BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 25. August 2011

Teil römisch zwei

287. Verordnung:

Sitzungsgelder der Regulierungskommission

287. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Sitzungsgelder der Regulierungskommission

Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 9, des Energie-Control-Gesetzes – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Paragraph eins,

Jedem Mitglied der Regulierungskommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 90 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

Paragraph 2,

Jedem Mitglied der Regulierungskommission, das nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 45 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

Paragraph 3,

Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Regulierungskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit als Beschwerdeinstanz für jede angefangene halbe Stunde im doppelten Ausmaß wie in Paragraph eins und Paragraph 2, bestimmt.

Paragraph 4,

Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 3. März 2011 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sitzungsgelder der Energie-Control Kommission, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2006,, außer Kraft.

Mitterlehner