Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 9. März 2011 |
Teil römisch drei |
40. Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik Mauritius zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 877 Ausschussbericht 1018 Sitzung 86. Bundesrat:, Ausschussbericht 8436 Sitzung 791.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
With reference to Artikel 38, para. 4 of the Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction the Republic of Austria declares its acceptance of the accession of the Republic of Mauritius.
Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung1 erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts der Republik Mauritius.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeerklärung wurde am 21. Jänner 2011 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 38, im Verhältnis zu Mauritius mit 1. April 2011 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Mauritius nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Die Republik Mauritius erklärt, dass sie sich nicht daran gebunden erachtet, Kosten auf die in Artikel 26, Absatz 2, verwiesen wird, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern oder aufgrund von Gerichtsverfahren entstehen, zu übernehmen, mit Ausnahme insoweit, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe und -beratung gedeckt sind.
Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens hat Mauritius als zentrale Behörde bestimmt:
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 84/2009.