BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 30. Mai 2011

Teil römisch drei

85. Kundmachung:

Geltungsbereich des Abkommens über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung, abgeändert durch das Zusatzprotokoll vom 29. September 1982

85. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Abkommens über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung, abgeändert durch das Zusatzprotokoll vom 29. September 1982

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten zum Zwecke der Diagnose oder Krankenbehandlung, abgeändert durch das Zusatzprotokoll vom 29. September 1982 Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1987,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Litauen

18. September 2002

Slowakei

7. Mai 2001

Slowenien

4. Oktober 2000

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat die Europäische Union1 am 30. November 2009 folgende Erklärung abgegeben:

Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.

Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Artikel eins, Absatz 3, des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).

Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.

Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.

Ferner hat das Vereinigte Königreich2 am 14. Mai 1993 folgende Erklärung abgegeben:

Gemäß Artikel 5, des Abkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass das Abkommen und das Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen auch auf die Insel Man, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, Anwendung findet.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 151/1987.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 288/1961.