BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 15. Februar 2011

Teil römisch drei

24. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

24. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrats hat Litauen am 30. Dezember 2009 seine Beitrittsurkunde gemäß Artikel 17, des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2007,) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrats zufolge hat Deutschland am 27. November 2008 nachstehenden Vorbehalt erklärt:

„Unter Bezug auf Artikel 8, Satz 3 des Übereinkommens erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie sich vorbehält, nach Beitritt eines neuen Mitgliedstaats Auszüge aus dessen Personenstandsbüchern weiterhin zu legalisieren, sofern

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