BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 31. März 2011

Teil römisch zwei

108. Verordnung:

Änderung der Telekommunikationsgebührenverordnung - TKGV

108. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Telekommunikationsgebührenverordnung - TKGV geändert wird

Auf Grund des Paragraph 82, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Telekommunikationsgebührenverordnung- TKGV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, wird der Betrag „72,67 Euro“ durch den Betrag „100 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Lit. A Z römisch eins 1 erster Satz lautet.

Ziffer eins Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen des festen Funkdienstes und des beweglichen Funkdienstes beträgt die Gebühr, sofern sie nicht nach Ziffer 2, oder 3 oder nach Z römisch zwei, römisch drei, römisch drei a oder römisch drei b bemessen wird, monatlich:“

Novellierungsanordnung 3, In Lit. A Z römisch eins 1 Litera a, wird die Zeile „höchstens jedoch je Funksender 131,54 Euro“ durch die Zeile „höchstens jedoch je Strecke 131,54 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Lit. A Z römisch eins 1 Litera a, wird die Zeile „über 43 500 MHz ein Frequenzband von bis zu 10 000kHz“ durch folgende Zeilen ersetzt:

„über 43 500 MHz bis 57 000 MHZ ein Frequenzband von bis zu 10 000 kHz

über 57 000 MHZ ein Frequenzband von bis zu 100 MHz“

Novellierungsanordnung 5, Lit. A Z römisch drei a samt Überschrift lautet:

„IIIa. Frequenznutzungsgebühren für digitale breitbandige drahtlose mobile oder feste Kommunikationsnetze (ausgenommen Punkt-zu-Punkt Richtfunksysteme)

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von öffentlichen Kommunikationsnetzen, die zur Erbringung eines digitalen breitbandigen drahtlosen Kommunikationsdienstes genutzt werden, beträgt die Gebühr monatlich

  1. Ziffer eins
    im Frequenzbereich 450-870 MHz für je 200 kHz im Bewilligungsbescheid angeführtes Spektrum
    1. Litera a
      je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 versorgte Einwohner)
      116,28 Euro
    2. Litera b
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      581,38 Euro
    3. Litera c
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      348,83 Euro
  2. Ziffer 2
    im Frequenzbereich 870-2500 MHz für je 400 kHz im Bewilligungsbescheid angeführtes Spektrum
    1. Litera a
      je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 versorgte Einwohner)
      116,28 Euro
    2. Litera b
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      581,38 Euro
    3. Litera c
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      348,83 Euro
  3. Ziffer 3
    im Frequenzbereich 2500 – 3800 MHz für je 1000 kHz im Bewilligungsbescheid angeführtes Spektrum
    1. Litera a
      je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 versorgte Einwohner)
      58,14 Euro
    2. Litera b
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      581,38 Euro
    3. Litera c
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      116,28 Euro
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten digitalen breitbandigen drahtlosen Kommunikationsnetzes beträgt die Gebühr ein Drittel der nach Ziffer eins -, 3, jeweils Litera a,) – c), errechneten Gebühr.“

Novellierungsanordnung 6, Lit. A Z römisch drei b samt Überschrift lautet:

„IIIb. Frequenznutzungsgebühren für Datenfunknetze in Digitaltechnik

im Frequenzbereich von 29,7 MHz bis 450 MHz

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von digitalen Funknetzen im festen und beweglichen Funkdienst im Frequenzbereich 29,7 MHz bis 450 MHz, in denen von keiner Funkstelle eine bewilligte Hochfrequenz-Ausgangsleistung von 0,5 Watt überschritten wird, beträgt die Gebühr monatlich als Gemeinschaftsfrequenz für je 12,5 kHz zugeteiltes Spektrum

  1. Ziffer eins
    im Frequenzbereich von 29,7 MHz bis 87,5 MHz
    1. Litera a
      je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 Einwohner im Einsatzgebiet)
      43,61 Euro
    2. Litera b
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      218,02 Euro
    3. Litera c
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      130,81 Euro
  2. Ziffer 2
    im Frequenzbereich 87,5 – 174 MHz
    1. Litera a
      je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 Einwohner im Einsatzgebiet)
      29,07 Euro
    2. Litera b
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      145,35 Euro
    3. Litera c
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      87,21 Euro
  3. Ziffer 3
    im Frequenzbereich 174 – 450 MHz
    1. Litera a
      je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 Einwohner im Einsatzgebiet)
      14,54 Euro
    2. Litera b
      bei bundesweitem Einsatzgebiet
      72,67 Euro
    3. Litera c
      bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b)
      43,60 Euro
Überschreitet das zugeteilte Spektrum den Wert von 12,5 kHz, ist jedes Vielfache und jedes angefangene Vielfache von 12,5 kHz der Gebührenberechnung zugrunde zu legen.
Sofern eine Exklusivfrequenz zugeteilt wird, beträgt die Gebühr das Zweifache der nach Ziffer eins -, 3, jeweils Litera a,) – c), errechneten Gebühr.“

Novellierungsanordnung 7, Lit. A Z römisch fünf samt Überschrift lautet:

„Frequenznutzungsgebühren für Bordfunkstellen

Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Schiffs- oder Luftfahrzeugfunkstelle), einschließlich Handfunkgeräte im Flugfunkdienst (Zusatz-Notfunkgeräte) mit einer Senderausgangsleistung von maximal 2 Watt, die entweder an Bord von Luftfahrzeugen oder auf Flugplätzen durch Inhaber von Flugfunkzeugnissen betrieben werden, beträgt die Gebühr monatlich 10,90 Euro.“

Novellierungsanordnung 8, In Lit. B und E wird der Betrag „199,56 Euro“ durch den Betrag „206 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Lit. B wird der Betrag „997,76 Euro“ durch den Betrag „1030 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Lit. B wird der Betrag „598,66 Euro“ durch den Betrag „618 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Lit. B und E wird der Betrag „99,78 Euro“ durch den Betrag „103 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Lit. B wird der Betrag „498,88 Euro“ durch den Betrag „515 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Lit. B wird der Betrag „299,32 Euro“ durch den Betrag „309 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Lit. B wird der Betrag „200,35 Euro“ durch den Betrag „207 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Lit. B wird der Betrag „998,69 Euro“ durch den Betrag „1031 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Lit. B wird der Betrag „599,01 Euro“ durch den Betrag „618 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Lit. B wird der Betrag „1995,53 Euro“ durch den Betrag „2059 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Lit. B und E wird der Betrag „49,88 Euro“ durch den Betrag „51 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Lit. D wird der Betrag „443,45 Euro“ durch den Betrag „458 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Lit. D wird der Betrag „221,73 Euro“ durch den Betrag „229 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Lit. E wird der Betrag „51,73 Euro“ durch den Betrag „53 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Lit. E wird der Betrag „50,85 Euro“ durch den Betrag „51 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Lit. E wird der Betrag „36,96 Euro“ durch den Betrag „38 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In Lit. E wird der Betrag „19,95 Euro“ durch den Betrag „21 Euro“ ersetzt.

Bures