87. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (BGBl. Nr. 885/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 34/2006) hinterlegt:Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2006,) hinterlegt:
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Staaten:
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Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:
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Belarus
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30. August 2006
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Dominikanische Republik
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10. Juli 2009
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Kongo
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9. Juli 2008
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Lesotho
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31. Mai 2007
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Liberia
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25. September 2008
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Malawi
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28. September 2010
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Marokko
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31. Mai 2007
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Moldau
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6. Februar 2007
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Niue
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11. Oktober 2006
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Schweiz
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1. Mai 2009
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Tschad
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14. August 2009
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Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Belarus:
Gemäß Art. 287 des Übereinkommens anerkennt die Republik Belarus ein Schiedsgericht gemäß Anhang VII als grundlegendes Mittel für die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens. Für die Beilegung von Streitigkeiten über die Fischerei, den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt, wissenschaftliche Meeresforschung oder Schifffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und Müllabladen, setzt die Republik Belarus gemäß Anhang VIII ein besonderes Schiedsgericht ein. Die Republik Belarus anerkennt die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für das Seerecht betreffend Fragen der sofortigen Freilassung von in Gewahrsam genommenen Schiffen oder deren Besatzungen, wie im Art. 292 des Übereinkommens vorgesehen;Gemäß Artikel 287, des Übereinkommens anerkennt die Republik Belarus ein Schiedsgericht gemäß Anhang römisch sieben als grundlegendes Mittel für die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens. Für die Beilegung von Streitigkeiten über die Fischerei, den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt, wissenschaftliche Meeresforschung oder Schifffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und Müllabladen, setzt die Republik Belarus gemäß Anhang römisch acht ein besonderes Schiedsgericht ein. Die Republik Belarus anerkennt die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für das Seerecht betreffend Fragen der sofortigen Freilassung von in Gewahrsam genommenen Schiffen oder deren Besatzungen, wie im Artikel 292, des Übereinkommens vorgesehen;
Gemäß Art. 298 des Übereinkommens anerkennt die Republik Belarus keine obligatorischen Verfahren, welche verbindliche Entscheidungen für die Überprüfung von Streitigkeiten über militärische Handlungen nach sich ziehen, einschließlich der staatlichen Schiffe und Luftfahrzeuge, die anderen als Handelszwecken dienen, oder Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen oder Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die ihm durch die Charta der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben, wahrnimmt.Gemäß Artikel 298, des Übereinkommens anerkennt die Republik Belarus keine obligatorischen Verfahren, welche verbindliche Entscheidungen für die Überprüfung von Streitigkeiten über militärische Handlungen nach sich ziehen, einschließlich der staatlichen Schiffe und Luftfahrzeuge, die anderen als Handelszwecken dienen, oder Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen oder Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, die ihm durch die Charta der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben, wahrnimmt.
Marokko:
Die in Marokko gültigen Gesetze und Rechtsvorschriften bezüglich der Meeresgebiete bleiben weiterhin unbeschadet der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in Geltung.
Die Regierung des Königreichs Marokko bestätigt erneut, dass Sebta, Melilia, die Insel Al-Hoceima, der Fels und die Badis Chafarinas Inseln marokkanische Gebiete sind.
Marokko hat nie aufgehört, die Wiedererlangung dieser Gebiete, die unter spanischer Besatzung stehen, zu fordern, um seine territoriale Einheit zu erlangen.
Bei der Ratifizierung des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Marokko, dass die Ratifizierung keinesfalls als Anerkennung dieser Besetzung ausgelegt werden kann.
Die Regierung des Königreichs Marokko erachtet sich an kein nationales Rechtsinstrument oder eine Erklärung gebunden, welche durch andere Staaten abgegeben wurde oder wird, wenn sie das Übereinkommen unterzeichnen oder ratifizieren und behält sich das Recht vor, ihren Standpunkt zu allen derartigen Instrumenten oder Erklärungen zum geeigneten Zeitpunkt zu bestimmen.
Die Regierung des Königreichs Marokko behält sich das Recht vor, zur gegebenen Zeit, Erklärungen gemäß Art. 287 und 298 bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten zu machen.Die Regierung des Königreichs Marokko behält sich das Recht vor, zur gegebenen Zeit, Erklärungen gemäß Artikel 287 und 298 bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten zu machen.
Moldau:
Als Land ohne Meeresküste und geographisch benachteiligt, grenzend an ein Meer, welches arm an lebenden Ressourcen ist, betont die Republik Moldau die Notwendigkeit des Ausbaus der internationalen Zusammenarbeit für die Nutzung der lebenden Ressourcen der Wirtschaftszonen, auf der Grundlage von gerechten und ausgewogenen Abkommen, die den Zugang der Länder aus dieser Kategorie zu den Fischbeständen in den Wirtschaftszonen anderer Regionen oder Teilregionen, gewährleisten.
Montenegro:
Ausgehend von dem Recht, das den Vertragsstaaten auf Grund von Art. 310 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zuerkannt wird, geht die Regierung Montenegros davon aus, dass ein Küstenstaat mittels eigener Gesetze und Vorschriften die Durchfahrt ausländischer Kriegsschiffe von dem Erfordernis einer vorherigen Benachrichtigung des Küstenstaates abhängig machen und die Anzahl der gleichzeitig durchfahrenden Schiffe auf der Basis des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts und in Übereinstimmung mit dem Recht auf friedliche Durchfahrt (Art. 17 bis 32 des Übereinkommens) beschränken kann.Ausgehend von dem Recht, das den Vertragsstaaten auf Grund von Artikel 310, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zuerkannt wird, geht die Regierung Montenegros davon aus, dass ein Küstenstaat mittels eigener Gesetze und Vorschriften die Durchfahrt ausländischer Kriegsschiffe von dem Erfordernis einer vorherigen Benachrichtigung des Küstenstaates abhängig machen und die Anzahl der gleichzeitig durchfahrenden Schiffe auf der Basis des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts und in Übereinstimmung mit dem Recht auf friedliche Durchfahrt (Artikel 17 bis 32 des Übereinkommens) beschränken kann.
Die Regierung Montenegros geht weiters davon aus, dass sie auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 und von Art. 45 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens mittels eigener Gesetze und Vorschriften bestimmen kann, auf welche der für die internationale Schifffahrt verwendeten Meerengen im Küstenmeer Montenegros die Regelungen betreffend die friedliche Durchfahrt gegebenenfalls anzuwenden sind.Die Regierung Montenegros geht weiters davon aus, dass sie auf der Grundlage von Artikel 38, Absatz eins und von Artikel 45, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens mittels eigener Gesetze und Vorschriften bestimmen kann, auf welche der für die internationale Schifffahrt verwendeten Meerengen im Küstenmeer Montenegros die Regelungen betreffend die friedliche Durchfahrt gegebenenfalls anzuwenden sind.
Angesichts der Tatsache, dass die Bestimmungen des Übereinkommens über die Anschlusszone (Art. 33) keine Vorschriften über die Abgrenzung der Anschlusszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten enthalten, geht die Regierung Montenegros davon aus, dass die in Art. 24 Abs. 3 des in Genf am 29. April 1958 unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlusszone festgelegten Grundsätze des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts auch für die Abgrenzung der Anschlusszone zwischen den Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gelten.Angesichts der Tatsache, dass die Bestimmungen des Übereinkommens über die Anschlusszone (Artikel 33,) keine Vorschriften über die Abgrenzung der Anschlusszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten enthalten, geht die Regierung Montenegros davon aus, dass die in Artikel 24, Absatz 3, des in Genf am 29. April 1958 unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlusszone festgelegten Grundsätze des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts auch für die Abgrenzung der Anschlusszone zwischen den Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gelten.
Schweiz: Erklärung gemäß Art. 287:Erklärung gemäß Artikel 287 :
Der Internationale Seegerichtshof wird als allein zuständiges Organ für seerechtliche Streitigkeiten anerkannt.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten weitere Erklärungen abgegeben:
Angola1:
Die Regierung von Angola erklärt gemäß Art. 287 Abs. 1 des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass es den gemäß Anlage VI des Übereinkommens eingerichteten Internationalen Seegerichtshof als Streitbeilegungsorgan für die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wählt.Die Regierung von Angola erklärt gemäß Artikel 287, Absatz eins, des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass es den gemäß Anlage römisch sechs des Übereinkommens eingerichteten Internationalen Seegerichtshof als Streitbeilegungsorgan für die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens wählt.
Die Regierung von Angola erklärt weiters gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass es das in Art. 287 Abs. 1 lit. c vorgesehene Verfahren betreffend Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten sowie historischen Buchten oder historischen Rechtstiteln, nicht anerkennt.Die Regierung von Angola erklärt weiters gemäß Artikel 298, Absatz eins, Litera a, des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, dass es das in Artikel 287, Absatz eins, Litera c, vorgesehene Verfahren betreffend Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten sowie historischen Buchten oder historischen Rechtstiteln, nicht anerkennt.
Bangladesch2:
Gemäß Art. 287 Abs. 1 des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erklärt die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, dass sie die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Volksrepublik Bangladesch und der Republik Indien betreffend die Abgrenzung des Meeresgebietes in der Bucht von Bengalen anerkennt.Gemäß Artikel 287, Absatz eins, des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erklärt die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, dass sie die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Volksrepublik Bangladesch und der Republik Indien betreffend die Abgrenzung des Meeresgebietes in der Bucht von Bengalen anerkennt.
Gemäß Art. 287 Abs. 1 des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erklärt die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, dass sie die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Volksrepublik Bangladesch und der Union Myanmar betreffend die Abgrenzung des Meeresgebietes in der Bucht von Bengalen anerkennt.Gemäß Artikel 287, Absatz eins, des in Montego Bay am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen erklärt die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, dass sie die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Volksrepublik Bangladesch und der Union Myanmar betreffend die Abgrenzung des Meeresgebietes in der Bucht von Bengalen anerkennt.
China2: Erklärung gemäß Art. 298:Erklärung gemäß Artikel 298 :
Die Regierung der Volksrepublik China anerkennt keine der in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf alle Arten von Streitigkeiten gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens.Die Regierung der Volksrepublik China anerkennt keine der in Teil römisch fünfzehn Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf alle Arten von Streitigkeiten gemäß Artikel 298, Absatz eins, Litera a, b und c des Übereinkommens.
Gabun2: Erklärung gemäß Art. 298 Abs. 1:Erklärung gemäß Artikel 298, Absatz eins :
Die Regierung von Gabun erklärt gemäß Art. 298 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sie die in Teil XV Abschnitt 2 des genannten Übereinkommens vorgesehenen Verfahren im Hinblick auf die in Art. 298 Abs. 1 (a) genannten Gruppen von Streitigkeiten nicht akzeptiert.Die Regierung von Gabun erklärt gemäß Artikel 298, Absatz eins, des Übereinkommens, dass sie die in Teil römisch fünfzehn Abschnitt 2 des genannten Übereinkommens vorgesehenen Verfahren im Hinblick auf die in Artikel 298, Absatz eins, (a) genannten Gruppen von Streitigkeiten nicht akzeptiert.
Ghana1:
Gemäß Art. 298 Abs. 1 des am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen („das Übereinkommen“) erklärt die Republik Ghana, dass sie keine der in Teil XV, Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren im Hinblick auf die in Art. 298 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens vorgesehenen Arten von Streitigkeiten anerkennt.Gemäß Artikel 298, Absatz eins, des am 10. Dezember 1982 abgeschlossen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen („das Übereinkommen“) erklärt die Republik Ghana, dass sie keine der in Teil römisch fünfzehn, Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren im Hinblick auf die in Artikel 298, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens vorgesehenen Arten von Streitigkeiten anerkennt.
Republik Korea2: Erklärung gemäß Art. 298:Erklärung gemäß Artikel 298 :
Gemäß Art. 298 Abs. 1 des Übereinkommens, anerkennt die Republik Korea keine der in Teil XV, Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf alle Arten von Streitigkeiten im Sinne des Art. 298 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens.Gemäß Artikel 298, Absatz eins, des Übereinkommens, anerkennt die Republik Korea keine der in Teil römisch fünfzehn, Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf alle Arten von Streitigkeiten im Sinne des Artikel 298, Absatz eins, Litera a, b und c des Übereinkommens.
Die vorliegende Erklärung gilt ab sofort.
Nichts in der vorliegenden Erklärung soll das Recht der Republik Korea, einen Antrag an ein Gericht gemäß Art. 287 des Übereinkommens zu unterbreiten, beeinträchtigen, um in die Verfahren von Streitigkeiten zwischen anderen Vertragsstaaten einzugreifen, sollte sie erachten, dass sie ein Interesse rechtlicher Art hat, welches durch die Entscheidung in diesem Streitfall beeinträchtigt werden könnte.Nichts in der vorliegenden Erklärung soll das Recht der Republik Korea, einen Antrag an ein Gericht gemäß Artikel 287, des Übereinkommens zu unterbreiten, beeinträchtigen, um in die Verfahren von Streitigkeiten zwischen anderen Vertragsstaaten einzugreifen, sollte sie erachten, dass sie ein Interesse rechtlicher Art hat, welches durch die Entscheidung in diesem Streitfall beeinträchtigt werden könnte.
Palau2: Erklärung gemäß Art. 298:Erklärung gemäß Artikel 298 :
Die Regierung der Republik Palau erklärt nach Art. 298 Abs. 1 lit. a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, dass sie keine obligatorischen Verfahren, welche verbindliche Entscheidungen über die Abgrenzung und/oder Auslegung der Meeresgrenzen nach sich ziehen, anerkennt.Die Regierung der Republik Palau erklärt nach Artikel 298, Absatz eins, Litera a, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982, dass sie keine obligatorischen Verfahren, welche verbindliche Entscheidungen über die Abgrenzung und/oder Auslegung der Meeresgrenzen nach sich ziehen, anerkennt.
St. Vincent und die Grenadinen1:
Gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 10. Dezember 1982, erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass sie den Internationalen Strafgerichtshof für das Seerecht, eingerichtet gemäß Anlage VI, als Mittel der Beilegung von Streitigkeiten über die Anhaltung oder das in Gewahrsam nehmen seiner Schiffe, wählt.Gemäß Artikel 287, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 10. Dezember 1982, erklärt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen, dass sie den Internationalen Strafgerichtshof für das Seerecht, eingerichtet gemäß Anlage römisch sechs, als Mittel der Beilegung von Streitigkeiten über die Anhaltung oder das in Gewahrsam nehmen seiner Schiffe, wählt.
Trinidad und Tobago1: Erklärung gemäß Art. 287:Erklärung gemäß Artikel 287 :
Die Republik Trinidad und Tobago erklärt, dass in Abwesenheit von oder in Ermangelung anderer friedlicher Mittel, die Republik Trinidad und Tobago die folgenden Mittel in der Reihenfolge ihrer Priorität für die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen wählt:
Den Internationalen Strafgerichtshof für das Seerecht, errichtet gemäß Anlage VI;Den Internationalen Strafgerichtshof für das Seerecht, errichtet gemäß Anlage römisch sechs;
Den Internationalen Gerichtshof.
Erklärung gemäß Art. 298:Erklärung gemäß Artikel 298 :
Der Außenminister der Republik Trinidad und Tobago erklärt hiermit gemäß Art. 298 Abs. 1 lit. a des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 10. Dezember 1982 in Montego Bay, dass die Republik Trinidad und Tobago keine der in Teil XV Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf die Arten von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Art. 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten sowie über historische Buchten oder historische Rechtstitel anerkennt.Der Außenminister der Republik Trinidad und Tobago erklärt hiermit gemäß Artikel 298, Absatz eins, Litera a, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 10. Dezember 1982 in Montego Bay, dass die Republik Trinidad und Tobago keine der in Teil römisch fünfzehn Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in Bezug auf die Arten von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten sowie über historische Buchten oder historische Rechtstitel anerkennt.
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Königreich der Niederlande2 am 13. Februar 2009 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Niederländischen Antillen3 Anwendung findet und gleichzeitig folgende Erklärung bzw. Einsprüche abgegeben:
A. Erklärung in Bezug auf Art. 287 des Übereinkommens:A. Erklärung in Bezug auf Artikel 287, des Übereinkommens:
Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 287 des Übereinkommens, dass es die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens gegenüber Vertragsstaaten des Übereinkommens, die dies ebenfalls getan haben, anerkennt.Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Artikel 287, des Übereinkommens, dass es die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens gegenüber Vertragsstaaten des Übereinkommens, die dies ebenfalls getan haben, anerkennt.
B. Einsprüche:
Das Königreich der Niederlande erhebt Einspruch gegen alle Erklärungen, die die rechtlichen Wirkungen der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ausschließen oder ändern.
Dies ist insbesondere hinsichtlich der folgenden Angelegenheiten der Fall:
Friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer
Das Übereinkommen gestattet allen Schiffen die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer, einschließlich ausländischen Kriegsschiffen, Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern, ohne vorherige Zustimmung oder Notifikation und unter genauer Beachtung von für solche Schiffe in internationalen Übereinkünften vorgesehenen speziellen Vorsichtsmaßnahmen.
Ausschließliche Wirtschaftszone
Durchfahrt durch die ausschließliche Wirtschaftszone
Nichts in diesem Übereinkommen beschränkt die Freiheit der Schifffahrt von Schiffen mit Kernenergieantrieb oder Schiffen, die nukleare oder andere Stoffe ähnlicher Natur befördern in der ausschließlichen Wirtschaftszone, sofern diese Schifffahrt den anwendbaren Regeln des Völkerrechts entspricht. Insbesondere ermächtigt das Übereinkommen den Küstenstaat nicht, die Schifffahrt solcher Schiffe in der ausschließlichen Wirtschaftszone von einer vorherigen Zustimmung oder Notifikation abhängig zu machen.
Militärische Übungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
Das Übereinkommen ermächtigt den Küstenstaat nicht, militärische Übungen in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone zu verbieten. Die Rechte des Küstenstaates in der ausschließlichen Wirtschaftszone sind in Art. 56 des Übereinkommens aufgezählt, und eine derartige Befugnis wird dem Küstenstaat nicht übertragen. In der ausschließlichen Wirtschaftszone genießen alle Staaten die Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs, vorbehaltlich der einschlägigen Regelungen des Übereinkommens.Das Übereinkommen ermächtigt den Küstenstaat nicht, militärische Übungen in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone zu verbieten. Die Rechte des Küstenstaates in der ausschließlichen Wirtschaftszone sind in Artikel 56, des Übereinkommens aufgezählt, und eine derartige Befugnis wird dem Küstenstaat nicht übertragen. In der ausschließlichen Wirtschaftszone genießen alle Staaten die Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs, vorbehaltlich der einschlägigen Regelungen des Übereinkommens.
Anlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
Der Küstenstaat hat das Recht, Anlagen und Bauwerke in der ausschließlichen Wirtschaftszone für wirtschaftliche Zwecke zu genehmigen, betreiben und zu verwenden. Die Jurisdiktion über die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen und Bauwerke beschränkt sich auf die in Art. 56 Abs. 1 enthaltenen Regeln und unterliegt den in Art. 56 Abs. 2 und Art. 58 und 60 des Übereinkommens enthaltenen Verpflichtungen.Der Küstenstaat hat das Recht, Anlagen und Bauwerke in der ausschließlichen Wirtschaftszone für wirtschaftliche Zwecke zu genehmigen, betreiben und zu verwenden. Die Jurisdiktion über die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen und Bauwerke beschränkt sich auf die in Artikel 56, Absatz eins, enthaltenen Regeln und unterliegt den in Artikel 56, Absatz 2 und Artikel 58 und 60 des Übereinkommens enthaltenen Verpflichtungen.
Sonstige Rechte
Der Küstenstaat genießt keine weiteren Rechte in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Die Rechte des Küstenstaates sind in Art. 56 des Übereinkommens aufgezählt und können nicht einseitig ausgeweitet werden.Der Küstenstaat genießt keine weiteren Rechte in der ausschließlichen Wirtschaftszone. Die Rechte des Küstenstaates sind in Artikel 56, des Übereinkommens aufgezählt und können nicht einseitig ausgeweitet werden.
Durchfahrt durch Meerengen
Routen und Schifffahrtswege durch Meerengen sind im Einklang mit den Regeln des Übereinkommens festzulegen. Überlegungen betreffend die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung dürfen die Schifffahrt in für die internationale Schifffahrt benützten Meerengen nicht beeinflussen. Die Anwendung anderer internationaler Regelungen auf Meerengen unterliegt den einschlägigen Artikeln des Übereinkommens.
Archipelstaaten
Die Anwendung von Teil IV des Übereinkommens beschränkt sich auf Staaten, die zur Gänze aus einer oder mehreren Inselgruppen bestehen und kann andere Inseln umfassen. Art. 46 widersprechende Ansprüche auf den Status eines Archipelstaates sind unannehmbar. Der Status eines Archipelstaates und die aus diesem Status entspringenden Rechte und Pflichten können nur nach den Bedingungen des Teiles IV des Übereinkommens erworben werden.Die Anwendung von Teil römisch vier des Übereinkommens beschränkt sich auf Staaten, die zur Gänze aus einer oder mehreren Inselgruppen bestehen und kann andere Inseln umfassen. Artikel 46, widersprechende Ansprüche auf den Status eines Archipelstaates sind unannehmbar. Der Status eines Archipelstaates und die aus diesem Status entspringenden Rechte und Pflichten können nur nach den Bedingungen des Teiles römisch vier des Übereinkommens erworben werden.
Fischerei
Das Übereinkommen überträgt dem Küstenstaat keine Hoheitsbefugnisse hinsichtlich der Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresressourcen jenseits der ausschließlichen Wirtschaftszone mit Ausnahme sesshafter Arten. Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, dass die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden und weit wandernden Fischbeständen gemäß den Art. 63 und 64 des Übereinkommens auf Grundlage internationaler Zusammenarbeit in geeigneten subregionalen und regionalen Organisationen erfolgen muss.Das Übereinkommen überträgt dem Küstenstaat keine Hoheitsbefugnisse hinsichtlich der Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresressourcen jenseits der ausschließlichen Wirtschaftszone mit Ausnahme sesshafter Arten. Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung, dass die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden und weit wandernden Fischbeständen gemäß den Artikel 63 und 64 des Übereinkommens auf Grundlage internationaler Zusammenarbeit in geeigneten subregionalen und regionalen Organisationen erfolgen muss.
Kulturelles Erbe unter Wasser
Die Hoheitsbefugnisse über im Meer aufgefundene archäologische und historische Gegenstände beschränken sich auf die Art. 149 und 303 des Übereinkommens. Das Königreich der Niederlande ist jedoch der Auffassung, dass es erforderlich sein mag, die das kulturelle Erbe unter Wasser betreffenden völkerrechtlichen Regelungen in internationaler Zusammenarbeit weiter zu entwickeln.Die Hoheitsbefugnisse über im Meer aufgefundene archäologische und historische Gegenstände beschränken sich auf die Artikel 149 und 303 des Übereinkommens. Das Königreich der Niederlande ist jedoch der Auffassung, dass es erforderlich sein mag, die das kulturelle Erbe unter Wasser betreffenden völkerrechtlichen Regelungen in internationaler Zusammenarbeit weiter zu entwickeln.
VII.Ziffer römisch sieben
Basislinien und Abgrenzung
Ein Anspruch, dass Basislinien oder die Abgrenzung von Meeresgebieten dem Übereinkommen entsprechen, ist nur annehmbar, wenn solche Linien oder Gebiete gemäß dem Übereinkommen festgelegt wurden.
Nationale Gesetzgebung
Gemäß der allgemeinen Regel des Völkerrechts, wie in den Art. 27 und 46 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge festgelegt, können sich Staaten nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung des Übereinkommens zu rechtfertigen.Gemäß der allgemeinen Regel des Völkerrechts, wie in den Artikel 27 und 46 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge festgelegt, können sich Staaten nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung des Übereinkommens zu rechtfertigen.
Territoriale Ansprüche
Die Ratifikation durch das Königreich der Niederlande umfasst nicht die Anerkennung oder Annahme irgendwelcher Gebietsansprüche seitens einzelner Vertragsstaaten des Übereinkommens.
Art. 301Artikel 301
Art. 301 ist im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen, wie sie auf das Gebiet und das Küstenmeer eines Küstenstaates Anwendung findet, auszulegen.Artikel 301, ist im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen, wie sie auf das Gebiet und das Küstenmeer eines Küstenstaates Anwendung findet, auszulegen.
Allgemeine Erklärung
Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, weitere Erklärungen zum Übereinkommen und zum Durchführungsübereinkommen als Antwort auf zukünftige Erklärungen abzugeben.
Faymann