112. Bundesgesetz, mit dem ein EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz und ein Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz bereitgestellt werden, erlassen sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Datenschutzgesetz 2000, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Wasserstraßengesetz, das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz und das Außenhandelsgesetz 2011 geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2012)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art.
|
Gegenstand
|
1. Abschnitt: Finanzen
|
1
|
Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz – EU-VAHG)
|
2
|
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
|
3
|
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
|
4
|
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
|
5
|
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
|
6
|
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
|
7
|
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
|
8
|
Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes
|
9
|
Änderung der Bundesabgabenordnung
|
10
|
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
|
2. Abschnitt: Andere Bereiche
|
11
|
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
|
12
|
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
|
13
|
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
|
14
|
Änderung des Datenschutzgesetzes 2000
|
15
|
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
|
16
|
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
|
17
|
Änderung des Wasserstraßengesetzes
|
18
|
Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung
|
19
|
Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes
|
20
|
Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz bereitgestellt werden
|
21
|
Änderung des Außenhandelsgesetzes 2011
|
1. Abschnitt
Finanzen
Artikel 1
Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz – EU-VAHG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
|
§ 1.Paragraph eins,
|
Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
|
§ 2.Paragraph 2,
|
Begriffsbestimmungen
|
§ 3.Paragraph 3,
|
Zuständigkeit
|
§ 4.Paragraph 4,
|
Vollstreckungsbehörden
|
2. Abschnitt Erteilung von Auskünften
|
§ 5.Paragraph 5,
|
Erteilung von Auskünften auf Ersuchen
|
§ 6.Paragraph 6,
|
Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen
|
§ 7.Paragraph 7,
|
Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
|
3. Abschnitt Zustellung von Dokumenten
|
§ 8.Paragraph 8,
|
Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
|
§ 9.Paragraph 9,
|
Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
|
4. Abschnitt Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen
|
§ 10.Paragraph 10,
|
Vollstreckungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
|
§ 11.Paragraph 11,
|
Vollstreckungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
|
§ 12.Paragraph 12,
|
Änderung oder Rücknahme eines Vollstreckungsersuchens
|
§ 13.Paragraph 13,
|
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
|
§ 14.Paragraph 14,
|
Einwendungen
|
§ 15.Paragraph 15,
|
Ablehnungsgründe
|
§ 16.Paragraph 16,
|
Verjährung
|
§ 17.Paragraph 17,
|
Kosten
|
5. Abschnitt Allgemeine Durchführungsvorschriften
|
§ 18.Paragraph 18,
|
Standardformblätter und Kommunikationsmittel
|
§ 19.Paragraph 19,
|
Sprachen
|
§ 20.Paragraph 20,
|
Weitergabe von Auskünften und Dokumenten
|
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
|
§ 21.Paragraph 21,
|
Anwendung anderer Amtshilfeabkommen
|
§ 22.Paragraph 22,
|
Inkrafttreten
|
§ 23.Paragraph 23,
|
Vollziehung
|
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) bei der Vollstreckung der in den Mitgliedstaaten entstandenen Abgabenansprüche auf Grund der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 1 (im Folgenden: Beitreibungsrichtlinie).Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) bei der Vollstreckung der in den Mitgliedstaaten entstandenen Abgabenansprüche auf Grund der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 Sitzung 1 (im Folgenden: Beitreibungsrichtlinie).
(2)Absatz 2Abgabenansprüche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern und Abgaben aller Art, die von einem Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Europäische Union erhoben werden, ausgenommen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese von den Zollämtern erhoben wird.
(3)Absatz 3Der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst auch:
Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Abgabenansprüche, für deren Vollstreckung gemäß Abs. 1 um Amtshilfe ersucht werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Abgabenansprüche, für deren Vollstreckung gemäß Absatz eins, um Amtshilfe ersucht werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;
Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die in Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben ausgestellt werden;
Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Abgabenansprüchen, für deren Vollstreckung gemäß Abs. 1 oder gemäß den Z 1 und 2 um Amtshilfe ersucht werden kann.Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Abgabenansprüchen, für deren Vollstreckung gemäß Absatz eins, oder gemäß den Ziffer eins und 2 um Amtshilfe ersucht werden kann.
(4)Absatz 4Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaates bzw. an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;
andere als die in Abs. 3 genannten Gebühren;andere als die in Absatz 3, genannten Gebühren;
vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe;
strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von Abs. 3 Z 1 erfasst sind.strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von Absatz 3, Ziffer eins, erfasst sind.
(5)Absatz 5Abgabenansprüche nach Abs. 2 samt den in Abs. 3 genannten sonstigen Ansprüchen werden nach den Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 in der jeweils geltenden Fassung, vollstreckt, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt.Abgabenansprüche nach Absatz 2, samt den in Absatz 3, genannten sonstigen Ansprüchen werden nach den Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, in der jeweils geltenden Fassung, vollstreckt, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
„Beitreibungsrichtlinie“ die in § 1 Abs. 1 genannte Richtlinie;„Beitreibungsrichtlinie“ die in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Richtlinie;
„ersuchende Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf einen in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Abgabenanspruch stellt;„ersuchende Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf einen in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 genannten Abgabenanspruch stellt;
„ersuchte Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, an das bzw. die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;
„Person“
eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt; oder
alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form – mit oder ohne Rechtspersönlichkeit –, die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der in diesem Bundesgesetz erfassten Steuern unterliegen;
„auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und Speicherung von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;
„CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN), die von der Europäischen Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde.
(2)Absatz 2Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Zuständigkeit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsZuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.Zuständige Behörde im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.
(2)Absatz 2Eingehende Ersuchen werden nach entsprechender Prüfung an die für die Durchführung der Amtshilfe in § 4 genannten Vollstreckungsbehörden weitergeleitet. Ausgehende Ersuchen werden, vorbehaltlich des Abs. 3, von den in § 4 genannten Vollstreckungsbehörden erstellt und über das zentrale Verbindungsbüro gemäß Abs. 1 nach entsprechender Prüfung an die zuständige ausländische Behörde (ersuchte Behörde) geleitet.Eingehende Ersuchen werden nach entsprechender Prüfung an die für die Durchführung der Amtshilfe in Paragraph 4, genannten Vollstreckungsbehörden weitergeleitet. Ausgehende Ersuchen werden, vorbehaltlich des Absatz 3,, von den in Paragraph 4, genannten Vollstreckungsbehörden erstellt und über das zentrale Verbindungsbüro gemäß Absatz eins, nach entsprechender Prüfung an die zuständige ausländische Behörde (ersuchte Behörde) geleitet.
(3)Absatz 3Der Bund leistet auf Ersuchen eines Landes oder einer Gemeinde Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Vollstreckung von Landes- und Gemeindeabgaben. Amtshilfeersuchen im Sinne der §§ 5, 9, 11 und 13 der Landes- oder Gemeindebehörden sind an das zentrale Verbindungsbüro zu übermitteln.Der Bund leistet auf Ersuchen eines Landes oder einer Gemeinde Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Vollstreckung von Landes- und Gemeindeabgaben. Amtshilfeersuchen im Sinne der Paragraphen 5,, 9, 11 und 13 der Landes- oder Gemeindebehörden sind an das zentrale Verbindungsbüro zu übermitteln.
Vollstreckungsbehörden
§ 4.Paragraph 4,
Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffend
Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
Umsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese von den Zollämtern erhoben wird,
sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht die Zollämter zuständig sind,sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, soweit nicht die Zollämter zuständig sind,
sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;sonstige Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, soweit sie mit den in Litera a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;
die Zollämter in Bezug auf folgende Abgabenansprüche:
Verbrauchsteuern, soweit sie nicht auf Ebene der gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates erhoben werden,
sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen,
sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.sonstige Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, soweit sie mit den in Litera a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäß nach dem 2. und 3. Hauptstück des 3. Teils des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010 in der jeweils geltenden Fassung.Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäß nach dem 2. und 3. Hauptstück des 3. Teils des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung.
2. Abschnitt
Erteilung von Auskünften
Erteilung von Auskünften auf Ersuchen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsAuf Ersuchen teilt das zentrale Verbindungsbüro der ersuchenden Behörde alle Auskünfte mit, die bei der Vollstreckung eines Abgabenanspruchs gemäß § 1 voraussichtlich erheblich sein werden. Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die Vollstreckungsbehörde alle dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen, die nach der Bundesabgabenordnung in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.Auf Ersuchen teilt das zentrale Verbindungsbüro der ersuchenden Behörde alle Auskünfte mit, die bei der Vollstreckung eines Abgabenanspruchs gemäß Paragraph eins, voraussichtlich erheblich sein werden. Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die Vollstreckungsbehörde alle dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen, die nach der Bundesabgabenordnung in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.
(2)Absatz 2Das zentrale Verbindungsbüro erteilt keine Auskünfte,
die für die Vollstreckung derartiger Abgabenansprüche nicht beschafft werden könnten, wenn diese in Österreich entstanden wären;
mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;
die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung (ordre public) in Österreich verletzen würden.
(3)Absatz 3Abs. 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die Erteilung von Auskünften nur deshalb abgelehnt werden kann, weil die betreffenden Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.Absatz 2, ist in keinem Fall so auszulegen, dass die Erteilung von Auskünften nur deshalb abgelehnt werden kann, weil die betreffenden Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.
(4)Absatz 4Kann das zentrale Verbindungsbüro dem Auskunftsersuchen nicht stattgeben, so sind der ersuchenden Behörde die Gründe hiefür mitzuteilen.
Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen
§ 6.Paragraph 6,
Im Falle der Erstattung von Steuern oder Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, darf die Vollstreckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll, den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsitzes im Wege des zentralen Verbindungsbüros über die bevorstehende Erstattung informieren.
Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie ersuchende und die ersuchte Behörde dürfen vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß der Beitreibungsrichtlinie
in den Amtsräumen anwesend sein dürfen, in denen die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates ihre Tätigkeiten ausüben;
bei den behördlichen Ermittlungen anwesend sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates geführt werden;
die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaates bei Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen.
(2)Absatz 2Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Auskünfte erteilt werden, die gemäß § 5 Abs. 1 erteilt werden dürfen und die nicht unter § 5 Abs. 2 fallen.Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Absatz eins, genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Auskünfte erteilt werden, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erteilt werden dürfen und die nicht unter Paragraph 5, Absatz 2, fallen.
(3)Absatz 3Bedienstete der ersuchenden Behörde, die die Möglichkeiten des Abs. 1 nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.Bedienstete der ersuchenden Behörde, die die Möglichkeiten des Absatz eins, nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.
3. Abschnitt
Zustellung von Dokumenten
Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsAuf Ersuchen veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller Dokumente, die mit einem Abgabenanspruch gemäß § 1 oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der gerichtlichen Dokumente, die aus dem ersuchenden Mitgliedstaat stammen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes verfügt wird, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung. Dem Ersuchen um Zustellung hat das Standardformblatt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie beigefügt zu sein. Eine Ausfertigung des Standardformblatts mit den zuzustellenden Dokumenten ist dem Empfänger auszuhändigen.Auf Ersuchen veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller Dokumente, die mit einem Abgabenanspruch gemäß Paragraph eins, oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der gerichtlichen Dokumente, die aus dem ersuchenden Mitgliedstaat stammen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes verfügt wird, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung. Dem Ersuchen um Zustellung hat das Standardformblatt im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie beigefügt zu sein. Eine Ausfertigung des Standardformblatts mit den zuzustellenden Dokumenten ist dem Empfänger auszuhändigen.
(2)Absatz 2Das zentrale Verbindungsbüro teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist.
Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro darf vorbehaltlich des Abs. 2 um die Zustellung aller Dokumente ersuchen, die mit einem Abgabenanspruch gemäß § 1 oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der Dokumente, die von österreichischen Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein Standardformblatt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie beizufügen.Das zentrale Verbindungsbüro darf vorbehaltlich des Absatz 2, um die Zustellung aller Dokumente ersuchen, die mit einem Abgabenanspruch gemäß Paragraph eins, oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der Dokumente, die von österreichischen Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein Standardformblatt im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie beizufügen.
(2)Absatz 2Das zentrale Verbindungsbüro stellt ein Ersuchen um Zustellung nur dann, wenn es der Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Dies gilt sinngemäß auch für Ersuchen der Länder und Gemeinden.
4. Abschnitt
Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen
Vollstreckungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsAuf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates nimmt die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung von Abgabenansprüchen vor, für die im anderen Mitgliedstaat ein Exekutionstitel besteht. Der ausländische Abgabenanspruch wird wie ein inländischer Abgabenanspruch behandelt. Als vollstreckbarer Exekutionstitel gilt der dem Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie. Er muss in Österreich weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden. Dem Vollstreckungsersuchen können weitere, im ersuchenden Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente zum Abgabenanspruch beigefügt werden.Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates nimmt die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung von Abgabenansprüchen vor, für die im anderen Mitgliedstaat ein Exekutionstitel besteht. Der ausländische Abgabenanspruch wird wie ein inländischer Abgabenanspruch behandelt. Als vollstreckbarer Exekutionstitel gilt der dem Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie. Er muss in Österreich weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden. Dem Vollstreckungsersuchen können weitere, im ersuchenden Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente zum Abgabenanspruch beigefügt werden.
(2)Absatz 2Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften, die für Abgabenansprüche aus gleichen oder, in Ermangelung gleicher, aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind. Die Prüfung der Vergleichbarkeit obliegt dem zentralen Verbindungsbüro. Ist dieses der Auffassung, dass in Österreich keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so leitet es das Ersuchen an die zuständige Vollstreckungsbehörde mit dem Hinweis weiter, dass die Vollstreckung nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Einkommensteueransprüchen gelten, vorzunehmen ist. Die Abgabenansprüche werden in Euro vollstreckt.
(3)Absatz 3Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat die Maßnahmen mit, die die Vollstreckungsbehörde in Bezug auf das Vollstreckungsersuchen ergriffen hat.
(4)Absatz 4Wenn die Vollstreckungsbehörde dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumt oder Ratenzahlung gewährt, unterrichtet sie das zentrale Verbindungsbüro, welches den anderen Mitgliedstaat sodann hievon in Kenntnis setzt. Für die Gewährung von Zahlungserleichterungen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
(5)Absatz 5Die Vollstreckungsbehörde überweist die in Zusammenhang mit dem Abgabenanspruch eingebrachten Beträge sowie gegebenenfalls entstehende Zinsen. Die in § 17 Abs. 1 genannten, darüber hinausgehenden Beträge dürfen vorher einbehalten werden.Die Vollstreckungsbehörde überweist die in Zusammenhang mit dem Abgabenanspruch eingebrachten Beträge sowie gegebenenfalls entstehende Zinsen. Die in Paragraph 17, Absatz eins, genannten, darüber hinausgehenden Beträge dürfen vorher einbehalten werden.
(6)Absatz 6Eingehende Vollstreckungsersuchen aus anderen Mitgliedstaaten können auch die Vollstreckung eines angefochtenen Abgabenanspruchs oder eines angefochtenen Teilbetrags eines Abgabenanspruchs beinhalten. Ein solches Ersuchen ist durch die ersuchende Behörde zu begründen. Wird dem Rechtsmittel später stattgegeben, haftet die ersuchende ausländische Behörde für die Erstattung bereits vollstreckter Beträge samt allenfalls geschuldeten Entschädigungsleistungen.
Vollstreckungsersuchen an andere Mitgliedstaaten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro darf Vollstreckungsersuchen an einen anderen Mitgliedstaat weiterleiten, wenn
die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben sind und
der Abgabenanspruch nicht angefochten ist oder nicht mehr angefochten werden kann.
(2)Absatz 2Ungeachtet des Abs. 1 Z 2 kann ein Vollstreckungsersuchen auch die Vollstreckung eines angefochtenen Abgabenanspruchs oder eines angefochtenen Teilbetrags eines Abgabenanspruchs beinhalten. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Wird dem Rechtsmittel später stattgegeben, haftet Österreich als ersuchender Mitgliedstaat für die Erstattung bereits vollstreckter Beträge samt allenfalls geschuldeten Entschädigungsleistungen.Ungeachtet des Absatz eins, Ziffer 2, kann ein Vollstreckungsersuchen auch die Vollstreckung eines angefochtenen Abgabenanspruchs oder eines angefochtenen Teilbetrags eines Abgabenanspruchs beinhalten. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Wird dem Rechtsmittel später stattgegeben, haftet Österreich als ersuchender Mitgliedstaat für die Erstattung bereits vollstreckter Beträge samt allenfalls geschuldeten Entschädigungsleistungen.
(3)Absatz 3Um Amtshilfe darf nur ersucht werden, wenn zuvor alle nach der Abgabenexekutionsordnung vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, es sei denn,
es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die Vollstreckung in Österreich vorhanden sind oder dass Vollstreckungsverfahren in Österreich nicht zur vollständigen Begleichung des Abgabenanspruchs führen, und der Vollstreckungsbehörde oder es liegen dem zentralen Verbindungsbüro konkrete Informationen vor, wonach die betreffende Person über Vermögensgegenstände im ersuchten Mitgliedstaat verfügt;
die Durchführung solcher Vollstreckungsmaßnahmen wäre in Österreich mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden.
(4)Absatz 4Jedem Vollstreckungsersuchen ist der für alle Mitgliedstaaten einheitliche Vollstreckungstitel im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Exekutionstitels entspricht, beizufügen. Dem Vollstreckungsersuchen dürfen weitere Dokumente, die in Zusammenhang mit dem Abgabenanspruch stehen, beigefügt werden.Jedem Vollstreckungsersuchen ist der für alle Mitgliedstaaten einheitliche Vollstreckungstitel im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Exekutionstitels entspricht, beizufügen. Dem Vollstreckungsersuchen dürfen weitere Dokumente, die in Zusammenhang mit dem Abgabenanspruch stehen, beigefügt werden.
(5)Absatz 5Erlangt die ersuchende Behörde in Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Vollstreckungsersuchen zu Grunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.
Änderung oder Rücknahme eines Vollstreckungsersuchens
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro teilt dem ersuchten Mitgliedstaat unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme seines Vollstreckungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit. Bei Änderungen übersendet es zusätzlich eine entsprechend geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels.
(2)Absatz 2Geht die Änderung oder Rücknahme des Ersuchens auf eine Rechtsmittelentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 zurück, so teilt das zentrale Verbindungsbüro diese Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat.Geht die Änderung oder Rücknahme des Ersuchens auf eine Rechtsmittelentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zurück, so teilt das zentrale Verbindungsbüro diese Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat.
(3)Absatz 3Wird ein gemäß § 14 Abs. 1 geänderter einheitlicher Vollstreckungstitel an ein zentrales Verbindungsbüro als ersuchte Behörde übermittelt, ergreift die mit der Durchführung der Amtshilfe beauftragte Vollstreckungsbehörde weitere Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage dieses Vollstreckungstitels.Wird ein gemäß Paragraph 14, Absatz eins, geänderter einheitlicher Vollstreckungstitel an ein zentrales Verbindungsbüro als ersuchte Behörde übermittelt, ergreift die mit der Durchführung der Amtshilfe beauftragte Vollstreckungsbehörde weitere Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage dieses Vollstreckungstitels.
(4)Absatz 4Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels ergriffen wurden, dürfen auf Grund des geänderten einheitlichen Vollstreckungstitels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Exekutionstitel oder der ursprüngliche einheitliche Vollstreckungstitel unwirksam ist.
(5)Absatz 5Für die neue Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels gelten die §§ 11 und 14 entsprechend.Für die neue Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels gelten die Paragraphen 11 und 14 entsprechend.
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsUm die Vollstreckung sicherzustellen, führt die österreichische Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaates Sicherungsmaßnahmen durch, sofern und soweit diese aufgrund der durch die österreichischen Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften zulässig sind. Hiefür ist Voraussetzung, dass Sicherungsmaßnahmen sowohl nach dem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates als auch nach dem österreichischen Recht und der österreichischen Verwaltungspraxis in einer vergleichbaren Situation getroffen werden können.
(2)Absatz 2Das zentrale Verbindungsbüro kann nach entsprechender Ausfertigung durch die Vollstreckungsbehörde ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen an den anderen Mitgliedstaat stellen, wenn der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten ist oder ein Ersuchen um Vollstreckung aus anderen Gründen noch nicht gestellt werden kann. Diesem Ersuchen ist das Dokument, das in Österreich Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf den Abgabenanspruch ermöglicht, beizufügen. Dem Ersuchen können weitere in Österreich ausgestellte Dokumente beigefügt werden.
(3)Absatz 3Das Dokument, das im ersuchenden Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf den Abgabenanspruch, für den um Amtshilfe ersucht wird, ermöglicht, muss in Österreich weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden.
(4)Absatz 4§ 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 5 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß.Paragraph 10, Absatz eins bis 3, Paragraph 11, Absatz 5, sowie die Paragraphen 12 und 14 gelten sinngemäß.
Einwendungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsEinwendungen in Bezug auf den Abgabenanspruch, auf den ursprünglichen Exekutionstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat sowie Einwendungen in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates fallen in die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörden bzw. Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaates. Wird im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens der Abgabenanspruch, der ursprüngliche Exekutionstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die ersuchte Behörde diese Partei darüber, dass sie das Rechtsmittel bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaates nach dessen Recht einzulegen hat.
(2)Absatz 2Einwendungen in Bezug auf die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaates fallen in die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörden bzw. Instanzen dieses Mitgliedstaates.
(3)Absatz 3Wurde ein Rechtsmittel gemäß Abs. 1 bei der zuständigen Rechtsmittelbehörde bzw. Instanz des ersuchenden Mitgliedstaates eingelegt, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang der Abgabenanspruch nicht angefochten wird.Wurde ein Rechtsmittel gemäß Absatz eins, bei der zuständigen Rechtsmittelbehörde bzw. Instanz des ersuchenden Mitgliedstaates eingelegt, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang der Abgabenanspruch nicht angefochten wird.
(4)Absatz 4Sobald die ersuchte Behörde die Mitteilung nach Abs. 3 entweder durch die ersuchende Behörde oder durch die betroffene Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Rechtsmittelbehörde bzw. Instanz das Vollstreckungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag des Abgabenanspruchs aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht in Einklang mit § 10 Abs. 6 oder § 11 Abs. 2 ein anderes Vorgehen.Sobald die ersuchte Behörde die Mitteilung nach Absatz 3, entweder durch die ersuchende Behörde oder durch die betroffene Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Rechtsmittelbehörde bzw. Instanz das Vollstreckungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag des Abgabenanspruchs aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht in Einklang mit Paragraph 10, Absatz 6, oder Paragraph 11, Absatz 2, ein anderes Vorgehen.
(5)Absatz 5Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des § 13 kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Vollstreckung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaates dies zulassen.Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des Paragraph 13, kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Vollstreckung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaates dies zulassen.
(6)Absatz 6Haben die zuständigen Behörden des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaates ein Verständigungsverfahren eingeleitet und könnte das Ergebnis des Verfahrens Auswirkungen auf den Abgabenanspruch haben, der Gegenstand des Amtshilfeersuchens ist, so werden die Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens aufgeschoben, es sei denn, dass aufgrund von Betrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Werden die Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben, findet Abs. 5 Anwendung.Haben die zuständigen Behörden des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaates ein Verständigungsverfahren eingeleitet und könnte das Ergebnis des Verfahrens Auswirkungen auf den Abgabenanspruch haben, der Gegenstand des Amtshilfeersuchens ist, so werden die Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens aufgeschoben, es sei denn, dass aufgrund von Betrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Werden die Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben, findet Absatz 5, Anwendung.
Ablehnungsgründe
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDie in den §§ 10 bis 13 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn die Vollstreckung oder die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in dem ersuchten Mitgliedstaat bewirken könnte, sofern die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für innerstaatliche Abgabenansprüche zulassen.Die in den Paragraphen 10 bis 13 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn die Vollstreckung oder die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in dem ersuchten Mitgliedstaat bewirken könnte, sofern die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für innerstaatliche Abgabenansprüche zulassen.
(2)Absatz 2Die in § 5 und in den §§ 7 bis 13 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe auf Abgabenansprüche bezieht, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurden – zum Datum des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren. Im Falle der Anfechtung des Abgabenanspruchs oder des ursprünglichen Exekutionstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im ersuchenden Staat festgestellt wird, dass eine Anfechtung des Abgabenanspruchs oder des Exekutionstitels nicht mehr möglich ist. Gewähren die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates einen Zahlungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzahlungsplans, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes der gesamten Zahlungsfrist. In diesen Fällen ist die ersuchte Behörde allerdings nicht verpflichtet, Amtshilfe bei Abgabenansprüchen zu leisten, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Abgabenanspruch in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurde – älter als zehn Jahre sind.Die in Paragraph 5 und in den Paragraphen 7 bis 13 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe auf Abgabenansprüche bezieht, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurden – zum Datum des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren. Im Falle der Anfechtung des Abgabenanspruchs oder des ursprünglichen Exekutionstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im ersuchenden Staat festgestellt wird, dass eine Anfechtung des Abgabenanspruchs oder des Exekutionstitels nicht mehr möglich ist. Gewähren die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates einen Zahlungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzahlungsplans, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes der gesamten Zahlungsfrist. In diesen Fällen ist die ersuchte Behörde allerdings nicht verpflichtet, Amtshilfe bei Abgabenansprüchen zu leisten, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Abgabenanspruch in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurde – älter als zehn Jahre sind.
(3)Absatz 3Amtshilfe gemäß §§ 10 bis 13 wird weiters nicht geleistet, wenn die Abgabenansprüche, für die um Amtshilfe ersucht wird, insgesamt weniger als 1 500 Euro betragen.Amtshilfe gemäß Paragraphen 10 bis 13 wird weiters nicht geleistet, wenn die Abgabenansprüche, für die um Amtshilfe ersucht wird, insgesamt weniger als 1 500 Euro betragen.
(4)Absatz 4Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens um Amtshilfe mit.
Verjährung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsFür die Verjährung von Abgabenansprüchen, hinsichtlich derer um Amtshilfe ersucht wird, ist ausschließlich das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates maßgeblich.
(2)Absatz 2Führt eine Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund eines österreichischen Ersuchens Vollstreckungsmaßnahmen durch oder lässt sie diese in ihrem Namen durchführen und bewirken die Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Recht dieses Mitgliedstaates eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder eine Verlängerung der Verjährungsfrist, so entfalten diese Maßnahmen in Österreich dieselbe Wirkung, sofern § 238 der Bundesabgabenordnung die entsprechende Wirkung vorsieht.Führt eine Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund eines österreichischen Ersuchens Vollstreckungsmaßnahmen durch oder lässt sie diese in ihrem Namen durchführen und bewirken die Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Recht dieses Mitgliedstaates eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder eine Verlängerung der Verjährungsfrist, so entfalten diese Maßnahmen in Österreich dieselbe Wirkung, sofern Paragraph 238, der Bundesabgabenordnung die entsprechende Wirkung vorsieht.
(3)Absatz 3Ist nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nicht zulässig, so gelten die Vollstreckungsmaßnahmen als von Österreich vorgenommen, sofern diese die ersuchte Behörde durchgeführt hat oder in ihrem Namen hat durchführen lassen und sie im Falle der Durchführung in Österreich eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nach § 238 der Bundesabgabenordnung bewirkt hätten.Ist nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nicht zulässig, so gelten die Vollstreckungsmaßnahmen als von Österreich vorgenommen, sofern diese die ersuchte Behörde durchgeführt hat oder in ihrem Namen hat durchführen lassen und sie im Falle der Durchführung in Österreich eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nach Paragraph 238, der Bundesabgabenordnung bewirkt hätten.
(4)Absatz 4Die nach § 238 der Bundesabgabenordnung zulässigen rechtlichen Maßnahmen zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung bleiben unberührt.Die nach Paragraph 238, der Bundesabgabenordnung zulässigen rechtlichen Maßnahmen zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung bleiben unberührt.
(5)Absatz 5Die Vollstreckungsbehörden teilen im Wege des zentralen Verbindungsbüros dem anderen Mitgliedstaat jede Maßnahme mit, die die Verjährung des Abgabenanspruchs, hinsichtlich dessen um Vollstreckung oder Sicherungsmaßnahmen ersucht wurde, unterbricht oder hemmt.
Kosten
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDie Vollstreckungsbehörde bemüht sich, bei den betreffenden Personen neben den in § 10 Abs. 5 genannten Beträgen auch die ihr nach § 26 der Abgabenexekutionsordnung gebührenden Beträge zu vollstrecken und behält diese ein.Die Vollstreckungsbehörde bemüht sich, bei den betreffenden Personen neben den in Paragraph 10, Absatz 5, genannten Beträgen auch die ihr nach Paragraph 26, der Abgabenexekutionsordnung gebührenden Beträge zu vollstrecken und behält diese ein.
(2)Absatz 2Österreich verzichtet gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat auf jegliche Erstattung der Kosten der Amtshilfe, die im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes anfallen. In den Fällen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, kann das in § 3 Abs. 1 genannte zentrale Verbindungsbüro mit der entsprechenden ersuchenden Behörde des anderen Mitgliedstaates einzelfallbezogen eine Erstattung vereinbaren.Österreich verzichtet gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat auf jegliche Erstattung der Kosten der Amtshilfe, die im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes anfallen. In den Fällen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, kann das in Paragraph 3, Absatz eins, genannte zentrale Verbindungsbüro mit der entsprechenden ersuchenden Behörde des anderen Mitgliedstaates einzelfallbezogen eine Erstattung vereinbaren.
(3)Absatz 3Österreich haftet einem ersuchten Mitgliedstaat für alle Schäden aus Handlungen, die in Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit des Abgabenanspruchs oder die Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels oder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, für nicht gerechtfertigt befunden werden.
5. Abschnitt
Allgemeine Durchführungsvorschriften
Standardformblätter und Kommunikationsmittel
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsErsuchen um Auskünfte gemäß § 5 Abs. 1, um Zustellung gemäß § 9 Abs. 1, um Vollstreckung gemäß § 11 Abs. 1 oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 werden mittels eines Standardformblattes auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter werden, soweit möglich, auch für jede weitere Mitteilung in Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.Ersuchen um Auskünfte gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, um Zustellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, um Vollstreckung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, werden mittels eines Standardformblattes auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter werden, soweit möglich, auch für jede weitere Mitteilung in Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.
(2)Absatz 2Das Standardformblatt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie, der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat und das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat sowie die anderen in den §§ 10 bis 14 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.Das Standardformblatt im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie, der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat und das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat sowie die anderen in den Paragraphen 10 bis 14 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
(3)Absatz 3Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien bzw. Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
(4)Absatz 4Auch der Austausch von Auskünften gemäß § 6 kann auf Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen.Auch der Austausch von Auskünften gemäß Paragraph 6, kann auf Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen.
(5)Absatz 5Abs. 1 gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, die aufgrund der Anwesenheit in den Amtsräumen in einem anderen Mitgliedstaat oder aufgrund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 7 erlangt werden.Absatz eins, gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, die aufgrund der Anwesenheit in den Amtsräumen in einem anderen Mitgliedstaat oder aufgrund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Paragraph 7, erlangt werden.
(6)Absatz 6Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf Standardformblättern, berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen.
Sprachen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsAlle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die Zustellung und einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates übermittelt oder es wird ihnen eine Übersetzung in diese Amtssprache beigefügt. Der Umstand, dass bestimmte Teile davon in einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates ist, berührt nicht deren Gültigkeit oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei dieser anderen Sprache um eine zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache handelt.
(2)Absatz 2Die Dokumente, um deren Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat ersucht wird, dürfen der ersuchten Behörde in einer der Amtssprachen des ersuchenden Mitgliedstaates übermittelt werden.
(3)Absatz 3Werden einem Ersuchen andere Dokumente beigefügt als die in den Abs. 1 und 2 genannten, so kann die ersuchte Behörde erforderlichenfalls von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung dieser Dokumente in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates oder in eine andere nach bilateraler Absprache zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache verlangen.Werden einem Ersuchen andere Dokumente beigefügt als die in den Absatz eins und 2 genannten, so kann die ersuchte Behörde erforderlichenfalls von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung dieser Dokumente in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates oder in eine andere nach bilateraler Absprache zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache verlangen.
Weitergabe von Auskünften und Dokumenten
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsDie Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieses Bundesgesetzes übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaates, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Solche Auskünfte dürfen für Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen mit Bezug auf Abgabenansprüche, die unter die Beitreibungsrichtlinie fallen, verwendet werden. Sie dürfen auch zur Festsetzung und Einhebung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verwendet werden.
(2)Absatz 2Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Auskünften, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN-Netzes erforderlich ist.
(3)Absatz 3Der Mitgliedstaat, der die Auskünfte erteilt, gestattet, dass diese Auskünfte in dem Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet werden dürfen.Der Mitgliedstaat, der die Auskünfte erteilt, gestattet, dass diese Auskünfte in dem Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in Absatz eins, genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet werden dürfen.
(4)Absatz 4Ist die ersuchende oder die ersuchte Behörde der Auffassung, dass aufgrund der Beitreibungsrichtlinie erhaltene Auskünfte einem dritten Mitgliedstaat für die Zwecke des Abs. 1 nützlich sein könnten, so darf sie diese Auskünfte an diesen dritten Mitgliedstaat unter der Voraussetzung weiterleiten, dass diese Weitergabe in Einklang mit den in diesem Bundesgesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt dem Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, ihre Absicht mit, diese einem dritten Mitgliedstaat zuzuleiten. Der Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, kann innerhalb von zehn Arbeitstagen mitteilen, dass er dieser Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des Eingangs der Mitteilung über die beabsichtigte Weiterleitung beginnt.Ist die ersuchende oder die ersuchte Behörde der Auffassung, dass aufgrund der Beitreibungsrichtlinie erhaltene Auskünfte einem dritten Mitgliedstaat für die Zwecke des Absatz eins, nützlich sein könnten, so darf sie diese Auskünfte an diesen dritten Mitgliedstaat unter der Voraussetzung weiterleiten, dass diese Weitergabe in Einklang mit den in diesem Bundesgesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt dem Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, ihre Absicht mit, diese einem dritten Mitgliedstaat zuzuleiten. Der Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, kann innerhalb von zehn Arbeitstagen mitteilen, dass er dieser Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des Eingangs der Mitteilung über die beabsichtigte Weiterleitung beginnt.
(5)Absatz 5Die Genehmigung der Verwendung von Auskünften gemäß Abs. 3, deren Weitergabe gemäß Abs. 4 erfolgt ist, darf nur durch den Mitgliedstaat erteilt werden, aus dem die Auskünfte stammen.Die Genehmigung der Verwendung von Auskünften gemäß Absatz 3,, deren Weitergabe gemäß Absatz 4, erfolgt ist, darf nur durch den Mitgliedstaat erteilt werden, aus dem die Auskünfte stammen.
(6)Absatz 6Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen dieses Bundesgesetzes übermittelt werden, können von allen Behörden des Mitgliedstaates, der die Auskünfte erhält, auf der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünfte, die in diesem Staat erlangt wurden, angeführt oder als Beweismittel verwendet werden.
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Anwendung anderer Amtshilfeabkommen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang, die sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergeben. Das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Dokumente.
(2)Absatz 2Werden derartige weitergehende Amtshilfeleistungen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen getätigt, dürfen zu diesem Zweck das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter im Sinne des § 18 genutzt werden.Werden derartige weitergehende Amtshilfeleistungen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen getätigt, dürfen zu diesem Zweck das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter im Sinne des Paragraph 18, genutzt werden.
Inkrafttreten
§ 22.Paragraph 22,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG), BGBl. Nr. 658/1994, außer Kraft. Für Amtshilfeersuchen, die vor dem 1. Jänner 2012 gestellt wurden, sind die Bestimmungen des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes (EG-VAHG) jedoch weiter anzuwenden. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG), Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994,, außer Kraft. Für Amtshilfeersuchen, die vor dem 1. Jänner 2012 gestellt wurden, sind die Bestimmungen des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes (EG-VAHG) jedoch weiter anzuwenden.
Vollziehung
§ 23.Paragraph 23,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4a wird wie folgt geändert:Paragraph 4 a, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 lautet die Z 1:a) In Absatz 2, lautet die Ziffer eins :,
Die Durchführung von der österreichischen Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben oder der österreichischen Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen durch die in Abs. 3 genannten Einrichtungen.“Die Durchführung von der österreichischen Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben oder der österreichischen Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen durch die in Absatz 3, genannten Einrichtungen.“
b) In Abs. 3 lauten die Z 1 bis 4:b) In Absatz 3, lauten die Ziffer eins bis 4:
Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
die Österreichische Akademie der Wissenschaften sowie dieser entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;“
c) In Abs. 4 wird in lit. b die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „für Bundesmuseen zuständigen Bundesminister“ ersetzt und tritt in lit. d an die Stelle des abschließenden Punktes ein Strichpunkt und wird folgende lit. e angefügt:c) In Absatz 4, wird in Litera b, die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „für Bundesmuseen zuständigen Bundesminister“ ersetzt und tritt in Litera d, an die Stelle des abschließenden Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Litera e, angefügt:
die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA).“
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 18 Abs. 3 Z 2 lautet der erste Absatz wie folgt:In Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, lautet der erste Absatz wie folgt:
„Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich„Für Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt und/oderum 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt und/oder
um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.“um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (Paragraph 106, Absatz eins und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 19 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,
Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 4, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 genannten Bezüge.“Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4,, mit Ausnahme der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Bezüge.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 27 wird wie folgt geändert:Paragraph 27, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Z 2 entfällt der Klammerausdruck „(einschließlich Nullkuponanleihen)“.a) In Absatz 2, Ziffer 2, entfällt der Klammerausdruck „(einschließlich Nullkuponanleihen)“.
b) In Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Wirtschaftsgüter, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 sind“ der Klammerausdruck „(einschließlich Nullkuponanleihen)“ eingefügt.b) In Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Wirtschaftsgüter, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Absatz 2, sind“ der Klammerausdruck „(einschließlich Nullkuponanleihen)“ eingefügt.
c) In Abs. 8 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „im Rahmen der Veranlagung (§ 97 Abs. 2) und“.c) In Absatz 8, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „im Rahmen der Veranlagung (Paragraph 97, Absatz 2,) und“.
d) In Abs. 8 Z 1 entfällt die Wortfolge „von Privatstiftungen“.d) In Absatz 8, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „von Privatstiftungen“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 27a Abs. 5 lautet der zweite Satz:In Paragraph 27 a, Absatz 5, lautet der zweite Satz:
„Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt.“
4a.Novellierungsanordnung 4a, In § 33 Abs. 6 wird in Z 1 der Betrag „13 100“ durch den Betrag „19 930“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 6, wird in Ziffer eins, der Betrag „13 100“ durch den Betrag „19 930“ ersetzt.
4b.Novellierungsanordnung 4b, In § 34 Abs. 4 lautet der letzte Absatz wie folgt:In Paragraph 34, Absatz 4, lautet der letzte Absatz wie folgt:
„Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzieltwenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt
für jedes Kind (§ 106).“für jedes Kind (Paragraph 106,).“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 45 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:In Paragraph 45, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:„Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2.Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2,
Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 93 wird wie folgt geändert:Paragraph 93, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 entfällt der vierte Teilstrich und wird im dritten Teilstrich der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.a) In Absatz 5, entfällt der vierte Teilstrich und wird im dritten Teilstrich der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
b) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:b) Es wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die depotführende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a hat den Verlustausgleich gemäß § 27 Abs. 8 für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen:Die depotführende Stelle gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, hat den Verlustausgleich gemäß Paragraph 27, Absatz 8, für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen:
Werden zunächst negative und zeitgleich oder später positive Einkünfte erzielt, sind die negativen Einkünfte mit den zeitgleich oder später erzielten positiven Einkünften auszugleichen.
Werden zunächst positive und später negative Einkünfte erzielt, ist die für die positiven Einkünfte einbehaltene Kapitalertragsteuer gutzuschreiben, wobei die Gutschrift höchstens 25% der negativen Einkünfte betragen darf.
Negative Einkünfte dürfen nur einmalig ausgeglichen werden (Z 1) oder zu einer Gutschrift führen (Z 2).Negative Einkünfte dürfen nur einmalig ausgeglichen werden (Ziffer eins,) oder zu einer Gutschrift führen (Ziffer 2,).
Einkünfte aus einem Depot mit mehreren Depotinhabern dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Depots ausgeglichen werden.
Folgende Einkünfte sind vom Verlustausgleich ausgeschlossen:
Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers betrieblichen Zwecken dienen; diesfalls gilt Abs. 5 erster Teilstrich nicht für Zwecke des Verlustausgleichs;Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers betrieblichen Zwecken dienen; diesfalls gilt Absatz 5, erster Teilstrich nicht für Zwecke des Verlustausgleichs;
Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers treuhändig gehalten werden;
Einkünfte, bei denen dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Abs. 4 ermittelte Werte zu Grunde liegen.Einkünfte, bei denen dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Absatz 4, ermittelte Werte zu Grunde liegen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Verordnung zur Durchführung dieser Bestimmung sowie zur Durchführung des § 96 Abs. 4 Z 2 zu erlassen.“Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Verordnung zur Durchführung dieser Bestimmung sowie zur Durchführung des Paragraph 96, Absatz 4, Ziffer 2, zu erlassen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 94 Z 10 erster Teilstrich und Z 11 erster Teilstrich, § 95 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 erster Satz, § 97 Abs. 1 zweiter Satz, § 124b Z 181 erster Teilstrich, Z 184 erster Teilstrich, Z 185 lit. a dritter Teilstrich und Z 192 erster Teilstrich wird jeweils das Wort „Kapitalanlagefonds“ durch das Wort „Investmentfonds“ ersetzt.In Paragraph 94, Ziffer 10, erster Teilstrich und Ziffer 11, erster Teilstrich, Paragraph 95, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz, Paragraph 97, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 124 b, Ziffer 181, erster Teilstrich, Ziffer 184, erster Teilstrich, Ziffer 185, Litera a, dritter Teilstrich und Ziffer 192, erster Teilstrich wird jeweils das Wort „Kapitalanlagefonds“ durch das Wort „Investmentfonds“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 94 Z 13 erster Teilstrich wird folgende Wortfolge angefügt: „dies berührt nicht die beschränkte Steuerpflicht gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. a und c;“In Paragraph 94, Ziffer 13, erster Teilstrich wird folgende Wortfolge angefügt: „dies berührt nicht die beschränkte Steuerpflicht gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a und c;“
9.Novellierungsanordnung 9, § 96 wird wie folgt geändert:Paragraph 96, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 2 lautet:a) Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten hat der Abzugsverpflichtete die unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats abzuführen.“Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten hat der Abzugsverpflichtete die unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 6, einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats abzuführen.“
b) Abs. 4 lautet:b) Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge folgende Bescheinigungen zu erteilen:
Eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag, über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, und über das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist.
Eine Bescheinigung über den Verlustausgleich gemäß § 93 Abs. 6. Darin sind für jedes Depot gesondert die bis zum Ende des Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach § 27 Abs. 2 und § 27 Abs. 3 und 4, sowie allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft anzugeben. Auszuweisen ist weiters die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß § 93 Abs. 6 berücksichtigten negativen Einkünfte und erteilten Gutschriften.Eine Bescheinigung über den Verlustausgleich gemäß Paragraph 93, Absatz 6, Darin sind für jedes Depot gesondert die bis zum Ende des Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 3 und 4, sowie allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft anzugeben. Auszuweisen ist weiters die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 6, berücksichtigten negativen Einkünfte und erteilten Gutschriften.
Die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten nach Z 1 entfällt, wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.“Die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten nach Ziffer eins, entfällt, wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 97 wird wie folgt geändert:Paragraph 97, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet der letzte Satz:a) In Absatz eins, lautet der letzte Satz:
„Die Steuerabgeltung gilt nicht:
für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3) und Einkünfte aus Derivaten (§ 27 Abs. 4), soweit diese zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören;für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Paragraph 27, Absatz 3,) und Einkünfte aus Derivaten (Paragraph 27, Absatz 4,), soweit diese zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören;
soweit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 93 Abs. 4 ermittelte Werte, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Annahmen gemäß § 93 Abs. 5 oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben des Depotinhabers gemäß § 93 Abs. 6 Z 5 lit. a und b zu Grunde liegen.“soweit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Paragraph 93, Absatz 4, ermittelte Werte, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Annahmen gemäß Paragraph 93, Absatz 5, oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben des Depotinhabers gemäß Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 5, Litera a und b zu Grunde liegen.“
b) In Abs. 2 entfallen die Z 1 und 2 und der fünfte Satz lautet:b) In Absatz 2, entfallen die Ziffer eins und 2 und der fünfte Satz lautet:
„Bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages sind die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen; dies gilt ungeachtet des § 20 Abs. 2 nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.“„Bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages sind die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen; dies gilt ungeachtet des Paragraph 20, Absatz 2, nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 124b wird wie folgt geändert:Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:
a) In Z 152 entfällt im dritten Absatz die Wortfolge „in den Kalenderjahren 2009 und 2010“.a) In Ziffer 152, entfällt im dritten Absatz die Wortfolge „in den Kalenderjahren 2009 und 2010“.
b) Z 185 wird wie folgt geändert:b) Ziffer 185, wird wie folgt geändert:
aa) In lit. c wird nach dem Verweis „§ 37 Abs. 8,“ der Verweis „§ 42 Abs. 1 Z 4,“ eingefügt.aa) In Litera c, wird nach dem Verweis „§ 37 Absatz 8,,“ der Verweis „§ 42 Absatz eins, Ziffer 4,,“ eingefügt.
bb) Es wird folgende lit. e angefügt:bb) Es wird folgende Litera e, angefügt:
Abschichtungsüberschüsse aus einer vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie nach Art eines stillen Gesellschafters unterliegen ab 1. April 2012 bereits § 27 Abs. 3.“Abschichtungsüberschüsse aus einer vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie nach Art eines stillen Gesellschafters unterliegen ab 1. April 2012 bereits Paragraph 27, Absatz 3 Punkt “,
12.Novellierungsanordnung 12, In § 124b werden nach Z 202 folgende Z 203 bis 207 angefügt:In Paragraph 124 b, werden nach Ziffer 202, folgende Ziffer 203 bis 207 angefügt:
§ 4a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 ist auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden.Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden.
§ 19 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.
§ 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und Abs. 8, § 27a Abs. 5, § 93 Abs. 5, § 94 Z 10, 11 und 13, § 95 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie § 97 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, treten mit 1. April 2012 in Kraft.Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3 und Absatz 8,, Paragraph 27 a, Absatz 5,, Paragraph 93, Absatz 5,, Paragraph 94, Ziffer 10,, 11 und 13, Paragraph 95, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 97, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
§ 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 tritt mit 2. August 2011 in Kraft.Paragraph 45, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, tritt mit 2. August 2011 in Kraft.
§ 93 Abs. 6 und § 96 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.Paragraph 93, Absatz 6 und Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Für die im Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 erzielten Einkünfte hat die depotführende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a den Verlustausgleich für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen nachträglich bis zum 30. April 2013 wie folgt durchzuführen: Die unter Berücksichtigung des § 93 Abs. 6 Z 4 und 5 ausgleichbaren positiven und negativen Einkünfte gemäß § 27 sind gegenüberzustellen. Die tatsächlich für diese Einkünfte einbehaltene Kapitalertragsteuer istFür die im Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 erzielten Einkünfte hat die depotführende Stelle gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, den Verlustausgleich für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen nachträglich bis zum 30. April 2013 wie folgt durchzuführen: Die unter Berücksichtigung des Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 4 und 5 ausgleichbaren positiven und negativen Einkünfte gemäß Paragraph 27, sind gegenüberzustellen. Die tatsächlich für diese Einkünfte einbehaltene Kapitalertragsteuer ist
im Falle eines negativen Überhangs zur Gänze gutzuschreiben;
im Falle eines positiven Überhangs insoweit gutzuschreiben, als sie 25% des positiven Überhangs übersteigt.
Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge für diesen Zeitraum eine Bescheinigung über den Verlustausgleich im Sinne des § 96 Abs. 4 Z 2 zu erteilen. Diese Bescheinigung ist zur Vornahme des Verlustausgleichs nach § 27 Abs. 8 im Rahmen der Veranlagung auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.“Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge für diesen Zeitraum eine Bescheinigung über den Verlustausgleich im Sinne des Paragraph 96, Absatz 4, Ziffer 2, zu erteilen. Diese Bescheinigung ist zur Vornahme des Verlustausgleichs nach Paragraph 27, Absatz 8, im Rahmen der Veranlagung auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 124b wird nach der Z 207 folgende Z 208 angefügt:In Paragraph 124 b, wird nach der Ziffer 207, folgende Ziffer 208, angefügt:
§ 18 Abs. 3 Z 2, § 33 Abs. 6 Z 1 und § 34 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012.“Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012.“
Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 Z 4 entfällt.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 21, Absatz 3, wird wie folgt geändert:
a) Z 2 lautet:a) Ziffer 2, lautet:
Einkünfte gemäß § 27a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Einkünfte aus Förderungsdarlehen (insbesondere zur Förderung des Wohnbaus, der Wirtschaft oder des Gesundheitswesens). Dabei ist Abs. 2 Z 3 sinngemäß anzuwenden.“Einkünfte gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Einkünfte aus Förderungsdarlehen (insbesondere zur Förderung des Wohnbaus, der Wirtschaft oder des Gesundheitswesens). Dabei ist Absatz 2, Ziffer 3, sinngemäß anzuwenden.“
b) Z 4 entfällt.b) Ziffer 4, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 24 Abs. 5 Z 2 wird der Verweis „§ 27 Abs. 1 Z 7“ durch den Verweis „§ 27 Abs. 5 Z 7“ ersetzt.In Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Verweis „§ 27 Absatz eins, Ziffer 7 “, durch den Verweis „§ 27 Absatz 5, Ziffer 7 “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 26c wird wie folgt geändert:Paragraph 26 c, wird wie folgt geändert:
a) In Z 23 lit. a wird der Verweis „§ 21 Abs. 2 Z 3 und 5“ durch den Verweis „§ 21 Abs. 2 Z 3 und 6“ ersetzt.a) In Ziffer 23, Litera a, wird der Verweis „§ 21 Absatz 2, Ziffer 3 und 5“ durch den Verweis „§ 21 Absatz 2, Ziffer 3 und 6“ ersetzt.
b) Es werden nach der Z 27 folgende Z 28 bis 30 angefügt:b) Es werden nach der Ziffer 27, folgende Ziffer 28 bis 30 angefügt:
§ 2 Abs. 2 Z 4 entfällt mit Ablauf des 31. März 2012.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt mit Ablauf des 31. März 2012.
§ 24 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 tritt mit 1. April 2012 in Kraft.Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
§ 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 ist auch auf die Veräußerung oder sonstige Abschichtung nach dem 31. März 2012 von nach dem 30. September 2011 und vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des § 124b Z 184 zweiter Teilstrich EStG 1988 anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ist auch auf die Veräußerung oder sonstige Abschichtung nach dem 31. März 2012 von nach dem 30. September 2011 und vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des Paragraph 124 b, Ziffer 184, zweiter Teilstrich EStG 1988 anzuwenden.
§ 21 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 ist ab 1. April 2012 erstmals anzuwenden auf:Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist ab 1. April 2012 erstmals anzuwenden auf:
Einkünfte aus Darlehen und sonstigen Forderungen im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Ausgleichszahlungen und Leihgebühren im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 5 EStG 1988 sowie Unterschiedsbeträge im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 6 EStG 1988, wenn die entsprechenden Verträge nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wurden.Einkünfte aus Darlehen und sonstigen Forderungen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988, Ausgleichszahlungen und Leihgebühren im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 5, EStG 1988 sowie Unterschiedsbeträge im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 6, EStG 1988, wenn die entsprechenden Verträge nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wurden.
Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Finanzmitteln gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, denen ein Vertragsabschluss nach dem 31. Oktober 2004 zu Grunde liegt.Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Finanzmitteln gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, denen ein Vertragsabschluss nach dem 31. Oktober 2004 zu Grunde liegt.
Nicht öffentlich begebene
nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworbene Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, und
nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworbene Anteilscheine an Immobilienfonds
im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 2 EStG 1988, soweit es sich um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen handelt. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital aus solchen Wertpapieren und Anteilscheinen sind dagegen stets steuerpflichtig.im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, soweit es sich um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen handelt. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital aus solchen Wertpapieren und Anteilscheinen sind dagegen stets steuerpflichtig.
Beteiligungen als stiller Gesellschafter sowie nach Art eines stillen Gesellschafters im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 3 EStG 1988. Einkünfte aus der Veräußerung einer stillen Beteiligung sind steuerpflichtig, wenn die Beteiligung nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben worden ist.Beteiligungen als stiller Gesellschafter sowie nach Art eines stillen Gesellschafters im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 3, EStG 1988. Einkünfte aus der Veräußerung einer stillen Beteiligung sind steuerpflichtig, wenn die Beteiligung nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben worden ist.
Diskontbeträge im Sinne des § 27a Abs. 2 Z 4 EStG 1988 aus nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworbenen Wechseln und Anweisungen.“Diskontbeträge im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 4, EStG 1988 aus nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworbenen Wechseln und Anweisungen.“
Artikel 4
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 wird wie folgt geändert:Paragraph 9, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 3 letzter Teilstrich lautet:a) Absatz eins, Ziffer 3, letzter Teilstrich lautet:
Soweit das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der Anteile an der durch eine errichtende Umwandlung entstandenen Personengesellschaft entsteht, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem gemeinen Wert der Anteile am Umwandlungsstichtag bei einer späteren Realisierung der Anteile bei natürlichen Personen als Rechtsnachfolger mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu besteuern. Dies gilt sinngemäß für verschmelzende Umwandlungen auf natürliche Personen als Rechtsnachfolger.“
b) In Abs. 8 entfällt der letzte Satz und der vorletzte Satz lautet:b) In Absatz 8, entfällt der letzte Satz und der vorletzte Satz lautet:
„§ 24 Abs. 4 Z 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt für natürliche Personen als Rechtsnachfolger, wenn der Betrieb nach § 7 Abs. 1 am Ende des Jahres, für das die Anrechnung erfolgen soll, noch vorhanden ist; unabhängig von diesem Betriebserfordernis ist auf die Einkommensteuer, die auf Veräußerungsgewinne gemäß § 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 dieses Betriebes entfällt, eine Anrechnung vorzunehmen.“„§ 24 Absatz 4, Ziffer 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt für natürliche Personen als Rechtsnachfolger, wenn der Betrieb nach Paragraph 7, Absatz eins, am Ende des Jahres, für das die Anrechnung erfolgen soll, noch vorhanden ist; unabhängig von diesem Betriebserfordernis ist auf die Einkommensteuer, die auf Veräußerungsgewinne gemäß Paragraph 24, des Einkommensteuergesetzes 1988 dieses Betriebes entfällt, eine Anrechnung vorzunehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 44 tritt an die Stelle der Wortfolge „des Artikel 11 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 S. 1)“ die Wortfolge „des Artikels 15 der Richtlinie Nr. 2009/133/EG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, ABl. L 310 vom 25.11.2009 S. 34 ff)“.In Paragraph 44, tritt an die Stelle der Wortfolge „des Artikel 11 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 Sitzung 1)“ die Wortfolge „des Artikels 15 der Richtlinie Nr. 2009/133/EG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, ABl. L 310 vom 25.11.2009 Sitzung 34 ff)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im 3. Teil Z 6 lit. h tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2012“ die Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2013“.Im 3. Teil Ziffer 6, Litera h, tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2012“ die Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2013“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im 3. Teil werden nach Z 17 folgende Z 18 und 19 angefügt:Im 3. Teil werden nach Ziffer 17, folgende Ziffer 18 und 19 angefügt:
§ 9 Abs. 1 Z 3 letzter Teilstrich in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Oktober 2011 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Teilstrich in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Oktober 2011 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.
§ 9 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 ist erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden.“Paragraph 9, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 Z 8 entfällt.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 erhält der bisherige Text die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 7, erhält der bisherige Text die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Beim Erwerb durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich in den Fällen des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 4 die Steuer gemäß Abs. 1 um 2,5% der jeweiligen Bemessungsgrundlage (Stiftungseingangssteueräquivalent). Dies gilt nur, wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der halbe gemeine Wert des Grundstückes (§ 10 BewG).“Beim Erwerb durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 4 die Steuer gemäß Absatz eins, um 2,5% der jeweiligen Bemessungsgrundlage (Stiftungseingangssteueräquivalent). Dies gilt nur, wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der halbe gemeine Wert des Grundstückes (Paragraph 10, BewG).“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 18 wird folgender Abs. 2i angefügt:In Paragraph 18, wird folgender Absatz 2 i, angefügt:
„(2i)Absatz 2 i§ 3 Abs. 1 Z 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft und ist letztmalig auf Er-werbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2012 entsteht oder entstehen würde. § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht.“Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft und ist letztmalig auf Er-werbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2012 entsteht oder entstehen würde. Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht.“
Artikel 6
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. Nr. 77/2011, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
In § 198 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 198, Absatz 2, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
Abweichend von § 40 Abs. 2 Z 2 kann der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge ab dem 1. Jänner 2012 ausschließlich durch einen steuerlichen Vertreter erbracht werden. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist.“Abweichend von Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, kann der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge ab dem 1. Jänner 2012 ausschließlich durch einen steuerlichen Vertreter erbracht werden. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist.“
Artikel 7
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Das Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird wie folgt geändert:Das Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
In § 44 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:In Paragraph 44, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:
„Abweichend von § 40 Abs. 2 Z 2 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, kann der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge ab dem 1. Jänner 2012 ausschließlich durch einen steuerlichen Vertreter erbracht werden. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist.“„Abweichend von Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, kann der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge ab dem 1. Jänner 2012 ausschließlich durch einen steuerlichen Vertreter erbracht werden. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist.“
Artikel 8
Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes
Das Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:Das Stiftungseingangssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 wird wie folgt geändert:Paragraph eins, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 5 lautet:a) Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Die Bewertung richtet sich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).“
b) In Abs. 6 wird folgende Z 5 angefügt:b) In Absatz 6, wird folgende Ziffer 5, angefügt:
Zuwendungen von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987.“Zuwendungen von Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 entfällt.Paragraph 2, Absatz 2, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 entfallen die Abs. 4 und 5.In Paragraph 3, entfallen die Absatz 4 und 5.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 wird folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 5, wird folgende Ziffer 4, angefügt:
§ 1 Abs. 5 und Abs. 6 Z 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht oder entstehen würde. § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht oder entstehen würde. Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.“
Artikel 9
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
§ 249 Abs. 1 lautet:Paragraph 249, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Berufung ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine Berufung innerhalb der Frist gemäß § 245 bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Abgabenbehörde erster Instanz weiterzuleiten.“Die Berufung ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine Berufung innerhalb der Frist gemäß Paragraph 245, bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Abgabenbehörde erster Instanz weiterzuleiten.“
Artikel 10
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 117 Abs. 1 lautet lit. b:In Paragraph 117, Absatz eins, lautet Litera b, :,
der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. Nr. L 84 vom 31.3.2010 S. 1 (Beitreibungsrichtlinie).“der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. Nr. L 84 vom 31.3.2010 Sitzung 1 (Beitreibungsrichtlinie).“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 118 Abs. 3 lautet der erste Satz:In Paragraph 118, Absatz 3, lautet der erste Satz:
„Zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen ermächtigter Vertreter.“„Zuständige Behörde im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen ermächtigter Vertreter.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 119 entfällt Abs. 1 und im bisherigen Abs. 2 entfällt die Absatzbezeichnung.In Paragraph 119, entfällt Absatz eins und im bisherigen Absatz 2, entfällt die Absatzbezeichnung.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 120 wird folgender Abs. 1r angefügt:In Paragraph 120, wird folgender Absatz eins r, angefügt:
„(1r)Absatz eins rDie §§ 117 Abs. 1 lit. b, 118 Abs. 3 und 119, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für Amtshilfeersuchen, die vor dem 1. Jänner 2012 gestellt wurden, ist die Bestimmung des § 119 Abs. 1 in der zuvor geltenden Fassung jedoch weiter anzuwenden.“Die Paragraphen 117, Absatz eins, Litera b,, 118 Absatz 3 und 119, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für Amtshilfeersuchen, die vor dem 1. Jänner 2012 gestellt wurden, ist die Bestimmung des Paragraph 119, Absatz eins, in der zuvor geltenden Fassung jedoch weiter anzuwenden.“
2. Abschnitt
Andere Bereiche
Artikel 11
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Bundesgesetz über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2011 und die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011, und die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6a Abs. 2 entfällt.Paragraph 6 a, Absatz 2, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 31a Abs. 1 lautet:Paragraph 31 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in dessen Tarif angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Tarifpost 9 entfällt die Anmerkung 17.
4.Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 10 entfällt die Anmerkung 23.
5.Novellierungsanordnung 5, In der Tarifpost 14 entfällt die Anmerkung 7.
6.Novellierungsanordnung 6, In der Tarifpost 15 wird
a) in der Anmerkung 6 der Betrag „1,10 Euro“ durch den Betrag „60 Cent“ und der Betrag „60 Cent“ durch den Betrag „30 Cent“ ersetzt;
b) die Anmerkung 8 aufgehoben.
7.Novellierungsanordnung 7, In Art. VI wirdIn Art. römisch VI wird
a) der Z 45 folgender Satz angefügt:a) der Ziffer 45, folgender Satz angefügt:
„§ 31a ist auf die mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 53/2011, in den Tarifposten 10 I lit. b Z 13a und 14 Z 12 neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung der Jahresgebühr nach Tarifpost 14 Z 12 jeweils erst mit 1. Jänner des der Neufestsetzung folgenden Kalenderjahres wirksam wird und Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der Gebührenbeträge in den Tarifposten 10 I lit. b Z 13a und 14 Z 12 die für März 2009 veröffentlichte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist, wobei deren erstmalige Neufestsetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn ausgehend vom Basismonat März 2011 die Gebühren und Beträge dieses Bundesgesetzes neu festzusetzen sind.“„§ 31a ist auf die mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, in den Tarifposten 10 römisch eins Litera b, Ziffer 13 a und 14 Ziffer 12, neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung der Jahresgebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 12, jeweils erst mit 1. Jänner des der Neufestsetzung folgenden Kalenderjahres wirksam wird und Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der Gebührenbeträge in den Tarifposten 10 römisch eins Litera b, Ziffer 13 a und 14 Ziffer 12, die für März 2009 veröffentlichte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist, wobei deren erstmalige Neufestsetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn ausgehend vom Basismonat März 2011 die Gebühren und Beträge dieses Bundesgesetzes neu festzusetzen sind.“
b) nach Z 45 folgende Z 46 angefügt:b) nach Ziffer 45, folgende Ziffer 46, angefügt:
§§ 6a und 31a Abs. 1 sowie die Tarifposten 9, 10, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für die erste Neufestsetzung der Gebühren und Beträge dieses Bundesgesetzes nach § 31a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 ist – vorbehaltlich der Spezialregelung in Z 45 – die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 maßgeblich.“Paragraphen 6 a, und 31a Absatz eins, sowie die Tarifposten 9, 10, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für die erste Neufestsetzung der Gebühren und Beträge dieses Bundesgesetzes nach Paragraph 31 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist – vorbehaltlich der Spezialregelung in Ziffer 45, – die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 maßgeblich.“
Artikel 12
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß § 44 Abs. 4“ durch die Wortfolge „eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 10 oder § 43 Abs. 4“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß Paragraph 44, Absatz 4 “, durch die Wortfolge „eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, oder Paragraph 43, Absatz 4 “, ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, wird wie folgt geändert:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , einer Karte für Geduldete“.In Paragraph 9, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , einer Karte für Geduldete“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 120 Abs. 5 und 6 wird jeweils das Zitat „Abs. 1 Z 2“ durch das Zitat „Abs. 1a“ und in § 120 Abs. 6 das Zitat „Abs. 1 Z 1“ durch das Zitat „Abs. 1“ sowie in § 120 Abs. 7 das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 oder 1a“ ersetzt.In Paragraph 120, Absatz 5 und 6 wird jeweils das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2 “, durch das Zitat „Abs. 1a“ und in Paragraph 120, Absatz 6, das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins “, durch das Zitat „Abs. 1“ sowie in Paragraph 120, Absatz 7, das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 oder 1a“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Datenschutzgesetzes 2000
Das Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
In § 61 Abs. 8 erster Satz wird das Wort „Jänner“ durch das Wort „September“ ersetzt.In Paragraph 61, Absatz 8, erster Satz wird das Wort „Jänner“ durch das Wort „September“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2011, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie in Abs. 1 genannte Basiszuwendung wird für das Jahr 2012 um 15,8 Millionen Euro und ab dem Jahre 2013 um jeweils 19,8 Millionen Euro erhöht.“Die in Absatz eins, genannte Basiszuwendung wird für das Jahr 2012 um 15,8 Millionen Euro und ab dem Jahre 2013 um jeweils 19,8 Millionen Euro erhöht.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 12, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Die Erhöhung der Basiszuwendung gemäß Abs. 1a ist ausschließlich vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen, wobei das erste Zwölftel dieser Erhöhung im Jahr 2012 – abweichend von Abs. 2 – erst am 1. Februar 2012 zu überweisen ist.“„Die Erhöhung der Basiszuwendung gemäß Absatz eins a, ist ausschließlich vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen, wobei das erste Zwölftel dieser Erhöhung im Jahr 2012 – abweichend von Absatz 2, – erst am 1. Februar 2012 zu überweisen ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 19 wird folgender Abs. 25 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25§ 12 Abs. 1a und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“Paragraph 12, Absatz eins a und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002
Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 14, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2012 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 107,653 Millionen Euro im Verhältnis von 84,625 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 23,028 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek.“„Der Bund leistet den in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2012 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 107,653 Millionen Euro im Verhältnis von 84,625 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 23,028 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, eingefügt:
„§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz einsDas Pathologisch-anatomische Bundesmuseum in Wien wird mit 1. Jänner 2012 in das Naturhistorische Museum eingegliedert.
(2)Absatz 2Auf Beamte, die am 31. Dezember 2011 dem Personalstand des Pathologisch-anatomischen Bundesmuseums in Wien angehören, und auf Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2011 dem Pathologisch-anatomischen Bundesmuseum in Wien angehören, finden die Bestimmungen des § 11 sinngemäß Anwendung.“Auf Beamte, die am 31. Dezember 2011 dem Personalstand des Pathologisch-anatomischen Bundesmuseums in Wien angehören, und auf Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2011 dem Pathologisch-anatomischen Bundesmuseum in Wien angehören, finden die Bestimmungen des Paragraph 11, sinngemäß Anwendung.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Abschnitt 3 lautet:
„Österreichische Nationalbibliothek“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 14 Abs. 2 wird die Wendung „§ 11“ durch die Wendung „§ 11 und § 11a“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wendung „§ 11“ durch die Wendung „§ 11 und Paragraph 11 a, “, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 22 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7§ 5 Abs. 4 erster Satz, § 11a, die Überschrift zu Abschnitt 3 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 112/2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 11 a,, die Überschrift zu Abschnitt 3 und Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Wasserstraßengesetzes
Das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11b Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Anlage 2“ die Wortfolge „samt allen selbstständigen und unselbstständigen Bestandteilen sowie samt allem Zubehör“ eingefügt.In Paragraph 11 b, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Anlage 2“ die Wortfolge „samt allen selbstständigen und unselbstständigen Bestandteilen sowie samt allem Zubehör“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11c Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 64 Bundeshaushaltsgesetz in der geltenden Fassung“ durch den Ausdruck „§ 64 Abs. 1 Z 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 2, 3, 3a und 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986,“ ersetzt.Im Paragraph 11 c, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 64 Bundeshaushaltsgesetz in der geltenden Fassung“ durch den Ausdruck „§ 64 Absatz eins, Ziffer 2, und 3 in Verbindung mit Absatz 2,, 3, 3a und 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,,“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:Paragraph 2, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Im Falle der Verschmelzung der Gesellschaft mit der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (früherer Firmenwortlaut: „Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GmbH“) tritt die AIT Austrian Institute of Technology GmbH an die Stelle der Gesellschaft in Bezug auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, welche zum Zeitpunkt der Verschmelzung noch wirksam sind. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über das Bundesamt „FPZ Arsenal“ gemäß § 7 und die Dienstleistungen der Beamten gemäß § 8.“Im Falle der Verschmelzung der Gesellschaft mit der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (früherer Firmenwortlaut: „Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GmbH“) tritt die AIT Austrian Institute of Technology GmbH an die Stelle der Gesellschaft in Bezug auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, welche zum Zeitpunkt der Verschmelzung noch wirksam sind. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über das Bundesamt „FPZ Arsenal“ gemäß Paragraph 7 und die Dienstleistungen der Beamten gemäß Paragraph 8 Punkt “,
Artikel 19
Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes
Das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2008, wird wie folgt geändert:Das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, Art. römisch eins, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 4 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
Zuwendungen des Bundes, vertreten durch den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständigen Bundesminister, zur Abdeckung der Verwaltungs- und Abwicklungskosten, die der Gesellschaft im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben für den Bund entstehen, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke bereitgestellten Mittel;
Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
Artikel 20
Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz bereitgestellt werden
§ 1.Paragraph eins,
Von dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen, das für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK-Anlagen gemäß § 8 des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, bis Ende 2010 vorgesehen war, sind 25 Millionen Euro innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an den Bund zu überweisen. Diese Mittel sind ausschließlich für Förderungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, zu verwenden. Von dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen, das für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK-Anlagen gemäß Paragraph 8, des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, bis Ende 2010 vorgesehen war, sind 25 Millionen Euro innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an den Bund zu überweisen. Diese Mittel sind ausschließlich für Förderungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008,, zu verwenden.
§ 2.Paragraph 2,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
Artikel 21
Änderung des Außenhandelsgesetzes 2011 - AußHG 2011
Das Außenhandelsgesetz 2011 - AußHG 2011, BGBl . I Nr. 26, wird wie folgt geändert: Das Außenhandelsgesetz 2011 - AußHG 2011, Bundesgesetzblatt . römisch eins Nr. 26, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet: