Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 21. November 2011 |
Teil römisch eins |
106. Bundesgesetz: | Klimaschutzgesetz – KSG |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1255 Ausschussbericht 1456 Sitzung 124. Bundesrat:, Ausschussbericht 8596 Sitzung 801.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Dieses Bundesgesetz soll eine koordinierte Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz ermöglichen.
Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die eine messbare, berichtbare und überprüfbare Verringerung von Treibhausgasemissionen oder Verstärkung von Kohlenstoffsenken zur Folge haben, die in der österreichischen Treibhausgasinventur gemäß den geltenden völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Berichtspflichten abgebildet werden. Darunter fallen hoheitliche und privatwirtschaftliche Maßnahmen des Bundes und der Länder.
Über den Fortschritt bei der Einhaltung der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Nationalrat sowie dem Nationalen Klimaschutzkomitee jährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht ist nach Sektoren gemäß den Anlagen zu untergliedern.
Die Verantwortlichkeiten im Falle eines Überschreitens der gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich ab dem Jahr 2013 geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen sind in einer gesonderten Vereinbarung festzuhalten. Für den Verpflichtungszeitraum 2008 bis 2012 fallen für die Bundesländer keine finanziellen Verpflichtungen im Falle der Überschreitung der in der Anlage 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasen an. Allfällige Verpflichtungen des Bundes im Falle der Überschreitung der in der Anlage 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasen sind unter Einhaltung des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes zu bedecken.
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Fischer
Faymann
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Sektor |
Höchstmengen von Treibhaus-gasemissionen 2008 bis 2012 |
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Raumwärme CRF-Sektoren 1A4a, 1A4b und 1A4c |
59,5 |
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Energieaufbringung CRF-Sektor 1A1 |
Nicht- Emissionshandel: 8,9 |
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Abfallwirtschaft CRF-Sektor 6 |
10,5 |
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Verkehr CRF-Sektor 1A3 |
94,5 |
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Industrie und produzierendes Gewerbe CRF-Sektoren 1A2 und 2A, 2B, 2C, 2D und 2G |
Nicht- Emissionshandel: 18,4 |
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„Fluorierte Gase“ CRF-Sektoren 2E und 2F |
7,0 |
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Sonstige Emissionen CRF-Sektoren 1A5, 1B und 3 |
4,5 |
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Landwirtschaft CRF-Sektor 4 |
35,5 |
Gemäß Anhang römisch zwei der Entscheidung 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedsstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 sind die Emissionen von Treibhausgasen Österreichs außerhalb des EU-Emissionshandelssystems bis zum Jahr 2020 um 16 % zu verringern (bezogen auf das Referenzjahr 2005), wobei ein linearer Zielpfad ausgehend von der gemeldeten und überprüften mittleren jährlichen Emissionsmenge in den Jahren 2008, 2009 und 2010 im Zeitraum 2013 bis 2020 einzuhalten ist.