BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 23. Mai 2011

Teil römisch drei

71. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

71. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen über die Rechte des Kindes Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2006,) gebunden zu erachten.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte ganz oder teilweise zurückgezogen:

Bosnien und Herzegowina:

Am 16. September 2008 teilte die Regierung von Bosnien und Herzegowina dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den abgegebenen Vorbehalt1 zu Artikel 9, Absatz eins, zurückzuziehen.

Cook Inseln:

Am 25. März 2009 teilte die Regierung der Cook Inseln dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt4 zu Artikel 37, zurückzuziehen.

Deutschland:

Am 15. Juli 2010 teilte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die Erklärungen3 zu Artikel 9, 10, 18, 22 und 38 Absatz 2 und den Vorbehalt zu Artikel 40, Absatz 2, Litera b, Ziffer ii und v zurückzuziehen.

Ferner teilte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 1. November 2010 ihre Entscheidung mit, den Vorbehalt3 zu Artikel 3, Absatz 2, zurückzuziehen.

Dschibuti:

Am 7. Dezember 2009 teilte die Regierung von Dschibuti dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt3 zurückzuziehen.

Island:

Am 24. März 2009 teilte die Regierung von Island dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung2 zu Artikel 9, zurückzuziehen.

Katar:

Am 29. April 2009 teilte die Regierung des Staates Katar dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Unterzeichnung abgegebenen und bei der Ratifikation bestätigten generellen Vorbehalt4 teilweise zurückzuziehen und anlässlich dessen einen Vorbehalt zu Artikel 2 und 14 des Übereinkommens zu erklären.

Republik Korea:

Am 16. Oktober 2008 teilte die Regierung der Republik Korea dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt3 zu Artikel 9, Absatz 3, zurückzuziehen.

Liechtenstein:

Am 1. Oktober 2009 teilte die Regierung von Liechtenstein dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung4 zu Artikel eins und den abgegebenen Vorbehalt zu Artikel 7, zurückzuziehen.

Malaysia:

Am 19. Juli 2010 teilte die Regierung von Malaysia dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalte zu Artikel eins, 13 und 15 zurückzuziehen und die Erklärung4 wie folgt zu ändern:

Mit Bezug auf Artikel 28, Absatz eins, Litera a, des Übereinkommens erklärt die Regierung Malaysias, dass mit der Novelle des Schulgesetzes von 1996 im Jahr 2002 die Grundschulausbildung in Malaysia verpflichtend gemacht wurde. Darüber hinaus stellt die Regierung von Malaysia finanzielle Mittel und andere Formen der Unterstützung für Bezugsberechtigte zur Verfügung.

Marokko:

Am 19. Oktober 2006 teilte die Regierung von Marokko dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, dass sie den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt2 zu Artikel 14, zurückziehen und folgende Erklärung abgeben:

Das Königreich Marokko legt Artikel 14, Absatz eins, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes im Lichte der Verfassung vom 7. Oktober 1996 und der anderen einschlägigen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts wie folgt aus:

Artikel 6, der Verfassung, der bestimmt, dass der Islam die Staatsreligion ist und der Staat allen Menschen die Freiheit der Religionsausübung garantiert;

Artikel 54, Absatz 6, des Gesetzes 70-03, „Familiengesetzbuch“, der bestimmt, dass Eltern ihren Kindern das Recht auf religiöse Orientierung und eine Erziehung auf der Grundlage des guten Betragens schulden.

Durch diese Erklärung bekräftigt das Königreich Marokko sein Bekenntnis zu den Menschenrechten, wie sie allgemein anerkannt sind, und sein Eintreten für die Ziele des genannten Übereinkommens.

Mauritius:

Am 4. Juni 2008 teilte die Regierung der Republik Mauritius dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den anlässlich des Beitritts abgegebenen Vorbehalt3 zu Artikel 22, zurückzuziehen.

Schweiz:

Am 1. Mai 2007 teilte die Regierung der Schweiz dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, die anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalte4 zu Artikel 7, Absatz 2 und Artikel 40, Absatz 2, zurückzuziehen.

Thailand:

Am 13. Dezember 2010 teilte die Regierung von Thailand dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, den Vorbehalt5 zu Artikel 7, zurückzuziehen.

Tunesien:

Am 23. September 2008 teilte die Regierung von Tunesien dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, folgende Erklärung und Vorbehalte3 zurückzuziehen:

„Erklärung:

  1. Ziffer eins
    Die Regierung der Republik Tunesien erklärt, dass sie zur Durchführung dieses Übereinkommens keine legislativen oder statutorischen Maßnahmen treffen wird, die nicht mit der tunesischen Verfassung in Einklang stehen.

Vorbehalte:

  1. Ziffer eins
    Die Regierung der Republik Tunesien meldet einen Vorbehalt in Bezug auf die Bestimmungen des Artikel 2, des Übereinkommens an und erklärt, dass dadurch die Durchführung nationaler Gesetze betreffend den Personenstand, insbesondere im Hinblick auf Eheschließung und Erbrechte, nicht behindert werden darf.
  2. Ziffer 3
    Die Regierung der Republik Tunesien ist der Ansicht, dass Artikel 7, des Übereinkommens nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass dadurch die Durchführung von Bestimmungen der nationalen Gesetze bezüglich der Staatszugehörigkeit und insbesondere im Hinblick auf jene Fälle, wo diese aufgehoben wird, unterbunden wird.“

Vereinigtes Königreich:

Am 18. November 2008 teilte die Regierung des Vereinigten Königreiches dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Entscheidung mit, folgende anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalte3 zurückzuziehen:

  1. Litera c
    Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, in Zusammenhang mit der Einreise nach, dem Aufenthalt in oder der Ausreise aus dem Vereinigten Königreich von Personen, die nach den Gesetzen des Vereinigten Königreiches nicht berechtigt sind, in das Vereinigte Königreich einzureisen oder sich darin aufzuhalten, sowie in Bezug auf die Erlangung und den Besitz der Staatsbürgerschaft die jeweils dafür als notwendig erachteten Gesetze anzuwenden.
  2. Litera e
    Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Anstalt, in der junge Straftäter festgehalten werden, keine entsprechenden Unterkünfte oder ausreichende Einrichtungen für eine bestimmte Einzelperson vorhanden sind, oder wenn die gemeinsame Unterbringung von Erwachsenen und Kindern für beide Seiten als nützlich erachtet wird, behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Artikel 37, Litera c, insofern nicht anzuwenden, als nach diesen Bestimmungen Kinder im Strafvollzug von Erwachsenen getrennt untergebracht werden müssen.“

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 359/1994.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 748/1993.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993.

4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2006.

5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993, geändert durch BGBl. III Nr. 97/2006.