Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 4. November 2011 |
Teil römisch zwei |
353. Kundmachung: | Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Wortfolge “Zone I: In unmittelbarer Nähe der im gesamten Stadtgebiet vorhandenen öffentlichen Haltestellen (Schulbushaltestellen und Annahmestellen - IVB, ÖBB, Post und Regiobus)” in Paragraph eins, der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Oktober 2004 über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten als gesetzwidrig aufgehoben wird |
Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG und gemäß Paragraph 60, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 61, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. September 2011, V 34/11-10, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zugestellt am 18. Oktober 2011, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge “Zone I: In unmittelbarer Nähe der im gesamten Stadtgebiet vorhandenen öffentlichen Haltestellen (Schulbushaltestellen und Annahmestellen - IVB, ÖBB, Post und Regiobus)” in Paragraph eins, der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Oktober 2004 über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, kundgemacht in der Stadtzeitung von Hall in Tirol, Nr. 36 aus 2004, vom 7. Oktober 2004 sowie durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes Hall in Tirol im Zeitraum vom 8. bis. 25. Oktober 2004, wird als gesetzwidrig aufgehoben.“
Mitterlehner