BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 24. Mai 2011

Teil römisch drei

76. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe (POP)

76. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe (POP)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2004,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2008,) abgegeben:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

1. November 2010

Spanien

15. Februar 2011

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu folge, hat das Königreich der Niederlande1 am 17. Februar 2010 folgende Erklärung abgegeben:

Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Artikel 12, Absatz 2, des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Stoffe, dass es beide der in diesem Absatz genannten Streitbeilegungsverfahren als obligatorisch gegenüber jeder Vertragspartei akzeptiert, die eines oder beide Mittel der Streitbeilegung anerkennt.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 157/2004.