BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 7. Dezember 2011

Teil I

112. Bundesgesetz:

Budgetbegleitgesetz 2012

(NR: GP XXIV RV 1494 AB 1500 S. 130. BR: 8602 AB 8603 S. 802.)

[CELEX-Nr.: 32009L0133, 32010L0024]

112. Bundesgesetz, mit dem ein EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz und ein Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz bereitgestellt werden, erlassen sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Datenschutzgesetz 2000, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Wasserstraßengesetz, das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz und das Außenhandelsgesetz 2011 geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand                 

1. Abschnitt: Finanzen

1

Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz – EU-VAHG)

2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

4

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

5

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

6

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

7

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

8

Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

9

Änderung der Bundesabgabenordnung

10

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

2. Abschnitt: Andere Bereiche

11

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

12

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

13

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

14

Änderung des Datenschutzgesetzes 2000

15

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

16

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

17

Änderung des Wasserstraßengesetzes

18

Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

19

Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes

20

Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz bereitgestellt werden

21

Änderung des Außenhandelsgesetzes 2011

1. Abschnitt
Finanzen

Artikel 1
Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz – EU-VAHG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Zuständigkeit

Paragraph 4,

Vollstreckungsbehörden

2. Abschnitt
Erteilung von Auskünften

Paragraph 5,

Erteilung von Auskünften auf Ersuchen

Paragraph 6,

Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen

Paragraph 7,

Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

3. Abschnitt
Zustellung von Dokumenten

Paragraph 8,

Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 9,

Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

4. Abschnitt
Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 10,

Vollstreckungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 11,

Vollstreckungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

Paragraph 12,

Änderung oder Rücknahme eines Vollstreckungsersuchens

Paragraph 13,

Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 14,

Einwendungen

Paragraph 15,

Ablehnungsgründe

Paragraph 16,

Verjährung

Paragraph 17,

Kosten

5. Abschnitt
Allgemeine Durchführungsvorschriften

Paragraph 18,

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

Paragraph 19,

Sprachen

Paragraph 20,

Weitergabe von Auskünften und Dokumenten

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 21,

Anwendung anderer Amtshilfeabkommen

Paragraph 22,

Inkrafttreten

Paragraph 23,

Vollziehung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) bei der Vollstreckung der in den Mitgliedstaaten entstandenen Abgabenansprüche auf Grund der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 Sitzung 1 (im Folgenden: Beitreibungsrichtlinie).
  2. Absatz 2Abgabenansprüche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern und Abgaben aller Art, die von einem Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Europäische Union erhoben werden, ausgenommen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese von den Zollämtern erhoben wird.
  3. Absatz 3Der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst auch:
    1. Ziffer eins
      Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Abgabenansprüche, für deren Vollstreckung gemäß Absatz eins, um Amtshilfe ersucht werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;
    2. Ziffer 2
      Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die in Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben ausgestellt werden;
    3. Ziffer 3
      Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Abgabenansprüchen, für deren Vollstreckung gemäß Absatz eins, oder gemäß den Ziffer eins und 2 um Amtshilfe ersucht werden kann.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:
    1. Ziffer eins
      Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaates bzw. an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;
    2. Ziffer 2
      andere als die in Absatz 3, genannten Gebühren;
    3. Ziffer 3
      vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe;
    4. Ziffer 4
      strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von Absatz 3, Ziffer eins, erfasst sind.
  5. Absatz 5Abgabenansprüche nach Absatz 2, samt den in Absatz 3, genannten sonstigen Ansprüchen werden nach den Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, in der jeweils geltenden Fassung, vollstreckt, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Beitreibungsrichtlinie“ die in Paragraph eins, Absatz eins, genannte Richtlinie;
    2. Ziffer 2
      „ersuchende Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf einen in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 genannten Abgabenanspruch stellt;
    3. Ziffer 3
      „ersuchte Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, an das bzw. die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;
    4. Ziffer 4
      „Person“
      1. Litera a
        eine natürliche Person,
      2. Litera b
        eine juristische Person,
      3. Litera c
        eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt; oder
      4. Litera d
        alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form – mit oder ohne Rechtspersönlichkeit –, die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der in diesem Bundesgesetz erfassten Steuern unterliegen;
    5. Ziffer 5
      „auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und Speicherung von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;
    6. Ziffer 6
      „CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN), die von der Europäischen Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde.
  2. Absatz 2Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Zuständigkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz einsZuständige Behörde im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.
  2. Absatz 2Eingehende Ersuchen werden nach entsprechender Prüfung an die für die Durchführung der Amtshilfe in Paragraph 4, genannten Vollstreckungsbehörden weitergeleitet. Ausgehende Ersuchen werden, vorbehaltlich des Absatz 3,, von den in Paragraph 4, genannten Vollstreckungsbehörden erstellt und über das zentrale Verbindungsbüro gemäß Absatz eins, nach entsprechender Prüfung an die zuständige ausländische Behörde (ersuchte Behörde) geleitet.
  3. Absatz 3Der Bund leistet auf Ersuchen eines Landes oder einer Gemeinde Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Vollstreckung von Landes- und Gemeindeabgaben. Amtshilfeersuchen im Sinne der Paragraphen 5,, 9, 11 und 13 der Landes- oder Gemeindebehörden sind an das zentrale Verbindungsbüro zu übermitteln.

Vollstreckungsbehörden

Paragraph 4,

Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    die Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffend
    1. Litera a
      Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
    2. Litera b
      Umsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese von den Zollämtern erhoben wird,
    3. Litera c
      sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,, soweit nicht die Zollämter zuständig sind,
    4. Litera d
      sonstige Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, soweit sie mit den in Litera a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;
  2. Ziffer 2
    die Zollämter in Bezug auf folgende Abgabenansprüche:
    1. Litera a
      Verbrauchsteuern, soweit sie nicht auf Ebene der gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates erhoben werden,
    2. Litera b
      sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen,
    3. Litera c
      sonstige Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3,, soweit sie mit den in Litera a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäß nach dem 2. und 3. Hauptstück des 3. Teils des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, in der jeweils geltenden Fassung.

2. Abschnitt
Erteilung von Auskünften

Erteilung von Auskünften auf Ersuchen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAuf Ersuchen teilt das zentrale Verbindungsbüro der ersuchenden Behörde alle Auskünfte mit, die bei der Vollstreckung eines Abgabenanspruchs gemäß Paragraph eins, voraussichtlich erheblich sein werden. Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die Vollstreckungsbehörde alle dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen, die nach der Bundesabgabenordnung in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.
  2. Absatz 2Das zentrale Verbindungsbüro erteilt keine Auskünfte,
    1. Ziffer eins
      die für die Vollstreckung derartiger Abgabenansprüche nicht beschafft werden könnten, wenn diese in Österreich entstanden wären;
    2. Ziffer 2
      mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;
    3. Ziffer 3
      die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung (ordre public) in Österreich verletzen würden.
  3. Absatz 3Absatz 2, ist in keinem Fall so auszulegen, dass die Erteilung von Auskünften nur deshalb abgelehnt werden kann, weil die betreffenden Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.
  4. Absatz 4Kann das zentrale Verbindungsbüro dem Auskunftsersuchen nicht stattgeben, so sind der ersuchenden Behörde die Gründe hiefür mitzuteilen.

Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen

Paragraph 6,

Im Falle der Erstattung von Steuern oder Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, darf die Vollstreckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll, den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsitzes im Wege des zentralen Verbindungsbüros über die bevorstehende Erstattung informieren.

Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie ersuchende und die ersuchte Behörde dürfen vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß der Beitreibungsrichtlinie
    1. Ziffer eins
      in den Amtsräumen anwesend sein dürfen, in denen die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates ihre Tätigkeiten ausüben;
    2. Ziffer 2
      bei den behördlichen Ermittlungen anwesend sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates geführt werden;
    3. Ziffer 3
      die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaates bei Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen.
  2. Absatz 2Die Befugnisse der ausländischen Bediensteten beschränken sich auf die in Absatz eins, genannten Tätigkeiten. Das zentrale Verbindungsbüro hat dafür Sorge zu tragen, dass dem befugten Bediensteten der ersuchenden Behörde nur solche Auskünfte erteilt werden, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erteilt werden dürfen und die nicht unter Paragraph 5, Absatz 2, fallen.
  3. Absatz 3Bedienstete der ersuchenden Behörde, die die Möglichkeiten des Absatz eins, nutzen, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

3. Abschnitt
Zustellung von Dokumenten

Zustellungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 8,

  1. Absatz einsAuf Ersuchen veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller Dokumente, die mit einem Abgabenanspruch gemäß Paragraph eins, oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der gerichtlichen Dokumente, die aus dem ersuchenden Mitgliedstaat stammen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes verfügt wird, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der jeweils geltenden Fassung. Dem Ersuchen um Zustellung hat das Standardformblatt im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie beigefügt zu sein. Eine Ausfertigung des Standardformblatts mit den zuzustellenden Dokumenten ist dem Empfänger auszuhändigen.
  2. Absatz 2Das zentrale Verbindungsbüro teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument zugestellt worden ist.

Zustellungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro darf vorbehaltlich des Absatz 2, um die Zustellung aller Dokumente ersuchen, die mit einem Abgabenanspruch gemäß Paragraph eins, oder mit dessen Vollstreckung zusammenhängen, einschließlich der Dokumente, die von österreichischen Gerichten stammen. Dem Zustellungsersuchen ist ein Standardformblatt im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie beizufügen.
  2. Absatz 2Das zentrale Verbindungsbüro stellt ein Ersuchen um Zustellung nur dann, wenn es der Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäß den Vorschriften des Zustellgesetzes zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Dies gilt sinngemäß auch für Ersuchen der Länder und Gemeinden.

4. Abschnitt
Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen

Vollstreckungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 10,

  1. Absatz einsAuf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates nimmt die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung von Abgabenansprüchen vor, für die im anderen Mitgliedstaat ein Exekutionstitel besteht. Der ausländische Abgabenanspruch wird wie ein inländischer Abgabenanspruch behandelt. Als vollstreckbarer Exekutionstitel gilt der dem Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie. Er muss in Österreich weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden. Dem Vollstreckungsersuchen können weitere, im ersuchenden Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente zum Abgabenanspruch beigefügt werden.
  2. Absatz 2Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften, die für Abgabenansprüche aus gleichen oder, in Ermangelung gleicher, aus vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind. Die Prüfung der Vergleichbarkeit obliegt dem zentralen Verbindungsbüro. Ist dieses der Auffassung, dass in Österreich keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben erhoben werden, so leitet es das Ersuchen an die zuständige Vollstreckungsbehörde mit dem Hinweis weiter, dass die Vollstreckung nach den Vorschriften, die für die Vollstreckung von Einkommensteueransprüchen gelten, vorzunehmen ist. Die Abgabenansprüche werden in Euro vollstreckt.
  3. Absatz 3Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat die Maßnahmen mit, die die Vollstreckungsbehörde in Bezug auf das Vollstreckungsersuchen ergriffen hat.
  4. Absatz 4Wenn die Vollstreckungsbehörde dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumt oder Ratenzahlung gewährt, unterrichtet sie das zentrale Verbindungsbüro, welches den anderen Mitgliedstaat sodann hievon in Kenntnis setzt. Für die Gewährung von Zahlungserleichterungen gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
  5. Absatz 5Die Vollstreckungsbehörde überweist die in Zusammenhang mit dem Abgabenanspruch eingebrachten Beträge sowie gegebenenfalls entstehende Zinsen. Die in Paragraph 17, Absatz eins, genannten, darüber hinausgehenden Beträge dürfen vorher einbehalten werden.
  6. Absatz 6Eingehende Vollstreckungsersuchen aus anderen Mitgliedstaaten können auch die Vollstreckung eines angefochtenen Abgabenanspruchs oder eines angefochtenen Teilbetrags eines Abgabenanspruchs beinhalten. Ein solches Ersuchen ist durch die ersuchende Behörde zu begründen. Wird dem Rechtsmittel später stattgegeben, haftet die ersuchende ausländische Behörde für die Erstattung bereits vollstreckter Beträge samt allenfalls geschuldeten Entschädigungsleistungen.

Vollstreckungsersuchen an andere Mitgliedstaaten

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro darf Vollstreckungsersuchen an einen anderen Mitgliedstaat weiterleiten, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen für die Vollstreckung gegeben sind und
    2. Ziffer 2
      der Abgabenanspruch nicht angefochten ist oder nicht mehr angefochten werden kann.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Absatz eins, Ziffer 2, kann ein Vollstreckungsersuchen auch die Vollstreckung eines angefochtenen Abgabenanspruchs oder eines angefochtenen Teilbetrags eines Abgabenanspruchs beinhalten. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. Wird dem Rechtsmittel später stattgegeben, haftet Österreich als ersuchender Mitgliedstaat für die Erstattung bereits vollstreckter Beträge samt allenfalls geschuldeten Entschädigungsleistungen.
  3. Absatz 3Um Amtshilfe darf nur ersucht werden, wenn zuvor alle nach der Abgabenexekutionsordnung vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die Vollstreckung in Österreich vorhanden sind oder dass Vollstreckungsverfahren in Österreich nicht zur vollständigen Begleichung des Abgabenanspruchs führen, und der Vollstreckungsbehörde oder es liegen dem zentralen Verbindungsbüro konkrete Informationen vor, wonach die betreffende Person über Vermögensgegenstände im ersuchten Mitgliedstaat verfügt;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung solcher Vollstreckungsmaßnahmen wäre in Österreich mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden.
  4. Absatz 4Jedem Vollstreckungsersuchen ist der für alle Mitgliedstaaten einheitliche Vollstreckungstitel im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Exekutionstitels entspricht, beizufügen. Dem Vollstreckungsersuchen dürfen weitere Dokumente, die in Zusammenhang mit dem Abgabenanspruch stehen, beigefügt werden.
  5. Absatz 5Erlangt die ersuchende Behörde in Zusammenhang mit der Angelegenheit, die dem Vollstreckungsersuchen zu Grunde liegt, zweckdienliche Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ersuchte Behörde weiter.

Änderung oder Rücknahme eines Vollstreckungsersuchens

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro teilt dem ersuchten Mitgliedstaat unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme seines Vollstreckungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder Rücknahme mit. Bei Änderungen übersendet es zusätzlich eine entsprechend geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels.
  2. Absatz 2Geht die Änderung oder Rücknahme des Ersuchens auf eine Rechtsmittelentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zurück, so teilt das zentrale Verbindungsbüro diese Entscheidung mit und übermittelt gleichzeitig eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat.
  3. Absatz 3Wird ein gemäß Paragraph 14, Absatz eins, geänderter einheitlicher Vollstreckungstitel an ein zentrales Verbindungsbüro als ersuchte Behörde übermittelt, ergreift die mit der Durchführung der Amtshilfe beauftragte Vollstreckungsbehörde weitere Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage dieses Vollstreckungstitels.
  4. Absatz 4Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen, die bereits auf der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels ergriffen wurden, dürfen auf Grund des geänderten einheitlichen Vollstreckungstitels fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Exekutionstitel oder der ursprüngliche einheitliche Vollstreckungstitel unwirksam ist.
  5. Absatz 5Für die neue Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels gelten die Paragraphen 11 und 14 entsprechend.

Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsUm die Vollstreckung sicherzustellen, führt die österreichische Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen des anderen Mitgliedstaates Sicherungsmaßnahmen durch, sofern und soweit diese aufgrund der durch die österreichischen Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften zulässig sind. Hiefür ist Voraussetzung, dass Sicherungsmaßnahmen sowohl nach dem innerstaatlichen Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates als auch nach dem österreichischen Recht und der österreichischen Verwaltungspraxis in einer vergleichbaren Situation getroffen werden können.
  2. Absatz 2Das zentrale Verbindungsbüro kann nach entsprechender Ausfertigung durch die Vollstreckungsbehörde ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen an den anderen Mitgliedstaat stellen, wenn der Abgabenanspruch oder der Exekutionstitel zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten ist oder ein Ersuchen um Vollstreckung aus anderen Gründen noch nicht gestellt werden kann. Diesem Ersuchen ist das Dokument, das in Österreich Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf den Abgabenanspruch ermöglicht, beizufügen. Dem Ersuchen können weitere in Österreich ausgestellte Dokumente beigefügt werden.
  3. Absatz 3Das Dokument, das im ersuchenden Mitgliedstaat Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf den Abgabenanspruch, für den um Amtshilfe ersucht wird, ermöglicht, muss in Österreich weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt oder ersetzt werden.
  4. Absatz 4Paragraph 10, Absatz eins bis 3, Paragraph 11, Absatz 5, sowie die Paragraphen 12 und 14 gelten sinngemäß.

Einwendungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsEinwendungen in Bezug auf den Abgabenanspruch, auf den ursprünglichen Exekutionstitel für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat sowie Einwendungen in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates fallen in die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörden bzw. Instanzen des ersuchenden Mitgliedstaates. Wird im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens der Abgabenanspruch, der ursprüngliche Exekutionstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel von einer betroffenen Partei angefochten, so unterrichtet die ersuchte Behörde diese Partei darüber, dass sie das Rechtsmittel bei der zuständigen Instanz des ersuchenden Mitgliedstaates nach dessen Recht einzulegen hat.
  2. Absatz 2Einwendungen in Bezug auf die im ersuchten Mitgliedstaat ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf die Gültigkeit einer Zustellung durch eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaates fallen in die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörden bzw. Instanzen dieses Mitgliedstaates.
  3. Absatz 3Wurde ein Rechtsmittel gemäß Absatz eins, bei der zuständigen Rechtsmittelbehörde bzw. Instanz des ersuchenden Mitgliedstaates eingelegt, so teilt die ersuchende Behörde dies der ersuchten Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang der Abgabenanspruch nicht angefochten wird.
  4. Absatz 4Sobald die ersuchte Behörde die Mitteilung nach Absatz 3, entweder durch die ersuchende Behörde oder durch die betroffene Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Rechtsmittelbehörde bzw. Instanz das Vollstreckungsverfahren für den angefochtenen Teilbetrag des Abgabenanspruchs aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht in Einklang mit Paragraph 10, Absatz 6, oder Paragraph 11, Absatz 2, ein anderes Vorgehen.
  5. Absatz 5Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde oder sofern von der ersuchten Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des Paragraph 13, kann die ersuchte Behörde Sicherungsmaßnahmen treffen, um die Vollstreckung sicherzustellen, soweit die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaates dies zulassen.
  6. Absatz 6Haben die zuständigen Behörden des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaates ein Verständigungsverfahren eingeleitet und könnte das Ergebnis des Verfahrens Auswirkungen auf den Abgabenanspruch haben, der Gegenstand des Amtshilfeersuchens ist, so werden die Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens aufgeschoben, es sei denn, dass aufgrund von Betrug oder Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Werden die Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben, findet Absatz 5, Anwendung.

Ablehnungsgründe

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie in den Paragraphen 10 bis 13 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn die Vollstreckung oder die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten in dem ersuchten Mitgliedstaat bewirken könnte, sofern die in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die dort übliche Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für innerstaatliche Abgabenansprüche zulassen.
  2. Absatz 2Die in Paragraph 5 und in den Paragraphen 7 bis 13 vorgesehene Amtshilfe wird nicht geleistet, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe auf Abgabenansprüche bezieht, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurden – zum Datum des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren. Im Falle der Anfechtung des Abgabenanspruchs oder des ursprünglichen Exekutionstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im ersuchenden Staat festgestellt wird, dass eine Anfechtung des Abgabenanspruchs oder des Exekutionstitels nicht mehr möglich ist. Gewähren die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates einen Zahlungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzahlungsplans, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes der gesamten Zahlungsfrist. In diesen Fällen ist die ersuchte Behörde allerdings nicht verpflichtet, Amtshilfe bei Abgabenansprüchen zu leisten, die – gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Abgabenanspruch in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurde – älter als zehn Jahre sind.
  3. Absatz 3Amtshilfe gemäß Paragraphen 10 bis 13 wird weiters nicht geleistet, wenn die Abgabenansprüche, für die um Amtshilfe ersucht wird, insgesamt weniger als 1 500 Euro betragen.
  4. Absatz 4Das zentrale Verbindungsbüro teilt dem anderen Mitgliedstaat die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens um Amtshilfe mit.

Verjährung

Paragraph 16,

  1. Absatz einsFür die Verjährung von Abgabenansprüchen, hinsichtlich derer um Amtshilfe ersucht wird, ist ausschließlich das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates maßgeblich.
  2. Absatz 2Führt eine Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund eines österreichischen Ersuchens Vollstreckungsmaßnahmen durch oder lässt sie diese in ihrem Namen durchführen und bewirken die Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Recht dieses Mitgliedstaates eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder eine Verlängerung der Verjährungsfrist, so entfalten diese Maßnahmen in Österreich dieselbe Wirkung, sofern Paragraph 238, der Bundesabgabenordnung die entsprechende Wirkung vorsieht.
  3. Absatz 3Ist nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaates die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung oder Verlängerung der Verjährungsfrist nicht zulässig, so gelten die Vollstreckungsmaßnahmen als von Österreich vorgenommen, sofern diese die ersuchte Behörde durchgeführt hat oder in ihrem Namen hat durchführen lassen und sie im Falle der Durchführung in Österreich eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nach Paragraph 238, der Bundesabgabenordnung bewirkt hätten.
  4. Absatz 4Die nach Paragraph 238, der Bundesabgabenordnung zulässigen rechtlichen Maßnahmen zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Die Vollstreckungsbehörden teilen im Wege des zentralen Verbindungsbüros dem anderen Mitgliedstaat jede Maßnahme mit, die die Verjährung des Abgabenanspruchs, hinsichtlich dessen um Vollstreckung oder Sicherungsmaßnahmen ersucht wurde, unterbricht oder hemmt.

Kosten

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Vollstreckungsbehörde bemüht sich, bei den betreffenden Personen neben den in Paragraph 10, Absatz 5, genannten Beträgen auch die ihr nach Paragraph 26, der Abgabenexekutionsordnung gebührenden Beträge zu vollstrecken und behält diese ein.
  2. Absatz 2Österreich verzichtet gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat auf jegliche Erstattung der Kosten der Amtshilfe, die im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes anfallen. In den Fällen, in denen die Vollstreckung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, kann das in Paragraph 3, Absatz eins, genannte zentrale Verbindungsbüro mit der entsprechenden ersuchenden Behörde des anderen Mitgliedstaates einzelfallbezogen eine Erstattung vereinbaren.
  3. Absatz 3Österreich haftet einem ersuchten Mitgliedstaat für alle Schäden aus Handlungen, die in Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit des Abgabenanspruchs oder die Gültigkeit des von der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels oder des Titels, der zur Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen ermächtigt, für nicht gerechtfertigt befunden werden.

5. Abschnitt
Allgemeine Durchführungsvorschriften

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

Paragraph 18,

  1. Absatz einsErsuchen um Auskünfte gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, um Zustellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, um Vollstreckung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder um Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, werden mittels eines Standardformblattes auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter werden, soweit möglich, auch für jede weitere Mitteilung in Zusammenhang mit dem Ersuchen verwendet.
  2. Absatz 2Das Standardformblatt im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie, der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat und das Dokument für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen im ersuchenden Mitgliedstaat sowie die anderen in den Paragraphen 10 bis 14 genannten Dokumente sind ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
  3. Absatz 3Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien bzw. Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar.
  4. Absatz 4Auch der Austausch von Auskünften gemäß Paragraph 6, kann auf Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen.
  5. Absatz 5Absatz eins, gilt nicht für Auskünfte und Unterlagen, die aufgrund der Anwesenheit in den Amtsräumen in einem anderen Mitgliedstaat oder aufgrund der Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Paragraph 7, erlangt werden.
  6. Absatz 6Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf Standardformblättern, berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen Maßnahmen.

Sprachen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsAlle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die Zustellung und einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat werden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates übermittelt oder es wird ihnen eine Übersetzung in diese Amtssprache beigefügt. Der Umstand, dass bestimmte Teile davon in einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates ist, berührt nicht deren Gültigkeit oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei dieser anderen Sprache um eine zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache handelt.
  2. Absatz 2Die Dokumente, um deren Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat ersucht wird, dürfen der ersuchten Behörde in einer der Amtssprachen des ersuchenden Mitgliedstaates übermittelt werden.
  3. Absatz 3Werden einem Ersuchen andere Dokumente beigefügt als die in den Absatz eins und 2 genannten, so kann die ersuchte Behörde erforderlichenfalls von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung dieser Dokumente in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates oder in eine andere nach bilateraler Absprache zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbarte Sprache verlangen.

Weitergabe von Auskünften und Dokumenten

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung dieses Bundesgesetzes übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaates, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt. Solche Auskünfte dürfen für Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen mit Bezug auf Abgabenansprüche, die unter die Beitreibungsrichtlinie fallen, verwendet werden. Sie dürfen auch zur Festsetzung und Einhebung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verwendet werden.
  2. Absatz 2Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Auskünften, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung des CCN-Netzes erforderlich ist.
  3. Absatz 3Der Mitgliedstaat, der die Auskünfte erteilt, gestattet, dass diese Auskünfte in dem Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in Absatz eins, genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet werden dürfen.
  4. Absatz 4Ist die ersuchende oder die ersuchte Behörde der Auffassung, dass aufgrund der Beitreibungsrichtlinie erhaltene Auskünfte einem dritten Mitgliedstaat für die Zwecke des Absatz eins, nützlich sein könnten, so darf sie diese Auskünfte an diesen dritten Mitgliedstaat unter der Voraussetzung weiterleiten, dass diese Weitergabe in Einklang mit den in diesem Bundesgesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt dem Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, ihre Absicht mit, diese einem dritten Mitgliedstaat zuzuleiten. Der Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, kann innerhalb von zehn Arbeitstagen mitteilen, dass er dieser Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des Eingangs der Mitteilung über die beabsichtigte Weiterleitung beginnt.
  5. Absatz 5Die Genehmigung der Verwendung von Auskünften gemäß Absatz 3,, deren Weitergabe gemäß Absatz 4, erfolgt ist, darf nur durch den Mitgliedstaat erteilt werden, aus dem die Auskünfte stammen.
  6. Absatz 6Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen dieses Bundesgesetzes übermittelt werden, können von allen Behörden des Mitgliedstaates, der die Auskünfte erhält, auf der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünfte, die in diesem Staat erlangt wurden, angeführt oder als Beweismittel verwendet werden.

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Anwendung anderer Amtshilfeabkommen

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in größerem Umfang, die sich aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen ergeben. Das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger Dokumente.
  2. Absatz 2Werden derartige weitergehende Amtshilfeleistungen im Rahmen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen getätigt, dürfen zu diesem Zweck das elektronische Kommunikationsnetz und die Standardformblätter im Sinne des Paragraph 18, genutzt werden.

Inkrafttreten

Paragraph 22,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG), Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994,, außer Kraft. Für Amtshilfeersuchen, die vor dem 1. Jänner 2012 gestellt wurden, sind die Bestimmungen des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes (EG-VAHG) jedoch weiter anzuwenden.

Vollziehung

Paragraph 23,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4 a, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, lautet die Ziffer eins :,

  1. Ziffer eins
    Die Durchführung von der österreichischen Wissenschaft dienenden Forschungsaufgaben oder der österreichischen Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Universitätsgesetz 2002 entsprechen, sowie damit verbundene wissenschaftliche Publikationen und Dokumentationen durch die in Absatz 3, genannten Einrichtungen.“

b) In Absatz 3, lauten die Ziffer eins bis 4:

  1. Ziffer eins
    Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Institute und besonderen Einrichtungen sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
  2. Ziffer 2
    durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind, sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
  3. Ziffer 3
    die Österreichische Akademie der Wissenschaften sowie dieser entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;
  4. Ziffer 4
    juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind sowie diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht;“

c) In Absatz 4, wird in Litera b, die Wortfolge „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „für Bundesmuseen zuständigen Bundesminister“ ersetzt und tritt in Litera d, an die Stelle des abschließenden Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA).“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, lautet der erste Absatz wie folgt:

„Für Ausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
    • Strichaufzählung
      Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,
    • Strichaufzählung
      Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
    • Strichaufzählung
      Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4,, mit Ausnahme der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Bezüge.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 27, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2, Ziffer 2, entfällt der Klammerausdruck „(einschließlich Nullkuponanleihen)“.

b) In Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Wirtschaftsgüter, deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Absatz 2, sind“ der Klammerausdruck „(einschließlich Nullkuponanleihen)“ eingefügt.

c) In Absatz 8, entfällt im ersten Satz die Wortfolge „im Rahmen der Veranlagung (Paragraph 97, Absatz 2,) und“.

d) In Absatz 8, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „von Privatstiftungen“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 27 a, Absatz 5, lautet der zweite Satz:

„Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt.“

Novellierungsanordnung 4a, In Paragraph 33, Absatz 6, wird in Ziffer eins, der Betrag „13 100“ durch den Betrag „19 930“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4b, In Paragraph 34, Absatz 4, lautet der letzte Absatz wie folgt:

„Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 45, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:

Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 93, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5, entfällt der vierte Teilstrich und wird im dritten Teilstrich der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die depotführende Stelle gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, hat den Verlustausgleich gemäß Paragraph 27, Absatz 8, für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Werden zunächst negative und zeitgleich oder später positive Einkünfte erzielt, sind die negativen Einkünfte mit den zeitgleich oder später erzielten positiven Einkünften auszugleichen.
    2. Ziffer 2
      Werden zunächst positive und später negative Einkünfte erzielt, ist die für die positiven Einkünfte einbehaltene Kapitalertragsteuer gutzuschreiben, wobei die Gutschrift höchstens 25% der negativen Einkünfte betragen darf.
    3. Ziffer 3
      Negative Einkünfte dürfen nur einmalig ausgeglichen werden (Ziffer eins,) oder zu einer Gutschrift führen (Ziffer 2,).
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus einem Depot mit mehreren Depotinhabern dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Depots ausgeglichen werden.
    5. Ziffer 5
      Folgende Einkünfte sind vom Verlustausgleich ausgeschlossen:
      1. Litera a
        Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers betrieblichen Zwecken dienen; diesfalls gilt Absatz 5, erster Teilstrich nicht für Zwecke des Verlustausgleichs;
      2. Litera b
        Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers treuhändig gehalten werden;
      3. Litera c
        Einkünfte, bei denen dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Absatz 4, ermittelte Werte zu Grunde liegen.
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, eine Verordnung zur Durchführung dieser Bestimmung sowie zur Durchführung des Paragraph 96, Absatz 4, Ziffer 2, zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 94, Ziffer 10, erster Teilstrich und Ziffer 11, erster Teilstrich, Paragraph 95, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz, Paragraph 97, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 124 b, Ziffer 181, erster Teilstrich, Ziffer 184, erster Teilstrich, Ziffer 185, Litera a, dritter Teilstrich und Ziffer 192, erster Teilstrich wird jeweils das Wort „Kapitalanlagefonds“ durch das Wort „Investmentfonds“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 94, Ziffer 13, erster Teilstrich wird folgende Wortfolge angefügt: „dies berührt nicht die beschränkte Steuerpflicht gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a und c;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 96, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten hat der Abzugsverpflichtete die unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 6, einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonats abzuführen.“

b) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge folgende Bescheinigungen zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte und des Steuerbetrages, über den Zahlungstag, über die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, und über das Finanzamt, an das der Steuerbetrag abgeführt worden ist.
    2. Ziffer 2
      Eine Bescheinigung über den Verlustausgleich gemäß Paragraph 93, Absatz 6, Darin sind für jedes Depot gesondert die bis zum Ende des Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte, untergliedert nach Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 3 und 4, sowie allfällige Änderungen der Depotinhaberschaft anzugeben. Auszuweisen ist weiters die Höhe der insgesamt im Rahmen des Verlustausgleichs gemäß Paragraph 93, Absatz 6, berücksichtigten negativen Einkünfte und erteilten Gutschriften.
    Die Verpflichtung des Abzugsverpflichteten nach Ziffer eins, entfällt, wenn Kapitalerträge für seine Rechnung durch ein Kreditinstitut gezahlt werden und wenn über die Zahlung eine der Bescheinigung gleichartige Bestätigung erteilt wird.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 97, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, lautet der letzte Satz:

„Die Steuerabgeltung gilt nicht:

  1. Litera a
    für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Paragraph 27, Absatz 3,) und Einkünfte aus Derivaten (Paragraph 27, Absatz 4,), soweit diese zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 gehören;
  2. Litera b
    soweit dem Kapitalertragsteuerabzug gemäß Paragraph 93, Absatz 4, ermittelte Werte, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Annahmen gemäß Paragraph 93, Absatz 5, oder nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Angaben des Depotinhabers gemäß Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 5, Litera a und b zu Grunde liegen.“

b) In Absatz 2, entfallen die Ziffer eins und 2 und der fünfte Satz lautet:

„Bei der Berechnung des zu erstattenden Betrages sind die Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen; dies gilt ungeachtet des Paragraph 20, Absatz 2, nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 152, entfällt im dritten Absatz die Wortfolge „in den Kalenderjahren 2009 und 2010“.

b) Ziffer 185, wird wie folgt geändert:

aa) In Litera c, wird nach dem Verweis „§ 37 Absatz 8,,“ der Verweis „§ 42 Absatz eins, Ziffer 4,,“ eingefügt.

bb) Es wird folgende Litera e, angefügt:

  1. Litera e
    Abschichtungsüberschüsse aus einer vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie nach Art eines stillen Gesellschafters unterliegen ab 1. April 2012 bereits Paragraph 27, Absatz 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 124 b, werden nach Ziffer 202, folgende Ziffer 203 bis 207 angefügt:

  1. Ziffer 203
    Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden.
  2. Ziffer 204
    Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.
  3. Ziffer 205
    Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3 und Absatz 8,, Paragraph 27 a, Absatz 5,, Paragraph 93, Absatz 5,, Paragraph 94, Ziffer 10,, 11 und 13, Paragraph 95, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 97, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, treten mit 1. April 2012 in Kraft.
  4. Ziffer 206
    Paragraph 45, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, tritt mit 2. August 2011 in Kraft.
  5. Ziffer 207
    Paragraph 93, Absatz 6 und Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
    Für die im Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. Dezember 2012 erzielten Einkünfte hat die depotführende Stelle gemäß Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, den Verlustausgleich für sämtliche Depots des Steuerpflichtigen nachträglich bis zum 30. April 2013 wie folgt durchzuführen: Die unter Berücksichtigung des Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 4 und 5 ausgleichbaren positiven und negativen Einkünfte gemäß Paragraph 27, sind gegenüberzustellen. Die tatsächlich für diese Einkünfte einbehaltene Kapitalertragsteuer ist
    • Strichaufzählung
      im Falle eines negativen Überhangs zur Gänze gutzuschreiben;
    • Strichaufzählung
      im Falle eines positiven Überhangs insoweit gutzuschreiben, als sie 25% des positiven Überhangs übersteigt.
    Der Abzugsverpflichtete hat dem Empfänger der Kapitalerträge für diesen Zeitraum eine Bescheinigung über den Verlustausgleich im Sinne des Paragraph 96, Absatz 4, Ziffer 2, zu erteilen. Diese Bescheinigung ist zur Vornahme des Verlustausgleichs nach Paragraph 27, Absatz 8, im Rahmen der Veranlagung auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 124 b, wird nach der Ziffer 207, folgende Ziffer 208, angefügt:

  1. Ziffer 208
    Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, sind anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2012.“

Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 21, Absatz 3, wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Einkünfte gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, ausgenommen Einkünfte aus Förderungsdarlehen (insbesondere zur Förderung des Wohnbaus, der Wirtschaft oder des Gesundheitswesens). Dabei ist Absatz 2, Ziffer 3, sinngemäß anzuwenden.“

b) Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, wird der Verweis „§ 27 Absatz eins, Ziffer 7 “, durch den Verweis „§ 27 Absatz 5, Ziffer 7 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 26 c, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 23, Litera a, wird der Verweis „§ 21 Absatz 2, Ziffer 3 und 5“ durch den Verweis „§ 21 Absatz 2, Ziffer 3 und 6“ ersetzt.

b) Es werden nach der Ziffer 27, folgende Ziffer 28 bis 30 angefügt:

  1. Ziffer 28
    Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, entfällt mit Ablauf des 31. März 2012.
  2. Ziffer 29
    1. Litera a
      Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.
    2. Litera b
      Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ist auch auf die Veräußerung oder sonstige Abschichtung nach dem 31. März 2012 von nach dem 30. September 2011 und vor dem 1. April 2012 entgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des Paragraph 124 b, Ziffer 184, zweiter Teilstrich EStG 1988 anzuwenden.
  3. Ziffer 30
    Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist ab 1. April 2012 erstmals anzuwenden auf:
    1. Litera a
      Einkünfte aus Darlehen und sonstigen Forderungen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988, Ausgleichszahlungen und Leihgebühren im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 5, EStG 1988 sowie Unterschiedsbeträge im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 6, EStG 1988, wenn die entsprechenden Verträge nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wurden.
    2. Litera b
      Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Finanzmitteln gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, denen ein Vertragsabschluss nach dem 31. Oktober 2004 zu Grunde liegt.
    3. Litera c
      Nicht öffentlich begebene
      • Strichaufzählung
        nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworbene Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, und
      • Strichaufzählung
        nach dem 31. Dezember 2010 entgeltlich erworbene Anteilscheine an Immobilienfonds
      im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, soweit es sich um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen handelt. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital aus solchen Wertpapieren und Anteilscheinen sind dagegen stets steuerpflichtig.
    4. Litera d
      Beteiligungen als stiller Gesellschafter sowie nach Art eines stillen Gesellschafters im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 3, EStG 1988. Einkünfte aus der Veräußerung einer stillen Beteiligung sind steuerpflichtig, wenn die Beteiligung nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworben worden ist.
    5. Litera e
      Diskontbeträge im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 4, EStG 1988 aus nach dem 31. März 2012 entgeltlich erworbenen Wechseln und Anweisungen.“

Artikel 4
Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, wird wie folgt geändert:

a) Absatz eins, Ziffer 3, letzter Teilstrich lautet:

b) In Absatz 8, entfällt der letzte Satz und der vorletzte Satz lautet:

„§ 24 Absatz 4, Ziffer 4, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt für natürliche Personen als Rechtsnachfolger, wenn der Betrieb nach Paragraph 7, Absatz eins, am Ende des Jahres, für das die Anrechnung erfolgen soll, noch vorhanden ist; unabhängig von diesem Betriebserfordernis ist auf die Einkommensteuer, die auf Veräußerungsgewinne gemäß Paragraph 24, des Einkommensteuergesetzes 1988 dieses Betriebes entfällt, eine Anrechnung vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 44, tritt an die Stelle der Wortfolge „des Artikel 11 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225 Sitzung 1)“ die Wortfolge „des Artikels 15 der Richtlinie Nr. 2009/133/EG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, ABl. L 310 vom 25.11.2009 Sitzung 34 ff)“.

Novellierungsanordnung 3, Im 3. Teil Ziffer 6, Litera h, tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2012“ die Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2013“.

Novellierungsanordnung 4, Im 3. Teil werden nach Ziffer 17, folgende Ziffer 18 und 19 angefügt:

  1. Ziffer 18
    Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Teilstrich in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Oktober 2011 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.
  2. Ziffer 19
    Paragraph 9, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist erstmals bei der Veranlagung 2011 anzuwenden.“

Artikel 5
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, erhält der bisherige Text die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Beim Erwerb durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 4 die Steuer gemäß Absatz eins, um 2,5% der jeweiligen Bemessungsgrundlage (Stiftungseingangssteueräquivalent). Dies gilt nur, wenn der Wert der Gegenleistung geringer ist als der halbe gemeine Wert des Grundstückes (Paragraph 10, BewG).“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18, wird folgender Absatz 2 i, angefügt:

  1. Absatz 2 iParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft und ist letztmalig auf Er-werbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2012 entsteht oder entstehen würde. Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht.“

Artikel 6
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 198, Absatz 2, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Abweichend von Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, kann der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge ab dem 1. Jänner 2012 ausschließlich durch einen steuerlichen Vertreter erbracht werden. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist.“

Artikel 7
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 44, Absatz 6, werden folgende Sätze angefügt:

„Abweichend von Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, kann der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge ab dem 1. Jänner 2012 ausschließlich durch einen steuerlichen Vertreter erbracht werden. Als steuerlicher Vertreter kann nur ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder eine Person bestellt werden, die vergleichbare fachliche Qualifikationen nachweist.“

Artikel 8
Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes

Das Stiftungseingangssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Die Bewertung richtet sich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).“

b) In Absatz 6, wird folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Zuwendungen von Grundstücken im Sinne des Paragraph 2, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, entfallen die Absatz 4 und 5.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Paragraph eins, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft und ist auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2011 entsteht oder entstehen würde. Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 4 und 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.“

Artikel 9
Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 249, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Berufung ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann im Fall einer Änderung der Zuständigkeit jedoch auch bei der neu zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden. Wird eine Berufung innerhalb der Frist gemäß Paragraph 245, bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Abgabenbehörde erster Instanz weiterzuleiten.“

Artikel 10
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 117, Absatz eins, lautet Litera b, :,

  1. Litera b
    der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. Nr. L 84 vom 31.3.2010 Sitzung 1 (Beitreibungsrichtlinie).“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 118, Absatz 3, lautet der erste Satz:

„Zuständige Behörde im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen ermächtigter Vertreter.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 119, entfällt Absatz eins und im bisherigen Absatz 2, entfällt die Absatzbezeichnung.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 120, wird folgender Absatz eins r, angefügt:

  1. Absatz eins rDie Paragraphen 117, Absatz eins, Litera b,, 118 Absatz 3 und 119, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für Amtshilfeersuchen, die vor dem 1. Jänner 2012 gestellt wurden, ist die Bestimmung des Paragraph 119, Absatz eins, in der zuvor geltenden Fassung jedoch weiter anzuwenden.“

2. Abschnitt
Andere Bereiche

Artikel 11
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Bundesgesetz über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011, und die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6 a, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 31 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren sowie die in dessen Tarif angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.“

Novellierungsanordnung 3, In der Tarifpost 9 entfällt die Anmerkung 17.

Novellierungsanordnung 4, In der Tarifpost 10 entfällt die Anmerkung 23.

Novellierungsanordnung 5, In der Tarifpost 14 entfällt die Anmerkung 7.

Novellierungsanordnung 6, In der Tarifpost 15 wird

a) in der Anmerkung 6 der Betrag „1,10 Euro“ durch den Betrag „60 Cent“ und der Betrag „60 Cent“ durch den Betrag „30 Cent“ ersetzt;

b) die Anmerkung 8 aufgehoben.

Novellierungsanordnung 7, In Art. römisch VI wird

a) der Ziffer 45, folgender Satz angefügt:

„§ 31a ist auf die mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2011,, in den Tarifposten 10 römisch eins Litera b, Ziffer 13 a und 14 Ziffer 12, neu geschaffenen Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung der Jahresgebühr nach Tarifpost 14 Ziffer 12, jeweils erst mit 1. Jänner des der Neufestsetzung folgenden Kalenderjahres wirksam wird und Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der Gebührenbeträge in den Tarifposten 10 römisch eins Litera b, Ziffer 13 a und 14 Ziffer 12, die für März 2009 veröffentlichte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist, wobei deren erstmalige Neufestsetzung erst dann zu erfolgen hat, wenn ausgehend vom Basismonat März 2011 die Gebühren und Beträge dieses Bundesgesetzes neu festzusetzen sind.“

b) nach Ziffer 45, folgende Ziffer 46, angefügt:

  1. Ziffer 46
    Paragraphen 6 a, und 31a Absatz eins, sowie die Tarifposten 9, 10, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für die erste Neufestsetzung der Gebühren und Beträge dieses Bundesgesetzes nach Paragraph 31 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, ist – vorbehaltlich der Spezialregelung in Ziffer 45, – die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 maßgeblich.“

Artikel 12
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, wird die Wortfolge „einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß Paragraph 44, Absatz 4 “, durch die Wortfolge „eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, oder Paragraph 43, Absatz 4 “, ersetzt.

Artikel 13
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , einer Karte für Geduldete“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 120, Absatz 5 und 6 wird jeweils das Zitat „Abs. 1 Ziffer 2 “, durch das Zitat „Abs. 1a“ und in Paragraph 120, Absatz 6, das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins “, durch das Zitat „Abs. 1“ sowie in Paragraph 120, Absatz 7, das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 oder 1a“ ersetzt.

Artikel 14
Änderung des Datenschutzgesetzes 2000

Das Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 61, Absatz 8, erster Satz wird das Wort „Jänner“ durch das Wort „September“ ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 12, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDie in Absatz eins, genannte Basiszuwendung wird für das Jahr 2012 um 15,8 Millionen Euro und ab dem Jahre 2013 um jeweils 19,8 Millionen Euro erhöht.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Erhöhung der Basiszuwendung gemäß Absatz eins a, ist ausschließlich vom Bundesministerium für Gesundheit zu tragen, wobei das erste Zwölftel dieser Erhöhung im Jahr 2012 – abweichend von Absatz 2, – erst am 1. Februar 2012 zu überweisen ist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25Paragraph 12, Absatz eins a und Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. römisch eins Nr. 14, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Der Bund leistet den in Paragraph eins, aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2012 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 107,653 Millionen Euro im Verhältnis von 84,625 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 23,028 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, eingefügt:

Paragraph 11 a,

  1. Absatz einsDas Pathologisch-anatomische Bundesmuseum in Wien wird mit 1. Jänner 2012 in das Naturhistorische Museum eingegliedert.
  2. Absatz 2Auf Beamte, die am 31. Dezember 2011 dem Personalstand des Pathologisch-anatomischen Bundesmuseums in Wien angehören, und auf Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2011 dem Pathologisch-anatomischen Bundesmuseum in Wien angehören, finden die Bestimmungen des Paragraph 11, sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Abschnitt 3 lautet:

„Österreichische Nationalbibliothek“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wendung „§ 11“ durch die Wendung „§ 11 und Paragraph 11 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 5, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 11 a,, die Überschrift zu Abschnitt 3 und Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.“

Artikel 17
Änderung des Wasserstraßengesetzes

Das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11 b, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Anlage 2“ die Wortfolge „samt allen selbstständigen und unselbstständigen Bestandteilen sowie samt allem Zubehör“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 11 c, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 64 Bundeshaushaltsgesetz in der geltenden Fassung“ durch den Ausdruck „§ 64 Absatz eins, Ziffer 2, und 3 in Verbindung mit Absatz 2,, 3, 3a und 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,,“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Das Bundesgesetz über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 2, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Im Falle der Verschmelzung der Gesellschaft mit der AIT Austrian Institute of Technology GmbH (früherer Firmenwortlaut: „Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GmbH“) tritt die AIT Austrian Institute of Technology GmbH an die Stelle der Gesellschaft in Bezug auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, welche zum Zeitpunkt der Verschmelzung noch wirksam sind. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über das Bundesamt „FPZ Arsenal“ gemäß Paragraph 7 und die Dienstleistungen der Beamten gemäß Paragraph 8 Punkt “,

Artikel 19
Änderung des Austria Wirtschaftsservice-Gesetzes

Das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002, Art. römisch eins, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
    1. Ziffer eins
      Zuwendungen des Bundes, vertreten durch den für den jeweiligen Aufgabenbereich zuständigen Bundesminister, zur Abdeckung der Verwaltungs- und Abwicklungskosten, die der Gesellschaft im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben für den Bund entstehen, nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke bereitgestellten Mittel;
    2. Ziffer 2
      Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
    3. Ziffer 3
      sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
    4. Ziffer 4
      sonstigen Einnahmen.“

Artikel 20
Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz bereitgestellt werden

Paragraph eins,

Von dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen, das für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK-Anlagen gemäß Paragraph 8, des KWK-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,, bis Ende 2010 vorgesehen war, sind 25 Millionen Euro innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an den Bund zu überweisen. Diese Mittel sind ausschließlich für Förderungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008,, zu verwenden.

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

Artikel 21
Änderung des Außenhandelsgesetzes 2011 - AußHG 2011

              Das Außenhandelsgesetz 2011 - AußHG 2011, Bundesgesetzblatt . römisch eins Nr. 26, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Außenwirtschaftsgesetz 2011 - AußWG 2011“.

Novellierungsanordnung 2, Im 3. Hauptstück wird nach dem 3. Abschnitt eingefügt:

„4. Abschnitt

Beschränkung von Beteiligungen an Unternehmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Genehmigungspflichten

Paragraph 25 a,

  1. Absatz einsSoweit die Absatz 2 bis 11 nichts anderes bestimmen, unterliegen folgende Vorgänge, die Unternehmen mit Sitz in Österreich betreffen, keinen Beschränkungen:
    1. Ziffer eins
      der Erwerb des Unternehmens
    2. Ziffer 2
      der Erwerb einer Beteiligung an diesem oder
    3. Ziffer 3
      der Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf dieses.
    Unter Unternehmen sind juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften zu verstehen.
  2. Absatz 2Unter den Voraussetzungen der Absatz 3,, 4 und 10 bedarf ein in Absatz eins, genannter Vorgang einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, wenn das betroffene Unternehmen mit Sitz in Österreich den Rechnungslegungsvorschriften des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches - UGB, dRGBl. Sitzung 219/1897, unterliegt und in einem Bereich tätig ist, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, Absatz eins, AEUV betrifft. Derartige Bereiche sind solche
    1. Ziffer eins
      der inneren und äußeren Sicherheit Österreichs, insbesondere
      1. Litera a
        Verteidigungsgüterindustrie,
      2. Litera b
        Sicherheitsdienste;
    2. Ziffer 2
      der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge, insbesondere
      1. Litera a
        Krankenhäuser, Rettungs- und Notarztwesen,
      2. Litera b
        Feuerwehrwesen und Katastrophenschutz,
      3. Litera c
        Energieversorgung im Sinne des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 110 und des Gaswirtschaftsgesetzes - GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,,
      4. Litera d
        Wasserversorgung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215,
      5. Litera e
        Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,,
      6. Litera f
        Verkehr im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 - EisbG, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes - LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, und des Bundesstraßengesetzes 1971 - BStG 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286,
      7. Litera g
        Universitäten im Sinne des Universitätsgesetzes 2002 - UG, BGBl. römisch eins Nr. 120 Fachhochschulen im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes - FHStG, Bundesgesetzblatt 340 aus 1993,, Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen.
  3. Absatz 3Eine Genehmigung nach Absatz 2, ist nur dann erforderlich, wenn entweder
    1. Ziffer eins
      der Erwerber des Unternehmens, der Beteiligung oder des beherrschenden Einflusses eine Person oder Gesellschaft im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, ist, die kein Unionsbürger oder Bürger des EWR oder der Schweiz ist oder ihren Sitz in einem Drittstaat hat, sofern es sich bei dem Drittstaat nicht um einen Mitgliedstaat des EWR oder die Schweiz handelt, oder
    2. Ziffer 2
      eine Genehmigungspflicht von Amts wegen gemäß Absatz 10, vorgeschrieben wird.
    Vor Erteilung der Genehmigung darf der Vorgang nicht durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Von der Genehmigungspflicht gemäß Absatz 2, ausgenommen ist eine Beteiligung an Unternehmen, bei der der Stimmrechtsanteil eines Erwerbers im Sinne von Absatz 3, Ziffer eins, nach dem Erwerb dieser Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei der Berechnung dieses Stimmrechtsanteils sind hinzuzurechnen
    1. Ziffer eins
      die Anteile anderer juristischer Personen oder Gesellschaften an dem zu erwerbenden Unternehmen, wenn der Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dieser anderen juristischen Person oder Gesellschaft hält, und
    2. Ziffer 2
      Stimmrechte anderer Personen oder Gesellschaften im Sinne von Absatz 3, Ziffer eins,, mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat.
  5. Absatz 5Der Erwerb eines beherrschenden Einflusses unterliegt sowohl dann einer Genehmigungspflicht, wenn er von einer Person oder Gesellschaft im Sinne von Paragraph 3, Ziffer eins, allein als auch dann, wenn er durch mehrere Personen oder Gesellschaften im Sinne von Paragraph 3, Ziffer eins, gemeinsam erfolgt.
  6. Absatz 6Der Antrag auf Genehmigung ist von dem oder den Erwerbern zu stellen
    1. Ziffer eins
      vor Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags über den Erwerb des Unternehmens oder der Beteiligung oder vor Abschluss des oder der zum Erwerb des beherrschenden Einflusses erforderlichen Rechtsgeschäfte oder
    2. Ziffer 2
      im Fall eines öffentlichen Angebots vor Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots.
  7. Absatz 7Der Genehmigungsantrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Erwerbers im Sinne von Absatz 3 ;,
    2. Ziffer 2
      Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens, an dem der Erwerb oder die Beteiligung erfolgen sollen;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Sinne von Absatz 2, Ziffer eins, oder 2;
    4. Ziffer 4
      Darstellung des geplanten Erwerbsvorgangs und
    5. Ziffer 5
      Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten in Österreich.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrags mit Bescheid mitzuteilen, dass entweder
    1. Ziffer eins
      keine Bedenken gegen den Erwerb bestehen, weil keine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Artikel 52 und Artikel 65, Absatz eins, AEUV zu befürchten ist, oder
    2. Ziffer 2
      ein vertieftes Prüfverfahren eingeleitet wird, weil eine eingehendere Untersuchung der Auswirkungen auf diese Interessen erforderlich ist.
    Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.
  9. Absatz 9Innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Einleitungsbescheides im Sinne von Absatz 7, Ziffer 2, ist mit Bescheid entweder
    1. Ziffer eins
      der Vorgang zu genehmigen, wenn eine Gefährdung der in Absatz 7, Ziffer eins, genannten Interessen nicht zu befürchten ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn durch den Vorgang eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die genannten Interessen zu befürchten ist,
      1. Litera a
        die Genehmigung mit zur Beseitigung dieser Gefahr notwendigen Auflagen zu erteilen, oder
      2. Litera b
        die Genehmigung zu verweigern, wenn Auflagen zur Beseitigung dieser Gefahr nicht ausreichen.
    Wird innerhalb dieser Frist kein Bescheid erlassen, so gilt der Vorgang als genehmigt.
  10. Absatz 10Über den Umstand, dass ein Vorgang durch Verstreichen der Frist in Absatz 7, oder Absatz 8, als genehmigt gilt, ist auf Antrag eine Bestätigung auszustellen.
  11. Absatz 11Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Bescheid von Amts wegen eine Genehmigungspflicht für den Erwerb von, eine Beteiligung an oder den Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf ein Unternehmen mit Sitz in Österreich durch andere als die in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Erwerber vorschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      Personen oder Gesellschaften im Sinne von Absatz 3, Ziffer eins, mindestens 25 Prozent der Stimmrechte am Erwerber halten oder einen beherrschenden Einfluss auf den Erwerber ausüben und
    2. Ziffer 2
      begründeter Verdacht besteht, dass durch diesen Vorgang eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz 3, Ziffer eins, umgangen werden soll, und
    3. Ziffer 3
      begründeter Verdacht besteht, dass durch den Vorgang eine Gefährdung der in Absatz 7, Ziffer eins, genannten Interessen zu befürchten ist.
  12. Absatz 12Auf das Verfahren gemäß Absatz 10, sind die Absatz 8 und 9 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entscheidungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung der Vorschreibung der Genehmigungspflicht zu laufen beginnt.
  13. Absatz 13Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mit Verordnung Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für bestimmte Arten von Vorgängen im Sinne von Absatz eins, vorsehen, wenn im Vorhinein feststeht, dass durch diese Vorgänge eine Gefährdung der in Absatz 7, Ziffer eins, genannten Interessen nicht zu befürchten ist.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 79, Absatz eins, entfällt am Ende der Ziffer 23, das Wort „oder“ , und es werden nach der Ziffer 24, folgende Z eingefügt:

  1. Ziffer 25
    einen Vorgang im Sinne von Paragraph 25 a, Absatz 2, ohne Genehmigung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, oder 10 durchführt oder gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 25 a, Absatz 8, Ziffer 2, Litera a, verstößt oder
  2. Ziffer 26
    durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Genehmigung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 8, erschleicht oder die Vorschreibung von Auflagen in einem Genehmigungsbescheid gemäß Paragraph 25 a, Absatz 8, hintanhält,“

Novellierungsanordnung 4, Der Paragraph 79, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Wer fahrlässig eine der in den Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 8, 9, 10, 12, 15, 16, 17, 19 oder 25 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 93, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 9Der 4. Abschnitt im 3. Hauptstück und Paragraph 79, Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011, treten am Tag nach dessen Kundmachung in Kraft.“

Fischer

Faymann