Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 16. März 2011 |
Teil römisch eins |
11. Kundmachung: | Aufhebung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof |
Gemäß Artikel 140, Absatz 5, 6 und 7 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2 und Paragraph 65, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G 184-195/10-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. März 2011, zu Recht erkannt:
„I. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, in seiner Stammfassung wird als verfassungswidrig aufgehoben.
römisch zwei. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Faymann