BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 23. Mai 2011

Teil römisch drei

74. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches, abgeändert durch das Protokoll vom 16. November 1989

74. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches, abgeändert durch das Protokoll vom 16. November 1989

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches, abgeändert durch das Protokoll vom 16. November 1989 Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1992,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 106 aus 2001,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitritturkunde:

Bulgarien

22. September 2004

Estland

16. Jänner 2002

Lettland

6. März 2002

Litauen

6. August 2004

Malta

4. Oktober 2004

Polen

20. September 2006

Rumänien

23. Juni 2003

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat die Europäische Union1 am 30. November 2009 folgende Erklärung abgegeben:

Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.

Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Artikel eins, Absatz 3, des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).

Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.

Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 98/1998.