BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 21. November 2011

Teil römisch eins

104. Bundesgesetz:

Änderung der Notariatsordnung

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 1660/A Ausschussbericht 1423 Sitzung 124. Bundesrat:, Ausschussbericht 8599 Sitzung 801.)

104. Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Unbeschadet des Artikel 51, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besorgen Notarinnen und Notare, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben, öffentliche Aufgaben.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt das Wort „österreichischen“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, wird die Wendung „oder den Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG“ durch die Wendung „, den Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6 a, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „österreichischen Staatsangehörigen“ durch die Wortfolge „Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    durch den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Staaten;“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notar Staatsangehöriger eines der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Staaten bleibt.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 117 a, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „österreichischer Staatsbürger“ durch die Wortfolge „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 118 a, Absatz eins, Litera c, wird die Wortfolge „österreichische Staatsbürgerschaft“ durch die Wortfolge „Staatsangehörigkeit zu einem der in Paragraph 117 a, Absatz 2, erster Satz genannten Staaten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 118 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notariatskandidat Staatsangehöriger eines der in Paragraph 117 a, Absatz 2, erster Satz genannten Staaten bleibt.“

Fischer

Faymann