BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 3. Juni 2011

Teil römisch zwei

175. Kundmachung:

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. 2011/08/0090 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 38 a, VwGG

175. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. 2011/08/0090 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 38 a, VwGG

Gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10, wird kundgemacht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 6. Mai 2011, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. Mai 2011, in dem zur Zl. 2011/08/0090 anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 38 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10, folgenden Beschluss gefasst:

Ziffer eins Es besteht im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG Grund zur Annahme, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Beschwerden eingebracht werden wird, in denen folgende Rechtsfrage zu lösen ist:

Ist die Wendung „als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben“ in Paragraph 502, Absatz 6, zweiter Satz ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009,, so auszulegen, dass eine nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 außerhalb der Grenzen Österreichs geborene Person, von der zumindest ein Elternteil am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte, nur dann Versicherungszeiten nach dieser Bestimmung in Verbindung mit deren letzten Satz nach Vollendung des 15. Lebensjahres erwerben kann, wenn sie auch „in einem anderen Land“ (in dem sie sich aufgehalten hat, nachdem ihre Eltern Österreich verlassen haben) verfolgt wurde, oder ist diese Wendung so auszulegen, dass es genügt, wenn die betreffende Person (bzw. zumindest einer der Elternteile) sich als Verfolgte in dieses Land begeben hat, d.h. ohne im Emigrationsland selbst einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein?

Ziffer 2 Zur Beantwortung der in Ziffer eins, genannten Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsvorschriften anzuwenden: Paragraph 502, Absatz 6, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, in Verbindung mit Paragraphen 500 und 502 Absatz eins und 4 ASVG.

Ziffer 3 Der Verwaltungsgerichtshof wird die in Ziffer eins, genannte Rechtsfrage in dem zur Zl. 2011/08/0090 anhängigen Beschwerdeverfahren beantworten.

Ziffer 4 Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in Paragraph 38 a, Absatz 3, VwGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.

Faymann