BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 17. August 2011

Teil römisch zwei

263. Verordnung:

Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung – ÜHV

263. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der näheren Erfordernisse einer elektronischen Übermittlung und Hinterlegung der Prospekte und Kundeninformationsdokumente (Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung – ÜHV)

Auf Grund des Paragraph 129, Absatz 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 77, wird verordnet:

Ausschließliche elektronische Übermittlung und Hinterlegung

Paragraph eins,

Die Übermittlung von den in Paragraph 129, Absatz 2, InvFG 2011 genannten Unterlagen an die Meldestelle sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.

Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die zu hinterlegenden Unterlagen sind in „Portable Document Format/A (ISO 19005)” oder in einem im Hinblick auf seine Langzeitarchivierung zumindest gleichermaßen geeigneten und verkehrsüblichen, von der Meldestelle auf ihrer Internet-Seite bekanntgegebenen Dateiformat zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Änderungen der übermittelten Unterlagen nach Paragraph 129, Absatz 2, InvFG 2011 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.

Anmeldung

Paragraph 3,

Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach Paragraph 129, Absatz 2, InvFG 2011 mittels unterfertigten Formulars anzumelden.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

Ettl   Pribil