104. Bundesgesetz, mit dem die Notariatsordnung geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Unbeschadet des Art. 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besorgen Notarinnen und Notare, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben, öffentliche Aufgaben.“Unbeschadet des Artikel 51, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besorgen Notarinnen und Notare, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben, öffentliche Aufgaben.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 3 Z 2 entfällt das Wort „österreichischen“.In Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt das Wort „österreichischen“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 3 Z 4 wird die Wendung „oder den §§ 14a und 14b AVRAG“ durch die Wendung „, den §§ 14a und 14b AVRAG oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 4, wird die Wendung „oder den Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG“ durch die Wendung „, den Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6a Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „österreichischen Staatsangehörigen“ durch die Wortfolge „Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ ersetzt.In Paragraph 6 a, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „österreichischen Staatsangehörigen“ durch die Wortfolge „Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 19 Abs. 1 lit. c lautet:Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, lautet:
durch den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten;“durch den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Staaten;“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notar Staatsangehöriger eines der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Staaten bleibt.“Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notar Staatsangehöriger eines der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Staaten bleibt.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 117a Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „österreichischer Staatsbürger“ durch die Wortfolge „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ ersetzt.In Paragraph 117 a, Absatz 2, erster Satz wird die Wortfolge „österreichischer Staatsbürger“ durch die Wortfolge „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 118a Abs. 1 lit. c wird die Wortfolge „österreichische Staatsbürgerschaft“ durch die Wortfolge „Staatsangehörigkeit zu einem der in § 117a Abs. 2 erster Satz genannten Staaten“ ersetzt.In Paragraph 118 a, Absatz eins, Litera c, wird die Wortfolge „österreichische Staatsbürgerschaft“ durch die Wortfolge „Staatsangehörigkeit zu einem der in Paragraph 117 a, Absatz 2, erster Satz genannten Staaten“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 118a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 118 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notariatskandidat Staatsangehöriger eines der in § 117a Abs. 2 erster Satz genannten Staaten bleibt.“Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notariatskandidat Staatsangehöriger eines der in Paragraph 117 a, Absatz 2, erster Satz genannten Staaten bleibt.“
Fischer
Faymann