BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 24. Mai 2011

Teil römisch drei

75. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

75. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2006,) gebunden zu erachten.

Faymann