesrates, alle Mitglieder des Nationalrates sowie die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.
(5)Absatz 5,Der Hauptausschuss kann beschließen, dass ein Vorhaben oder ein Bericht in Angelegenheiten der Europäischen Union vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuss einen Bericht zu erstatten, der Anträge gemäß Abs. 1 sowie Anträge gemäß § 27 Abs. 1 und 3 enthalten kann. Der Bericht und darin enthaltene Anträge sind Gegenstand der Verhandlungen des Nationalrates.Der Hauptausschuss kann beschließen, dass ein Vorhaben oder ein Bericht in Angelegenheiten der Europäischen Union vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuss einen Bericht zu erstatten, der Anträge gemäß Absatz eins, sowie Anträge gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 3 enthalten kann. Der Bericht und darin enthaltene Anträge sind Gegenstand der Verhandlungen des Nationalrates.
(6)Absatz 6,Der Hauptausschuss kann beschließen, auf welche Weise eine neuerliche Befassung des Hauptausschusses durch den zuständigen Bundesminister, der von einer Stellungnahme des Nationalrates gemäß Art. 23e Abs. 3 B-VG abweichen will, zu erfolgen hat. Hiebei kann der Hauptausschuss auch die Befassung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. die Konsultierung des Komitees gemäß § 31e Abs. 3 beschließen.“Der Hauptausschuss kann beschließen, auf welche Weise eine neuerliche Befassung des Hauptausschusses durch den zuständigen Bundesminister, der von einer Stellungnahme des Nationalrates gemäß Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG abweichen will, zu erfolgen hat. Hiebei kann der Hauptausschuss auch die Befassung des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union bzw. die Konsultierung des Komitees gemäß Paragraph 31 e, Absatz 3, beschließen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 31e lautet:Paragraph 31 e, lautet:
(1)Absatz eins,Der Hauptausschuss kann Aufgaben und Kompetenzen in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Art. 23e, 23f, 23g und 23j B-VG dem Ständigen Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union übertragen. Der Hauptausschuss kann auch im Einzelfall beschließen, übertragene Aufgaben und Kompetenzen wieder an sich zu ziehen.Der Hauptausschuss kann Aufgaben und Kompetenzen in Angelegenheiten der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e, 23 f, 23 g und 23 j B-VG dem Ständigen Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union übertragen. Der Hauptausschuss kann auch im Einzelfall beschließen, übertragene Aufgaben und Kompetenzen wieder an sich zu ziehen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der übertragenen Aufgaben gelten für den Ständigen Unterausschuss in Angelegenheiten der Europäischen Union die für den Hauptausschuss geltenden Vorschriften.
(3)Absatz 3,Wenn keine neuerliche Befassung des Nationalrates im Sinne des Art. 23e Abs. 3 B-VG erforderlich ist, können Aufgaben des Hauptausschusses bzw. des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union auch von einem Komitee wahrgenommen werden, dem der Vorsitzende (oder ein Vertreter) des Ständigen Unterausschusses als Vorsitzender und ein von jedem Klub namhaft gemachtes Mitglied angehört. Beschlüsse können nicht gefasst werden. Nach Beendigung der Beratungen teilt der Vorsitzende die Meinungen der Mitglieder des Komitees dem Präsidenten des Nationalrates mit, der sie dem österreichischen Vertreter im Europäischen Rat bzw. im Rat übermittelt.“Wenn keine neuerliche Befassung des Nationalrates im Sinne des Artikel 23 e, Absatz 3, B-VG erforderlich ist, können Aufgaben des Hauptausschusses bzw. des Ständigen Unterausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union auch von einem Komitee wahrgenommen werden, dem der Vorsitzende (oder ein Vertreter) des Ständigen Unterausschusses als Vorsitzender und ein von jedem Klub namhaft gemachtes Mitglied angehört. Beschlüsse können nicht gefasst werden. Nach Beendigung der Beratungen teilt der Vorsitzende die Meinungen der Mitglieder des Komitees dem Präsidenten des Nationalrates mit, der sie dem österreichischen Vertreter im Europäischen Rat bzw. im Rat übermittelt.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 31e wird folgender § 31f eingefügt:Nach Paragraph 31 e, wird folgender Paragraph 31 f, eingefügt:
„§ 31f.Paragraph 31 f,
(1)Absatz eins,Fünf Abgeordnete können innerhalb einer Tagung kurze schriftliche Anfragen an ein Mitglied der Bundesregierung richten, um Auskunft darüber zu verlangen, welche Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem bestimmten Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich innerhalb eines konkret bestimmten Zeitraums, höchstens jedoch innerhalb der letzten drei Monate, eingelangt sind.
(2)Absatz 2,Eine Anfrage gemäß Abs. 1 ist dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, die Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.Eine Anfrage gemäß Absatz eins, ist dem Präsidenten schriftlich mit mindestens vier Abschriften zu übergeben. Sie muss mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, die Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und Angaben zum Vorhaben, auf das sie sich bezieht, enthalten. Die Anfrage ist dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Jeder Abgeordnete kann innerhalb von drei Monaten nur eine solche Anfrage unterstützen.
(4)Absatz 4,Der Befragte hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Jeder Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Nationalrat gemäß § 2 Abs. 1, 2 oder 3 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.Der Befragte hat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Jeder Beantwortung sind mindestens vier Abschriften beizulegen. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die dem Nationalrat gemäß Paragraph 2, Absatz eins, 2, oder 3 EU-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, bereits zur Verfügung stehen, müssen vom Befragten in der Beantwortung nicht angeführt werden.
(5)Absatz 5,Die Verteilung der Beantwortung erfolgt gemäß § 31b.Die Verteilung der Beantwortung erfolgt gemäß Paragraph 31 b,
(6)Absatz 6,Eine Anfrage gemäß Abs. 1 kann auch außerhalb einer Tagung an ein Mitglied der Bundesregierung gerichtet werden. In diesem Fall hat der Befragte binnen 20 Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten des Nationalrates zu antworten.“Eine Anfrage gemäß Absatz eins, kann auch außerhalb einer Tagung an ein Mitglied der Bundesregierung gerichtet werden. In diesem Fall hat der Befragte binnen 20 Arbeitstagen nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten des Nationalrates zu antworten.“
16a.Novellierungsanordnung 16a, In § 33 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Anlage“ die Zahl „1“ eingefügt.In Paragraph 33, Absatz 3, wird nach dem Ausdruck „Anlage“ die Zahl „1“ eingefügt.
16b.Novellierungsanordnung 16b, Die Anlage zum Geschäftsordnungsgesetz 1975 „Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)“ erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage 1 zum GOG“.
17.Novellierungsanordnung 17, § 34 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 34, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Abs. 5 gilt sinngemäß für die „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses.“Absatz 5, gilt sinngemäß für die „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Arbeitsbereich des Ausschusses.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 75 Abs. 3 wird nach dem Wort „Vorlagen“ die Wortfolge „sowie über Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß § 26b“ eingefügt.In Paragraph 75, Absatz 3, wird nach dem Wort „Vorlagen“ die Wortfolge „sowie über Anträge auf Ablehnung einer Initiative oder eines Vorschlags gemäß Paragraph 26 b, eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 76 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Gesetzesvorschläge enthalten,“ die Wortfolge „sowie Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Art. 23i Abs. 1, 3 und 4 B-VG sowie Art. 23j Abs. 1 B-VG “ eingefügt.In Paragraph 76, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Gesetzesvorschläge enthalten,“ die Wortfolge „sowie Vorlagen über Initiativen und Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates gemäß Artikel 23 i, Absatz eins, 3 und 4 B-VG sowie Artikel 23 j, Absatz eins, B-VG “ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, § 82 Abs. 2 Z 1a lautet:Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins a, lautet:
Die Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, die Ermächtigung des österreichischen Mitglieds im Europäischen Rat zur Zustimmung zu einer Initiative gemäß Art. 23i Abs. 1 B-VG sowie die Genehmigung von Beschlüssen des Rates, durch die neue Kategorien von Eigenmitteln der Europäischen Union gemäß Art. 23i Abs. 3 B-VG eingeführt werden, von anderen Beschlüssen des Europäischen Rates oder des Rates gemäß Art. 23i Abs. 4 B-VG und von Beschlüssen des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung gemäß Art. 23j Abs. 1 B-VG kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“Die Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, die Ermächtigung des österreichischen Mitglieds im Europäischen Rat zur Zustimmung zu einer Initiative gemäß Artikel 23 i, Absatz eins, B-VG sowie die Genehmigung von Beschlüssen des Rates, durch die neue Kategorien von Eigenmitteln der Europäischen Union gemäß Artikel 23 i, Absatz 3, B-VG eingeführt werden, von anderen Beschlüssen des Europäischen Rates oder des Rates gemäß Artikel 23 i, Absatz 4, B-VG und von Beschlüssen des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung gemäß Artikel 23 j, Absatz eins, B-VG kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 98a wird folgender § 98b eingefügt:Nach Paragraph 98 a, wird folgender Paragraph 98 b, eingefügt:
„§ 98b.Paragraph 98 b,
(1)Absatz eins,Der Hauptausschuss kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer Enquete des Nationalrates über Angelegenheiten der Europäischen Union beschließen. Eine solche Enquete soll insbesondere der Aussprache mit Vertretern von Organen der EU dienen.
(2)Absatz 2,Alle Mitglieder des Nationalrates sind berechtigt, an einer solchen Enquete teilzunehmen. Der Hauptausschuss kann beschließen, die Bundesräte und die österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament zu den Verhandlungen beizuziehen. Die Enquete ist öffentlich, sofern der Hauptausschuss nichts anderes beschlossen hat.
(3)Absatz 3,§ 98 Abs. 1 bis 3 und § 98a Abs. 1, 3 und 4 gelten sinngemäß.Paragraph 98, Absatz eins bis 3 und Paragraph 98 a, Absatz eins, 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der Hauptausschuss kann dem Präsidenten des Nationalrates die Festlegung des näheren Ablaufs der Enquete übertragen. Einer solchen Festlegung hat eine Beratung in der Präsidialkonferenz voranzugehen.“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 107 wird nach dem Zitat „26 Abs. 7,“ das Zitat „28b Abs. 1,“ eingefügt.In Paragraph 107, wird nach dem Zitat „26 Absatz 7,,“ das Zitat „28b Absatz eins,,“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 109 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:Paragraph 109, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 31f tritt mit Ablauf des gemäß § 12 Abs. 1 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 kundzumachenden Tages in Kraft. Hinsichtlich der Dokumente gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 findet § 31f jedoch erst mit dem Ablauf des gemäß § 12 Abs. 2 EU-Informationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Tages Anwendung.Paragraph 31 f, tritt mit Ablauf des gemäß Paragraph 12, Absatz eins, EU-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, kundzumachenden Tages in Kraft. Hinsichtlich der Dokumente gemäß Paragraph 12, Absatz 2, EU-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, findet Paragraph 31 f, jedoch erst mit dem Ablauf des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, EU-Informationsgesetz im Bundesgesetzblatt kundzumachenden Tages Anwendung.
(5)Absatz 5,§ 8 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 3, § 25, § 26a, § 26b, § 28b Abs. 1 und 2, § 29 Abs. 2, § 31a, § 31b, § 31c, § 31d, § 31e, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 6, § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 1, § 82 Abs. 2 Z 1a, § 98b, § 107 und die Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins und 3, Paragraph 25,, Paragraph 26 a,, Paragraph 26 b,, Paragraph 28 b, Absatz eins und 2, Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 31 a,, Paragraph 31 b,, Paragraph 31 c,, Paragraph 31 d,, Paragraph 31 e,, Paragraph 33, Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 6,, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 76, Absatz eins,, Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins a,, Paragraph 98 b,, Paragraph 107 und die Anlage 2 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung-EU – VO-EU)“, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
24.Novellierungsanordnung 24, Dem Geschäftsordnungsgesetz wird folgende Anlage 2 betreffend Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Verteilungsordnung EU - VO-EU) angefügt:
Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union
(Verteilungsordnung-EU - VO-EU)
§ 1.Paragraph eins,
Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union stehen im Nationalrat auf elektronischem Wege zur Verfügung, sofern § 3 nichts anderes bestimmt. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union stehen im Nationalrat auf elektronischem Wege zur Verfügung, sofern Paragraph 3, nichts anderes bestimmt.
§ 2.Paragraph 2,
Die Mitglieder des Nationalrates, von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 3 Z 1 bis 3, die in der Datenbank gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2011 erfasst sind. Die Mitglieder des Nationalrates, von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 3, die in der Datenbank gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 EU-Informationsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011, erfasst sind.
§ 3.Paragraph 3,
Der Nationalrat beachtet die Sicherheitseinstufung der Organe der Europäischen Union über eine besondere Vertraulichkeit der Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union. Für die Erfassung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sowie die Einsichtnahme in diese gelten die folgenden Bestimmungen:
Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union werden in der EU-Datenbank erfasst und sind öffentlich zugänglich, sofern auf Grund der Z 2 bis 6 und § 5 nichts anderes bestimmt ist. Die Erfassung dieser Dokumente in der EU-Datenbank gilt als Verteilung im Sinne des Geschäftsordnungsgesetzes.Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union werden in der EU-Datenbank erfasst und sind öffentlich zugänglich, sofern auf Grund der Ziffer 2 bis 6 und Paragraph 5, nichts anderes bestimmt ist. Die Erfassung dieser Dokumente in der EU-Datenbank gilt als Verteilung im Sinne des Geschäftsordnungsgesetzes.
Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind und nicht unter die Z 3 bis 6 fallen, werden in der EU-Datenbank erfasst und sind für die Mitglieder des Nationalrates, Personen, die zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Aufgaben beschäftigt und in ihrem Auftrag tätig sind, von den Klubs namhaft gemachte Personen und zuständige Bedienstete der Parlamentsdirektion zugänglich. Die Erfassung dieser Dokumente in der EU-Datenbank gilt als Verteilung im Sinne des Geschäftsordnungsgesetzes.Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind und nicht unter die Ziffer 3 bis 6 fallen, werden in der EU-Datenbank erfasst und sind für die Mitglieder des Nationalrates, Personen, die zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Aufgaben beschäftigt und in ihrem Auftrag tätig sind, von den Klubs namhaft gemachte Personen und zuständige Bedienstete der Parlamentsdirektion zugänglich. Die Erfassung dieser Dokumente in der EU-Datenbank gilt als Verteilung im Sinne des Geschäftsordnungsgesetzes.
Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank erfasst und sind für die Mitglieder des Nationalrates, von den Klubs namhaft gemachte Personen und zuständige Bedienstete der Parlamentsdirektion zugänglich. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.
Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Confidentiel UE/EU Confidential“ klassifiziert sind, werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz und jeweils zwei von den Klubs namhaft gemachte Personen, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Dokumente für die Mitglieder des Nationalrates zur Einsichtnahme in der Parlamentsdirektion auf. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.
Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Secret UE/EU Secret“ klassifiziert sind, werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Dokumente für jeweils zwei von den Klubs namhaft gemachte Personen bzw. deren Vertretung gemäß Z 4 zur Einsicht in der Parlamentsdirektion auf. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung für die Dauer der Sitzung an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Secret UE/EU Secret“ klassifiziert sind, werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Darüber hinaus liegen solche Dokumente für jeweils zwei von den Klubs namhaft gemachte Personen bzw. deren Vertretung gemäß Ziffer 4, zur Einsicht in der Parlamentsdirektion auf. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung für die Dauer der Sitzung an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.
Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Trés Secret UE/EU Top Secret" klassifiziert sind, werden an die Mitglieder der Präsidialkonferenz übermittelt. Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen im Sinne dieser Bestimmung für die Dauer der Sitzung an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Wenn in einer Sitzung des Hauptausschusses Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union behandelt werden, die als „Secret UE/EU Secret“ oder „Trés Secret UE/EU Top Secret" klassifiziert sind, sind die anwesenden Mitglieder des Hauptausschusses vom Präsidenten des Nationalrates auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.
(2)Absatz 2,Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem Hauptausschuss als Mitglieder angehören, oder deren Teilnahme sich nicht aus Art. 75 B-VG ergibt, entscheidet bei der Behandlung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen der Europäischen Union gemäß Abs. 1 der Hauptausschuss durch Beschluss. Personen, die aufgrund eines solchen Beschlusses an der Sitzung teilnehmen, sind vom Präsidenten auf die Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.Über die Teilnahme von Personen, die nicht dem Hauptausschuss als Mitglieder angehören, oder deren Teilnahme sich nicht aus Artikel 75, B-VG ergibt, entscheidet bei der Behandlung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen der Europäischen Union gemäß Absatz eins, der Hauptausschuss durch Beschluss. Personen, die aufgrund eines solchen Beschlusses an der Sitzung teilnehmen, sind vom Präsidenten auf die Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.
(3)Absatz 3,Die gemäß § 3 Z 4 von den Klubs namhaft gemachten Personen, sind über die Wahrung der Vertraulichkeit vom Präsidenten des Nationalrates zu belehren.Die gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, von den Klubs namhaft gemachten Personen, sind über die Wahrung der Vertraulichkeit vom Präsidenten des Nationalrates zu belehren.
§ 5.Paragraph 5,
Für den Umgang mit und die Verteilung von Dokumenten zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die von österreichischen Organen erstellt wurden, gelten dieselben Bestimmungen wie für den Umgang mit und die Verteilung von jenen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, auf die sie sich beziehen.
§ 6.Paragraph 6,
Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die gemäß § 3 Z 2 bis 6 sowie § 5 nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, sollen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Z 1 zur Verfügung gestellt werden, wenn die Umstände, die einer Veröffentlichung dieser Unterlagen entgegengestanden sind, weggefallen sind. Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 bis 6 sowie Paragraph 5, nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, sollen der Öffentlichkeit gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, zur Verfügung gestellt werden, wenn die Umstände, die einer Veröffentlichung dieser Unterlagen entgegengestanden sind, weggefallen sind.
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Präsident des Nationalrates kann Vorschriften über die bei der Übermittlung und Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu beachtenden technischen Anforderungen sowie deren Kennzeichnung zur Wahrung der Vertraulichkeit erlassen.
(2)Absatz 2,Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von § 3 Z 2 bis 6 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erlassen.Der Präsident des Nationalrates kann im Einzelfall nach Beratung in der Präsidialkonferenz von Paragraph 3, Ziffer 2 bis 6 abweichende Regelungen hinsichtlich des Umganges mit und der Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erlassen.
§ 8.Paragraph 8,
Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union.
Fischer
Faymann