Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 25. Februar 2011 |
Teil römisch zwei |
72. Kundmachung: | Beschluss der Kommission zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste |
Gemäß Paragraph 179, Absatz 6, Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. römisch eins Nr. 17, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,, wird kundgemacht:
Die Europäische Kommission hat in ihrem Beschluss vom 3. März 2010 zur Ausnahme von bestimmten Postdiensten in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, 2010/142/EG, Amtsblatt Nummer L 56 vom 6. März 2010, Seite 8 - 11, ausgesprochen:
„Artikel 1: Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden und die die Ausführung folgender Dienste in Österreich ermöglichen sollen:
Artikel 2: Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.“
Mitterlehner