263. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der näheren Erfordernisse einer elektronischen Übermittlung und Hinterlegung der Prospekte und Kundeninformationsdokumente (Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung – ÜHV)
Auf Grund des § 129 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 129, Absatz 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 77, wird verordnet:
Ausschließliche elektronische Übermittlung und Hinterlegung
§ 1.Paragraph eins,
Die Übermittlung von den in § 129 Abs. 2 InvFG 2011 genannten Unterlagen an die Meldestelle sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen. Die Übermittlung von den in Paragraph 129, Absatz 2, InvFG 2011 genannten Unterlagen an die Meldestelle sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.
Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die zu hinterlegenden Unterlagen sind in „Portable Document Format/A (ISO 19005)” oder in einem im Hinblick auf seine Langzeitarchivierung zumindest gleichermaßen geeigneten und verkehrsüblichen, von der Meldestelle auf ihrer Internet-Seite bekanntgegebenen Dateiformat zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Änderungen der übermittelten Unterlagen nach § 129 Abs. 2 InvFG 2011 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.Änderungen der übermittelten Unterlagen nach Paragraph 129, Absatz 2, InvFG 2011 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen.
Anmeldung
§ 3.Paragraph 3,
Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach § 129 Abs. 2 InvFG 2011 mittels unterfertigten Formulars anzumelden. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach Paragraph 129, Absatz 2, InvFG 2011 mittels unterfertigten Formulars anzumelden.
Inkrafttreten
§ 4.Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
Ettl Pribil