Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 28. Jänner 2011 |
Teil römisch zwei |
26. Verordnung: | Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen |
Auf Grund Paragraph 70, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 2009,, wird verordnet:
Für das übertragene Sachgut ist vom übernehmenden Organ ein Entgelt an das abgebende Organ zu leisten, das zumindest dem Buchwert des Sachgutes zum Zeitpunkt der Überlassung entspricht.
In die SGÜ sind jene Sachgüter aufzunehmen, die
Der Bundesminister für Finanzen bzw. anderen vermittelnden Organen obliegt nach Paragraph 9, die Funktion einer Clearingstelle zwischen den anbietenden und den übernehmenden Organen. In dieser Funktion haben sie Meldungen der anbietenden Organe zu sammeln und in zusammengefasster Form an die potentiellen übernehmenden Organe nach Paragraph 9, Absatz 4 und 5 weiterzuleiten. Eine Kontaktaufnahme durch die potentiellen übernehmenden Organe mit dem Bundesminister für Finanzen bzw. den anderen vermittelnden Organen in ihrer Funktion als Clearingstelle hat zu unterbleiben.
Pröll