Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 17. August 2011 |
Teil römisch zwei |
271. Verordnung: | Änderung der Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung |
Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Angaben, die im vereinfachten Prospekt eines Immobilienfonds enthalten sein müssen (Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In der Anlage römisch eins wird in der Überschrift der Ziffer 5, sowie in Litera c, des vierten Absatzes das Wort „Kapitalanlagefonds“ durch das Wort „Zielfonds“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage römisch eins wird in Ziffer 5, im ersten Satz des ersten Absatzes nach der Wortfolge „berechnet wird“ die Wortfolge „oder für die der 3. Abschnitt der Verordnung über das Kundeninformationsdokument – KID-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, In der Anlage römisch eins wird in Ziffer 5, im ersten Satz des vierten Absatzes nach der Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung berechnet“ die Wortfolge „oder für die der 3. Abschnitt der Verordnung über das Kundeninformationsdokument – KID-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2011,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Ettl Pribil