Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 30. März 2011 |
Teil römisch zwei |
103. Verordnung: | Pauschalierte Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Absatz 7, in der Anlage zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen |
Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 5, des Konsulargebührengesetzes 1992 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) wird verordnet:
Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Absatz 7, Ziffer eins, zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 30 pro Reisepass festgesetzt.
Die Höhe des Ersatzes der in Tarifpost 6 Absatz 7, Ziffer 2, zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1992 genannten Auslagen wird mit € 15 pro Personalausweis festgesetzt.
Der Auslagenersatz gemäß Tarifpost 6 Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 2, ist nicht einzuheben, wenn der Reisepass oder Personalausweis gebührenfrei ausgestellt wird.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft.
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