BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 24. Mai 2011

Teil römisch drei

82. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle

82. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2004,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Belgien

8. Juni 2005

Estland

24. März 2006

Kroatien

6. September 2007

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

1. November 2010

Ungarn

19. April 2005

Vereinigtes Königreich

6. Juli 2005

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Estland folgende Erklärung abgegeben:

Gemäß Artikel 3, Absatz eins und Anhang römisch eins des Protokolls legt die Republik Estland die Bezugsjahre wie folgt fest:

Quecksilber (Hg) - Jahr 1990

Cadmium (Cd) - Jahr 1990

Blei (Pb) - Jahr 1990.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Königreich der Niederlande1 am 17. Februar 2010 folgende Erklärung abgegeben:

Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Artikel 11, Absatz 2, des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle, dass es beide der in diesem Absatz genannten Streitbeilegungsverfahren als obligatorisch gegenüber jeder Vertragspartei akzeptiert, die eines oder beide Mittel der Streitbeilegung anerkennt.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 141/2004.