BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 24. Mai 2011

Teil römisch drei

78. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent

78. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 Prozent Bundesgesetzblatt Nr. 525 aus 1987,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1997,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Albanien

16. Juni 2009

Estland

7. März 2000

Litauen

15. März 2007

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

10. März 2010

Schweiz

21. September 1987

Faymann