BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 1. Juli 2011

Teil römisch zwei

210. Verordnung:

Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

210. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

Auf Grund der Paragraphen 9, 17 und 22 bis 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2010,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007 Seite 1,
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182 aus 2007, des Rates im Sektor Obst und Gemüse, Abl. Nr. L 350 vom 31.12.2007 S 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 163 vom 24.06.2008 Seite 4,
  3. Ziffer 3
    der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543 aus 2011, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.  1234 aus 2007, des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Amtsblatt Nummer L 157 vom 15.06.2011 Seite 1 und
  4. Ziffer 4
    der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585 aus 2011, der Kommission mit befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse, Amtsblatt Nummer L 160 vom 18.06.2011 Seite 71.

Zuständigkeit

Paragraph 2,

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA), sofern nicht aufgrund anderer Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist.

Meldung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Meldung der Maßnahmen gemäß dieser Verordnung ist unter Verwendung von Formblättern, welche von der AMA aufgelegt werden, bei dieser einzureichen.
  2. Absatz 2,Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Litera a
      Art der Maßnahme (Marktrücknahme oder Nichternte);
    2. Litera b
      Art der Produktion (Freiland- oder Glashausgemüse);
    3. Litera c
      Art des Erzeugnisses (Salate, Gurken, Tomaten, Paprika oder Zucchini);
    4. Litera d
      die jeweiligen Mengen in Kilogramm je Erzeugnisart bei Marktrücknahmen;
    5. Litera e
      die jeweiligen Flächen im Falle der Nichternte abzüglich bereits abgeernteter Flächen beziehungsweise abzüglich abgeernteter Mengen in Kilogramm.
  3. Absatz 3,Werden Maßnahmen beantragt, die vor dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585 aus 2011, durchgeführt wurden, so ist zusätzlich ein geeigneter Nachweis durch die Beilage von Buchhaltungsunterlagen (insbesondere Rechnungen betreffend Saatgut) sowie eventuell durch Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Unterlagen vorzulegen.

Teilnahme

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Anerkannte Erzeugerorganisationen können an den Sondermaßnahmen jedenfalls teilnehmen. Die operationellen Programme werden, sofern auch die Beihilfe gemäß Anhang römisch eins Teil A der VO (EU) Nr. 585 aus 2011, in Anspruch genommen wird, entsprechend geändert.
  2. Absatz 2,Gemäß Artikel 5, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585 aus 2011,, können Erzeuger, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (im Folgenden: Nichtmitglieder) an der Sondermaßnahme der Nichternte ohne Einbindung in eine Erzeugerorganisation teilnehmen.
  3. Absatz 3,Nichtmitglieder haben über die Sondermaßnahme der Marktrücknahme, die ausschließlich über eine Erzeugerorganisation durchzuführen ist, mit dieser einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

Annahme der Meldung

Paragraph 5,

Die AMA teilt dem Antragsteller binnen eines Arbeitstages nach Eingang der Meldung mit, ob eine Vor-Ort-Kontrolle stattfindet oder die Erzeugnisse vernichtet werden können.

Beschaffenheit

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Erzeugnisse, die nicht für die Vermarktung bestimmt sind, dürfen nicht in die Sondermaßnahmen einbezogen werden.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Erzeugnisse, welche bereits aus dem Markt genommen und vernichtet wurden (deren Beschaffenheit also nicht mehr feststellbar ist), entscheidet die Abwicklungsstelle anhand der beigefügten Unterlagen, ob eine Berücksichtigung im Rahmen der Sondermaßnahmen möglich ist.

Bestimmungszweck

Paragraph 7,

Die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse - ausgenommen bei Nichternte - dürfen nur der umweltgerechten Entsorgung (wie Behandlung und Verwertung entsprechend den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102) zugeführt werden. Darüber ist schriftlich Meldung an die AMA zu erstatten.

Beihilfenhöhe und Auszahlung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Beihilfen werden gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften sowie im Falle der Nichternte auf der Grundlage der für die jeweiligen Erzeugnisarten in der Anlage angeführten Richtwerte errechnet.
  2. Absatz 2,Die Erzeugerorganisationen führen die Abwicklung der Zahlungen an ihre Erzeuger durch. Dies gilt auch hinsichtlich jener Erzeuger, die Nichtmitglieder sind und die ihre Erzeugnisse über die Erzeugerorganisationen vom Markt genommen haben. Die Erzeugerorganisationen sind berechtigt, die Kosten für die Durchführung der Sondermaßnahme sofort von der an die Nichtmitglieder auszuzahlenden Beihilfe abzuziehen und einzubehalten.
  3. Absatz 3,Nichtmitglieder, die die Beihilfe bei der AMA beantragt haben, bekommen diese auch direkt von der AMA ausbezahlt.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, des Rechnungshofes, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie die Entnahme von Proben von Erzeugnissen, die vom Markt genommen werden, während der Geschäfts- oder Betriebszeiten zu gestatten.
  2. Absatz 2,Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die sie für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Falle deren Aushändigung zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Soweit Erzeuger und Erzeugerorganisationen eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (UID - Nummer) aufweisen, ist der AMA die UID - Nummer, die diesbezügliche Steuernummer sowie das zuständige Finanzamt zu melden. Nichtmitglieder melden dies im Wege der Erzeugerorganisationen, und zwar gleichzeitig mit der Mitteilung des Liefertermins der Ware an die Erzeugerorganisationen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften sind die Erzeugerorganisationen sowie die Nichtmitglieder, die an der Sondermaßnahme teilnehmen, verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen. Erzeugerorganisationen haben gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern über die Ware getrennt nach Ware der Erzeugerorganisation und Ware von Nichtmitgliedern zu machen.
  2. Absatz 2,Die Teilnehmer an den Sondermaßnahmen sind verpflichtet, die in Absatz eins, genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Sanktionen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer
    1. Ziffer eins
      falsche Angaben über die in die Sondermaßnahme gelangte Ware macht,
    2. Ziffer 2
      Interventionsware entgegen Paragraph 7, verwendet oder
    3. Ziffer 3
      in anderer Weise dieser Verordnung zuwider handelt.
  2. Absatz 2,Wird bei der AMA anlässlich einer Kontrolltätigkeit durch das Verschulden eines Beteiligten, etwa durch das Nichtvorführen der Produkte zum vereinbarten Zeitpunkt, ein Mehraufwand herbeigeführt, so erfolgt eine Verrechnung dieses Mehraufwandes.

Rückforderung und Verzinsung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2,An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 v.H. über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.

Berlakovich

ANLAGE

 

Durchschnittserträge im Falle der Nichternte

Beihilfen im Zusammenhang mit operationellen Programmen

Zusätzliche Beihilfen im Falle der Nichternte

Salate der KN-Codes 0705 11 00 und 0705 19 00, krause Endivie und Eskariol des KN-Codes 0705 29 00

353,00 dt/ha

4.900,00 Euro/ha

12.350,00 Euro/ha

Gurken des KN-Codes 0707 00 05

1.989,67 dt/ha

8.550,00 Euro/ha

21.450,00 Euro/ha

Zucchini des KN-Codes 0709 90 70

392,67 dt/ha

4.150,00 Euro/ha

10.450,00 Euro/ha