BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 28. April 2011

Teil römisch drei

59. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption

59. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2009,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde:

Bahrain

5. Oktober 2010

Dominica

28. Mai 2010

Estland

12. April 2010

Haiti

14. September 2009

Island

1. März 2011

Italien

5. Oktober 2009

Demokratische Republik Kongo

23. September 2010

Demokratische Volksrepublik Laos

25. September 2009

Liechtenstein

8. Juli 2010

Nepal

29. März 2011

Schweiz

24. September 2009

Singapur

6. November 2009

Thailand

1. März 2011

Ukraine

2. Dezember 2009

Vietnam

19. August 2009

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bahrain:

Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden.

Demokratische Volksrepublik Laos:

Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens gegen Korruption erklärt die Demokratische Volksrepublik Laos, dass sie sich nicht an Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden erachtet.

Weiters erklärt die Demokratischen Volksrepublik Laos, dass es der Zustimmung aller Beteiligten bedarf, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Nepal:

Die Regierung von Nepal erachtet sich nicht an die Bestimmung des Artikel 66, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gebunden, nach der jegliche Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Antrag eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterbreitet werden solle, oder einer dieser Vertragsstaaten die in Frage stehende Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof verweisen kann.

Niederlande1:

Nach einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande findet das Übereinkommen, mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, auf den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung.

Singapur:

Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des obgenannten Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik Singapur nicht an die Bestimmungen des Artikel 66, Absatz 2, des besagten Übereinkommens gebunden.

Thailand:

Gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens erachtet sich das Königreich Thailand nicht an Absatz 2, desselben Artikels gebunden.

Vereinigtes Königreich2:

Weiters informierte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland am 9. November 2009 den Generalsekretär folgendermaßen:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland möchte die Ratifizierung des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf folgende Gebiete ausdehnen, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:

Bailiwick of Guernsey,

Bailiwick of Jersey,

Isle of Man.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erachtet die Ausweitung des genannten Übereinkommens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung für wirksam.

Vietnam: Vorbehalt:

Mit der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Artikel 66, Absatz 3, des Übereinkommens, dass sie sich nicht an Artikel 66, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden erachtet.

Erklärungen:

  1. Ziffer eins
    Im Einklang mit den Grundsätzen des vietnamesischen Rechts erklärt die Sozialistische Republik Vietnam, dass sie sich nicht an die Bestimmungen über die Kriminalisierung unerlaubter Bereicherung gemäß Artikel 20 und die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen gemäß Artikel 26, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gebunden erachtet.
  2. Ziffer 2
    Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption nicht unmittelbar anwendbar sind; die Umsetzung des Übereinkommens erfolgt in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem innerstaatlichen Recht der Sozialistischen Republik Vietnam, auf der Grundlage von bilateralen oder multilateralen Abkommen mit anderen Vertragsparteien sowie dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Folgende Staaten haben Notifikationen zu Artikel 6, Absatz 3,, Artikel 44, Absatz 6, Litera a,, Artikel 46, Absatz 13 und Absatz 14, des Übereinkommens abgegeben:

Ecuador2: Mitteilung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Die neue nationale Behörde von Ecuador, zuständig für die Kontrolle und die Bekämpfung der Korruption gemäß Artikel 6, Absatz 3, „Korruptionsverhütungsstelle“ ist die folgende:

El Salvador3: Mitteilungen gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Behörde:

Adresse:

Estland:

  1. Ziffer eins
    Die zuständige Behörde gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens ist das Justizministerium (Tõnismägi 4a, 15191 Tallinn);
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, erachtet die Republik Estland das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens bezeichnet die Republik Estland das Justizministerium als zentrale Behörde;
  4. Ziffer 4
    Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens, akzeptiert die Republik Estland Rechtshilfeersuchen in estnischer und englischer Sprache.

Frankreich3: Mitteilung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Die zentrale Behörde, die die Verantwortung und Befugnis hat, andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung zu unterstützen, ist:

Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Die zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln, ist:

Griechenland4: Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Die von der griechischen Regierung bestimmte zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen ist die folgende:

Haiti: Mitteilung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Name und Anschrift der Behörden, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können:

Island: Mitteilungen gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Die Regierung von Island bestimmt die folgenden zuständigen Behörden zur Unterstützung anderer Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung:

Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Die Regierung von Island bestimmt das „Ministry of the Interior“ als zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen:

Adresse:

Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 14 :

Island akzeptiert Anfragen neben Isländisch auch in Englisch.

Italien: Mitteilungen gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Die italienische Regierung bestimmt folgende zentrale Behörde:

Kolumbien1:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, erklärt Kolumbien hiermit, dass die Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen kann, das Präsidentschaftsprogramm zur Modernisierung, Effizienz, Transparenz und Korruptionsbekämpfung ist:

Adresse: Carrera 8 No. 7-27 Edificio Galán

Weiters, gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens, hat die Republik Kolumbien die folgenden Einrichtungen als zentrale Behörden bestimmt, die verantwortlich und befugt sind, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln:

Das „Ministerio del Interior y Justicia“ ist zuständig für die Formulierung und Entgegennahme von Unterstützungs- und Zusammenarbeitsersuchen im Sinne des Übereinkommens.

Adresse: Carrera 9 No. 14-10

Die „Fiscalía General de la Nación“, ist zuständig für die Entgegennahme und Erledigung oder Übermittlung der Rechtshilfeersuchen anderer Vertragsstaaten und die Formulierung von Rechtshilfeersuchen an andere Vertragsstaaten im Falle von durchgeführten Ermittlungen.

Schließlich erklärt Kolumbien gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens, dass Spanisch die zulässige Sprache für Rechtshilfeersuchen ist.

Kongo1: Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Die Regierung von Kongo übermittelt hiermit die Namen und Kontaktinformationen der zuständigen Behörden, zuständig für die Aufnahme von Rechtshilfeersuchen gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption.

Es sind die folgenden:

Demokratischen Volksrepublik Laos:

Die Demokratischen Volksrepublik Laos erklärt, dass sie die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht. Dennoch erachtet sie das UN-Übereinkommen gegen Korruption nicht als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die darin genannten Straftaten. Weiters erklärt sie, dass bilaterale Abkommen die Grundlage für die Auslieferung zwischen der Demokratischen Volksrepublik Laos und den anderen Vertragsstaaten in Bezug auf jegliche Straftaten seien.

Luxemburg5: 1. Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Nachstehende Änderungen der Notifikation vom 7. Februar 20084 bezüglich der Adresse lauten wie folgt:

Das Großherzogtum Luxemburg bezeichnet das „Parquet Général auprès de la Cour Supérieure de Justice“ als zentrale Behörde die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln.

2. Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 14 :

Das Großherzogtum Luxemburg akzeptiert Rechtshilfeersuchen, die in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.

Außerdem habe ich die Ehre, Ihnen auf der Grundlage von Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens mitzuteilen, dass Artikel 2, des Gesetzes vom 1. August 2007 über die Genehmigung des genannten Übereinkommens einen Ausschuss zur Korruptionsverhütung errichtet hat (als COPRECO bekannt). Der Ausschuss kann andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen.

Die Kontaktinformation des Ausschusses lauten wie folgt:

Malediven1: Artikel 6, Absatz 3 :

Ministry of Finance and Treasury

Ameenee Magu

Malé, Republic of Maldives

Artikel 46, Absatz 13 :

Ministry of Finance and Treasury

Ameenee Magu

Malé, Republic of Maldives

Marokko1: Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sind die Kontaktdaten der marokkanischen zentralen Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen die folgenden:

Titre/Fonction: Juge, Chef de la Division des Affaires Pénales Spéciales

Organisme: Ministère de la Justice

Adresse: Ministère de la Justice, Direction des Affaires Pénales et des Grâces, Place Mamounis, Rabat

Ville/Pays: Rabat/Maroc

Titre/Fonction: Juge, Chef de la Division d’execution des mesures judiciaires en matière pénale

Organisme: Ministère de la Justice

Adresse: Ministère de la Justice, Direction des Affaires Pénales et des Grâces, Place Mamounis, Rabat

Ville/Pays: Rabat/Maroc

Mexiko3:

Die Kontaktdaten der zentralen Behörde lauten wie folgt:

Behörde:

Adresse:

Nepal: Mitteilung gemäß Artikel 44, Absatz 6, lit. a:

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens möchte die Regierung von Nepal den Generalsekretär der Vereinten Nationen informieren, dass sie dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit bei der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens erachtet.

Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens möchte die Regierung von Nepal mitteilen, dass das Amt des Premierministers und der Ministerrat als zentrale Behörden bestimmt wurden, die verantwortlich und befugt sind Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln.

Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 14 :

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens möchte die Regierung von Nepal mitteilen, dass die englische oder nepalesischen Sprache zulässig für gegenseitige Rechtshilfe ist.

Niederlande1: Mitteilung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Die Behörde, die die Niederlande bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen kann, ist:

Mitteilungen gemäß Artikel 44, Absatz 6,, Artikel 46, Absatz 13 und Artikel 46, Absatz 14 :

Das Königreich der Niederlande erklärt in Bezug auf Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens, dass das Königreich der Niederlande das genannte Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit über die Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens für das Königreich in Europa erachtet.

Das Königreich der Niederlande erklärt in Bezug auf Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens, dass die zentrale Behörde des Königreichs der Niederlande für das Königreich in Europa die folgende ist:

Das Königreich der Niederlande erklärt in Bezug auf Artikel 46, Absatz 14, des Übereinkommens, dass es für das Königreich in Europa Ersuchen in englischer oder niederländischer Sprache akzeptiert.

Österreich3: Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Die zentralen Behörden gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sind die folgenden:

Russische Föderation6: Mitteilung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Das Staatliche Amt der Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation an der Adresse: Russische Föderation, 125993, Moskau, ul. Bolschaja Dmitrowka, 15A und das Justizministerium der Russischen Föderation an der Adresse: Russische Föderation, 119991, Moskau, Ul. Zhitnaya, 14 werden von der russischen Partei als Behörden bestimmt, welche die anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können.

Schweden5: Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

Die Kontaktdaten der schwedischen zentralen Behörde lauten wie folgt:

Schweiz:

Die von der Schweiz bestimmte zentrale Behörde, welche die Rechtshilfeersuchen nach Artikel 46, Absatz 13, dieses Übereinkommens erhalten soll, ist:

Gemäß Artikel 46, Absatz 14, dieses Übereinkommens müssen Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Unterlagen zusammen mit ihren beglaubigten Übersetzungen in die französische, deutsche oder italienische Sprache in die Schweiz gesandt werden, wenn sie nicht in einer dieser Sprachen erstellt wurden.

Serbien7:

Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, ist die zentrale Behörde der Republik Serbien, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln, das „Ministry of Justice of the Republic of Serbia“, Nemanjina 22-26, 11000 Belgrad.

Seychellen1: Mitteilungen gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Behörden, die anderen Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen können:

Die Daten dieser Behörden lauten wie folgt:

  1. Ziffer eins
    Ministry of Foreign Affairs
    P.O. Box 656
    National House
    Victoria, Mahé
  2. Ziffer 2
    Attorney General’s Office
    P.O. Box 58
    National House
    Victoria, Mahé

Gemäß Artikel 44, Absatz 6, Litera a, des Übereinkommens erachtet die Republik der Seychellen das Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung und gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens wurde das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten als zuständige Behörde zur Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen und Übermittlung zur Erledigung an die zuständigen Behörden bestimmt.

Simbabwe1: Mitteilung gemäß Artikel 46, Absatz 13 :

The Chairman

Anti-Corruption Commission

No. 5 Golda Avenue

Strathaven

Harare

Zimbabwe

Singapur:

  1. Ziffer eins
    Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des obgenannten Übereinkommens bestimmt die Regierung der Republik Singapur das „Corrupt Practices Investigation Bureau of Singapore“ als zuständige Behörde, die andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung unterstützen kann. Das „Corrupt Practices Investigation Bureau of Singapore“ kann folgenderweise kontaktiert werden:
    Adresse: 2 Lengkok Bahru Singapore 159047.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 44, Absatz 6, des obgenannten Übereinkommens, erklärt die Regierung der Republik Singapur, dass sie das obgenannte Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten erachtet.
  3. Ziffer 3
    Gemäß Artikel 46, Absatz 13, des genannten Übereinkommens bestimmt die Regierung der Republik Singapur den Generalstaatsanwalt von Singapur als zentrale Behörde für die Zwecke der gegenseitigen Rechtshilfe gemäß Artikel 46, des genannten Übereinkommens.
  4. Ziffer 4
    Gemäß Artikel 46, Absatz 14, des genannten Übereinkommens erklärt die Regierung die Republik Singapur, dass an die zentrale Behörde von Singapur gesandte Anträge und Beilagen in englischer Sprache oder von einer Übersetzung in die englische Sprache begleitet sein sollen.

Slowenien4: Mitteilung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption ist die Korruptionsverhütungsstelle der Republik Slowenien die Kommission für die Korruptionsverhütung.

Adresse:

Uganda3:

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Übereinkommens sind die Behörden für die Korruptionsverhütung die folgenden:

Ukraine: 1. Zu Artikel 44, Absatz 6, lit. a:

Die Ukraine erklärt, dass sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ansieht, wenn kein bilateraler Vertrag auf dem Gebiet der Auslieferung vorhanden ist;

2. Zu Artikel 46, Absatz 13 :

Die zuständigen zentralen Behörden gemäß Artikel 46, Absatz 13, des Übereinkommens sind: das Justizministerium der Ukraine (bei Gerichtsanträgen) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (bei Anträgen der Voruntersuchungsbehörden);

3. Zu Artikel 46, Absatz 14 :

Anträge auf Prozesskostenhilfe und beigefügte Dokumente sind zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in die ukrainische, russische, englische oder französische Sprache, sofern sie nicht in einer dieser Sprachen verfasst sind, an die Ukraine zu übermitteln.

Vereinigte Arabische Emirate1: Mitteilung gemäß Artikel 6, Absatz 3 :

Die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate hat die folgenden Behörden zur Unterstützung der anderen Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung bestimmt:

Vietnam:

Gemäß Artikel 44, des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Vietnam, dass sie das Übereinkommen nicht als rechtliche Grundlage für Auslieferungen betrachtet. Auslieferungen werden seitens der Sozialistischen Republik Vietnam in Übereinstimmung mit dem vietnamesischen Recht durchgeführt, auf der Grundlage von Auslieferungsabkommen und dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Mitteilungen gemäß Artikel 6, Absatz 3 und Artikel 46, Absatz 13 und 14 :

  1. Ziffer eins
    Die Aufsichtsbehörde der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam ist die nationale Behörde der Sozialistischen Republik Vietnam, die andere Vertragsstaaten bei der Bereitstellung von Informationen zur Verhinderung und Bekämpfung der Korruption unterstützen kann;
  2. Ziffer 2
    Das Justizministerium, Ministerium für Sicherheit und die Oberste Staatsanwaltschaft der Sozialistischen Republik Vietnam sind die nationalen Behörden, die Rechtshilfeersuchen in Übereinstimmung mit dem vietnamesischen Gesetz erhalten können;
  3. Ziffer 3
    Englisch ist die zulässige Sprache für die Sozialistische Republik Vietnam in Bezug auf Rechtshilfeersuchen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Kenia am 9. September 2009 mitgeteilt, den Vorbehalt7 zu Artikel 66, Absatz 2, zurückzuziehen.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006, geändert durch BGBl. III Nr. 6/2008.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.

4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 25/2009.

5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008, geändert durch BGBl. III Nr. 25/2009.

6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/2008, geändert durch BGBl. III Nr. 90/2009.

7 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006, geändert durch BGBl. III Nr. 25/2009.