Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 23. Mai 2011 |
Teil römisch drei |
68. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 82 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 113 aus 2006,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Armenien |
14. April 2008 |
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Bosnien und Herzegowina |
17. November 2008 |
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Georgien |
19. November 2009 |
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Montenegro |
1. Oktober 2009 |
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Serbien |
9. Jänner 2008 |
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Georgien folgende Vorbehalte erklärt:
Gemäß Artikel 22, des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 5, des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang römisch eins des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Marsilea quadrifolia L;
Salvinia natans L. Alle;
Vaccinium Arctostaphylos L;
Dracocephalum ruyschiana L;
Cyclamen coum Mill;
Zwergrohrkolben Funk;
Zostera marina L. (Med.);
Kosteletzkya pentacarpos (L.) Ledeb;
Paeonia tenuifolia L.
Gemäß Artikel 22, des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 6, des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang römisch zwei des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Merops apiaster
Melanocorypha calandra
Motacilla alba
Emberiza cia
Sturnus roseus
Natrix tessellata
Bufo viridis
Gemäß Artikel 22, des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 6, des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang römisch drei des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden und wird gemäß Artikel 7, des Übereinkommens für deren Schutz sorgen, indem es sie so behandelt, als wären sie in Anhang römisch drei des Übereinkommens angeführt.
Diese Arten sind:
Canis Lupus
Ursus arctos
Felis silvestris
Ixobrychus minutus
Accipiter nisus
Accipiter gentilis
Buteo buteo
Sterna albifrons
Sterna hirundo
Otus scops
Upupa epops
Coracias garrulus
Dendrocopos major
Hirundo rustica
Delichon urbica
Eremophila alpestris
Motacilla flava
Lanius collurio
Prunella modularis
Prunella collaris
Oenanthe Oenanthe
Oenanthe finischii
Oenanthe isabellina
Phoenicurus ochruros
Phoenicurus phoenicurus
Erithacus rubecula
Parus major
Parus caeruleus
Sitta europaea
Troglodytes troglodytes
Emberiza melanocephala
Carduelis cannabina
Carduelis Carduelis
Carduelis spinus
Carduelis chloris
Vipera lebetina
Ophysaurus apodus
Coluber najadum
Coronella austriaca
Hyla arborea
Gemäß Artikel 22, des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 7, des Übereinkommens in Bezug auf bestimmte im Anhang römisch drei des Übereinkommens angeführte Arten, die auf dem Gebiet Georgiens vorkommen, nicht anzuwenden:
Sciurus vulgaris
Coregonus
Gemäß Artikel 22, des Übereinkommens behält sich Georgien das Recht vor, die Bestimmungen des Anhangs römisch vier betreffend verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung unter den folgenden Bedingungen anzuwenden: "Georgien anerkennt das Verbot von Schlingen und Fallen, erlaubt aber deren gezielte und spezifische Verwendung für das Fangen von Säugetieren zu rein wissenschaftlichen Zwecken oder in Fällen, wo es sich auf die Entfernung bestimmter problematischer Arten aus der Natur bezieht.".
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat die Europäische Union1 am 30. November 2009 folgende Erklärung abgegeben:
Der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird am 1. Dezember 2009 in Kraft treten.
Demzufolge wird von diesem Datum an die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzen und ihr nachfolgen (Artikel eins, Absatz 3, des Vertrags über die Europäische Union, wie aus den Abänderungen durch den Vertrag von Lissabon hervorgeht).
Daher wird von diesem Datum an die Europäische Union alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausüben und alle ihre Pflichten übernehmen, einschließlich ihres Status innerhalb der Organisation, indem sie fortfährt, vorhandene Rechte auszuüben und Verpflichtungen der Europäischen Union zu übernehmen.
Insbesondere von diesem Datum an, wird die Europäische Union alle von der Europäischen Gemeinschaft mit Ihrer Organisation abgeschlossenen Übereinkommen und alle eingegangenen und für die Europäische Gemeinschaft bindenden Verpflichtungen übernehmen.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl Nr. 372/1983.