Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 7. Februar 2011 |
Teil römisch zwei |
38. Verordnung: | Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Hollabrunn, Grabern, Wullersdorf und Guntersdorf |
Aufgrund des Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 - BStG 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2010,, wird verordnet:
Zur Sicherung des Baues eines Abschnitts der S 3 Weinviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Hollabrunn, Grabern, Wullersdorf und Guntersdorf wird das aus den Lageplänen, Teil 1 bis Teil 5, Plannummer ASFINAG 3064113/20620/0-403/00000/S1V, Einlagen 0.2.1 bis 0.2.5, ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.
Die vorerwähnten Lagepläne liegen im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie in den Gemeinden Hollabrunn, Grabern, Wullersdorf und Guntersdorf zur Einsicht auf.
Bures