BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 9. Juni 2011

Teil römisch drei

96. Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

 

(NR.: Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 881 Ausschussbericht 1017 Sitzung 86. Bundesrat:, Ausschussbericht 8435 Sitzung 791.)

96.

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 3, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch

[Übereinkommen in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. Februar 2011 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 45, Absatz 4, für Österreich mit 1. Juni 2011 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens, nachstehende zuständige nationale Behörde, als die einzige für die Zwecke des Artikel 37, Absatz eins, des Übereinkommens benannt:

Bundesministerium für Inneres

Bundeskriminalamt

Josef-Holaubek Platz 1

1090 – Wien

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:

Albanien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Malta, Montenegro, Niederlande, Rumänien, San Marino, Serbien, Spanien.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Gemäß Artikel 37, des Übereinkommens benennt Albanien folgende nationale Behörde:

Ministry of Justice

Department of Codification

Head of the Section of Justice for children and familial right

Dänemark:

In Bezug auf Artikel 20, Absatz 3, des Übereinkommens behält sich Dänemark das Recht vor, Artikel 20, Absatz eins, Litera a und e nicht auf die Herstellung und den Besitz von pornografischen Material mit Kindern anzuwenden, die das nach Artikel 18, Absatz 2, festgesetzte Alter erreicht haben, wenn diese Bilder mit ihrer Zustimmung und ausschließlich ihren eigenen privaten Gebrauch hergestellt worden sind und sich in ihrem Besitz befinden.

Gemäß Artikel 47, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Dänemark, dass bis zur weiteren Entscheidung das Übereinkommen nicht auf die Färöer Inseln und Grönland angewendet wird.

Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens teilt Dänemark hiermit den Name und Anschrift der dänischen nationalen Behörde mit, die dafür verantwortlich ist, die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen zu setzen, um gemäß den einschlägigen Bestimmungen über den Schutz der personenbezogenen Daten und anderen entsprechenden Vorschriften und Garantien, wie vom nationalem Recht vorgeschrieben, Daten über die Identität und das genetische Profil (DNA) von Personen, die wegen den im Übereinkommen festgelegten Straftaten verurteilt wurden, zu sammeln und zu speichern:

The Danish Ministry of Justice

Criminal Law Division

Slotsholmsgade 10

2116 Købehavn K

Denmark

Frankreich:

Gemäß Artikel 47, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Frankreich, dass das Übereinkommen auf das gesamte Gebiet der Republik angewendet wird.

Gemäß Artikel 24, Absatz 3, des Übereinkommens möchte Frankreich darauf hinweisen, dass es sich praktisch das Recht vorbehält, Artikel 24, Absatz 2, betreffend die Unterbindung der Versuche zur Begehung einer der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten auf bestimmte Straftaten, insbesondere auf die gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera e und f und Artikel 23, festgelegten, ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens benennt Frankreich folgende Behörde als die einzige für die Zwecke des Artikel 37, Absatz eins, des Übereinkommens zuständige nationale Behörde:

Ministère de la Justice et des Libertés

Direction des Affaires criminelles et des grâces

Bureau de l'entraide pénale internationale

13, place Vendôme

75042 PARIS Cedex 01

Griechenland:

Gemäß Art. 37 des Übereinkommens benennt die griechische Regierung folgende nationale Behörde:

The Ministry of Citizen Protection

Hellenic Police Headquarters

Forensic Science Division (F.S.D.)

173, Alexandras Ave.

P.C. 115 22 Athen

Greece

Malta:

Malta benennt die folgende zuständige nationale Behörde für die Zwecke des Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens:

Malta Police Force

General Headquarters

Floriana CMR 02

Malta

Montenegro:

Gemäß Artikel 18, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass sich seiner Meinung nach Artikel 18, Absatz eins, Litera a, auf eine Person unter 16 Jahren und Litera b, auf eine Person unter18 Jahren bezieht.

Gemäß Artikel 25, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass es sich die Strafverfolgung für den in Artikel 25, Absatz eins, Litera e, gesetzlich festgelegten Fall in Übereinstimmung mit seinem eigenen Strafrecht vorbehält.

Gemäß Artikel 47, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Montenegro, dass das Übereinkommen für das Hoheitsgebiet von Montenegro gilt.

Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens benennt Montenegro folgende zuständige nationale Behörde:

The Police Directorate of Montenegro

Forensic Center

Add. Bozova glavica bb

81410 Danilovgrad

Montenegro

Niederlande:

Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens benennt das Königreich der Niederlande die folgende Behörde für das Königreich in Europa:

National Forensic Institute

P.O. Box 24044

2490 AA Den Haag

Gemäß Artikel 47, des Übereinkommens, anerkennt das Königreich der Niederlande das Übereinkommen für das Königreich in Europa.

Rumänien:

Gemäß Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die zuständige nationale Behörde zur Umsetzung der Bestimmungen des Artikel 37, Artikel eins, die Folgende ist:

„the General Inspectorate of the Rumanian Police, within the Ministry of Administration and Interior“.

San Marino:

Gemäß Artikel 37, des Übereinkommens benennt San Marino folgende nationale Behörde:

Authority for Equal Opportunities

Via dei Paceri, 25

47891 Falciano

Republic of San Marino

Serbien:

Die Republik Serbien erklärt, dass die Erklärung in Bezug auf Artikel 37, Absatz 2, des Übereinkommens an das Generalsekretariat des Europarates zur gegebenen Zeit übermittelt wird.

Spanien:

Für den Fall, dass das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 2007 auf Gibraltar angewandt wird, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:

  1. Ziffer eins
    Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
  2. Ziffer 2
    Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
  3. Ziffer 3
    Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars erfolgt, und darf nicht so angesehen werden, als würde sie bezüglich der Darlegungen in den beiden vorangegangenen Absätzen eine Veränderung bewirken.
  4. Ziffer 4
    Das durch die Regelungen für Behörden von Gibraltar im Rahmen bestimmter internationaler Verträge (2007), die von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. Dezember 2007 vereinbart wurden (gemeinsam mit dem "vereinbarten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar im Rahmen der EU-und EG Instrumente sowie die entsprechenden Verträge" vom 19. April 2000), vorgesehene Verfahren gilt für dieses Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch.

Spanien benennt als für die Umsetzung von Artikel 37, Absatz eins, des Übereinkommens zuständige nationale Behörde die Folgende:

Subdirección General de Registros Adminitrativos de Apoyo a la Actividad Judicial

(Sous-Direction Générale des Registres Administratifs de Soutien à l'Activité Judiciaire)

Dirección General de Modernización de la Administración de Justicia del Ministerio de Justicia

(Direction Générale de Modernisation de l'Administration Judiciaire du Ministère de la Justice)

calle San Bernardo, 19

28071 Madrid

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