BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 31. Oktober 2011

Teil römisch zwei

348. Verordnung:

Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute (EGAPV)

348. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute (EGAPV)

Auf Grund des Paragraph 14, Absatz 3, des E-Geldgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 107, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, des E-Geldgesetzes 2010 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß Paragraph 14, Absatz 3, des E-Geldgesetzes 2010 hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2010,, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Negative Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in Teil römisch eins der Anlage entsprechend zu kennzeichnen und in Teil römisch zwei (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
  2. Absatz 2,Soweit in Teil römisch eins der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein E-Geld-Institut nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar“ oder „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil römisch zwei der Anlage (Punkt 1b) zu erläutern.
  3. Absatz 3,Mängel und Verletzungen von Vorschriften sind in Teil römisch eins der Anlage nicht als aufrechte Gesetzesverletzung („nein – nicht behoben“), sondern als behobene Gesetzesverletzungen („nein – behoben“) anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden.

Paragraph 3,

Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.

Ettl   Pribil