Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 15. Februar 2011 |
Teil römisch drei |
25. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Luxemburg am 6. Dezember 2010 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2009,) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärungen abgegeben:
„Gemäß Artikel 6, Absatz 7, des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass sie weder an Artikel 6, Absatz 5, erster Satz noch an Artikel 6, Absatz 6, gebunden ist.
Gemäß Artikel 18, Absatz 7, des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass sie nur dann an Artikel 18, Absatz 6, gebunden ist, wenn sie nicht in der Lage ist, eine unmittelbare Weiterleitung des Telekommunikationsverkehrs zu gewährleisten.
Gemäß Artikel 23, des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „das Übereinkommen“) erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass in dem Fall, in dem das Großherzogtum Luxemburg einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen dieses Übereinkommens personenbezogene Daten übermittelt, folgendes gilt: Luxemburg kann im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 23, Absatz eins, Litera c, verlangen, dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Artikel 23, Absatz eins, Litera a und b genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung des Großherzogtums Luxemburg in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die das Großherzogtum Luxemburg die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder der Übereinkünfte im Sinne von Artikel eins, hätte verweigern oder einschränken können. Verweigert das Großherzogtum Luxemburg in einem besonderen Fall seine Zustimmung zu dem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Absatz eins,, so begründet er seine Entscheidung schriftlich.
Gemäß Artikel 24, des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt das Großherzogtum Luxemburg, dass die Justizbehörden die für die Anwendung des Übereinkommens zuständigen Behörden sich, und dass, falls das Eingreifen einer zentralen Behörde erforderlich ist, der Generalstaatsanwalt, Cité judiciaire, Bâtiment CR, L-2080 Luxemburg, zuständig ist. Unter „Justizbehörde“ versteht die Regierung des Großherzogtums Luxemburg gemäß der Erklärung in Artikel 24, des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen die mit der Rechtsprechung beauftragten Mitglieder der Jurisdiktion, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.“
Faymann