Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 15. Dezember 2011 |
Teil römisch zwei |
421. Verordnung: | Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2012 |
Auf Grund
Die Hundertsätze nach Paragraph 23, Absatz 2, BSVG werden für das Kalenderjahr 2012 wie folgt festgestellt:
Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2012 wird auf Grund des Paragraph 19, Absatz 6, B-KUVG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 4 230,00 € festgestellt.
Für das Kalenderjahr 2012, mit Ausnahme des Monats Jänner, wird der im Paragraph 26 a, Absatz 2, B-KUVG genannte Betrag statt mit 19,51 € mit 20,10 € festgestellt.
Hundstorfer Stöger