Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 17. November 2011 |
Teil römisch zwei |
369. Kundmachung: | Beantwortung der im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2011, kundgemachten Rechtsfrage gemäß Paragraph 38 a, VwGG |
Gemäß Paragraph 38 a, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird kundgemacht:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, dem Bundeskanzler zugestellt am 31. Oktober 2011, in dem zur Zl. 2011/08/0090 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 38 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zu Recht erkannt:
Die in Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2011, gemäß Paragraph 38 a, VwGG kundgemachte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet:
‚Die Wendung „als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben“ in Paragraph 502, Absatz 6, zweiter Satz ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, ist dahin auszulegen, dass eine nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 außerhalb der Grenzen Österreichs geborene Person, von der zumindest ein Elternteil am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte, nur dann Versicherungszeiten nach dieser Bestimmung in Verbindung mit deren letzten Satz nach Vollendung des 15. Lebensjahres erwerben kann, wenn sie auch „in einem anderen Land“ (in dem sie sich aufgehalten hat, nachdem ihre Eltern Österreich verlassen haben) verfolgt wurde oder ihr dort die konkrete Gefahr einer Verfolgung gedroht hat.’
Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in Paragraph 38 a, Absatz 4, VwGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.“
Faymann