Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 10. Mai 2011 |
Teil römisch drei |
64. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2006,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Belgien |
12. Juni 2009 |
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Bosnien und Herzegowina |
7. Oktober 2008 |
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Frankreich |
7. Mai 2007 |
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Monaco |
18. September 2007 |
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Montenegro |
8. Dezember 2010 |
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Norwegen |
18. Oktober 2010 |
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Russische Föderation |
27. November 2008 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt das Königreich Belgien, dass es die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 des Protokolls anwenden wird.
Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt Bosnien und Herzegowina, dass es die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt die Regierung der Französischen Republik, dass sie nur die Bestimmungen des Artikel 4, des Zusatzprotokolls vom 9. November 1995 anwenden wird.
Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt das Fürstentum Monaco, dass es nur die Bestimmungen des Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt Montenegro, dass es die Bestimmungen des Artikel 4, des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Protokolls Nr. 2 erklärt Norwegen, dass es die Bestimmungen des Artikel 4, des Protokolls anwenden wird.
Gemäß Artikel 6, des Protokolls Nr. 2 zum Rahmenübereinkommen, erklärt die Russischen Föderation, dass sie die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Faymann