BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 22. Dezember 2011

Teil römisch drei

180. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

180. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen der niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2009,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Costa Rica

6. April 2011

Dominikanische Republik1

12. Dezember 2008

Kap Verde

7. Mai 2009

Kirgisistan2

15. November 2010

Mongolei3

2. April 2009

Oman

12. Mai 2011

Peru

13. Jänner 2010

Usbekistan

25. Juli 2011

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:

Costa Rica:

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens wurde von der Regierung von Costa Rica die Abteilung für Beglaubigungen der Generaldirektion des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Kultus (Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto) von Costa Rica als zuständige Behörde bestimmt.

Dominikanische Republik:

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung ist die zuständige dominikanische Behörde für die Ausstellung der Apostille gemäß Artikel 3, Absatz eins, des genannten Übereinkommens das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Dominikanischen Republik, Sektion für Beglaubigungen der konsularischen Abteilung.

Kap Verde:

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens sind die zuständigen Behörden der Republik Kap Verde zur Ausstellung der Apostille gemäß Artikel 3, des genannten Übereinkommens die Generaldirektion für das Registrier- und Notariatswesen des Justizministeriums sowie die Generaldirektion für Konsular- und Gemeinschaftsangelegenheiten des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.

Kirgisistan:

Staatliche Institutionen haben das Recht zur Anbringung von Apostillen auf Urkunden der Kirgisischen Republik gemäß dem Übereinkommen:

Mongolei:

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens wurde von der Mongolei das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Handel der Mongolei als zuständige Behörde bestimmt.

Oman:

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Konsular-Abteilung)

Peru:

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, wurde das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - Generaldirektion für Konsularpolitik in Peru - als zuständige Behörde bestimmt.

Usbekistan:

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens werden folgende Behörden zur Ausstellung der Apostille gemäß Artikel 3, des Übereinkommens bestimmt:

Weiteren Mitteilungen der niederländischen Regierung zufolge haben nachstehende Staaten ihre Behörden wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Andorra4:

Die zuständigen Behörden zur Ausstellung einer Apostille gemäß Artikel 3, Absatz eins, des Übereinkommens sind:

Belarus5:

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

Fidschi6:

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

Georgien7:

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

  1. Ziffer eins
    Ministerium für Bildung und Wissenschaft von Georgien;
  2. Ziffer 2
    Oberster Gerichtshof von Georgien;
  3. Ziffer 3
    Ministerium für Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten von Georgien;
  4. Ziffer 4
    Standesamtliche Agentur, Justizministerium von Georgien;
  5. Ziffer 5
    Serviceagentur des Innenministeriums von Georgien.

Italien11:

Seit dem 31. März 2011 ist die zuständige Behörde für Personenstandsurkunden “les actes de l’état civil“ der örtlich zuständige Präfekt, für das Aosta-Tal der Präsident der Region, und für die Provinzen Trient und Bozen der Regierungskommissär.

Niederlande8:

Das Königreich der Niederlande bestand aus drei Teilen: den Niederlanden, den Niederländischen Antillen und Aruba. Die Niederländischen Antillen bestanden aus den Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba. Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba - und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen - innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.

Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.

Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren - Bonaire, Sint Eustatius und Saba - wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande". Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.

Zuständige Behörde für Aruba:

Direktor der Abteilung für Beglaubigungen und Rechtsangelegenheiten.

Zuständige Behörden für Curacao:

Zuständige Behörden für Bonaire, Sint Eustatius und Saba:

die jeweiligen Behörden (Gezaghebbers) für Bonaire, Sint Eustatius und Saba.

Die zuständige Behörde für Sint Maarten wird so bald wie möglich bekanntgegeben.

Rumänien9:

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

Russische Föderation10:

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

  1. Ziffer eins
    Ministerium für Justiz der Russischen Föderation;
    Kategorien von öffentlichen Urkunden, für die Apostillen ausgestellt werden können:
    • Strichaufzählung
      Dokumente von Föderationsorganen der Exekutivgewalt und von natürlichen und juristischen Personen, die notarielle Beweismittel waren;
    • Strichaufzählung
      Dokumente von Territorialorganen von Föderationsorganen der Exekutivgewalt, von Organen der Exekutivgewalt der Subjekte der Russischen Föderation, von Notaren, von Organen der lokalen Selbstverwaltung;
  2. Ziffer 2
    Der Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation;
  3. Ziffer 3
    Das Innenministerium der Russischen Föderation;
  4. Ziffer 4
    Die Standesämter der der Russischen Föderation unterstehenden Verwaltungsbehörden;
  5. Ziffer 5
    Bundesarchivamt und die ermächtigten Stellen für Archivangelegenheiten der der Russischen Föderation unterstehenden Verwaltungsbehörden;
  6. Ziffer 6
    Exekutivorgane der Föderationssubjekte („federal subjects“) der Russischen Föderation;
    berechtigt zur Ausstellung von Apostillen auf Diplomen, Urkunden über akademische Grade und Titel, gemäß staatlich anerkannter Formen;
  7. Ziffer 7
    Das Ministerium für Verteidigung der Russischen Föderation auf offiziellen Urkundensammlungen des Militärdienstes (Beschäftigung) der Streitkräfte der Russischen Föderation, der Streitkräfte der UdSSR sowie der gemeinsamen Streitkräfte der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), ausgestellt in der Russischen Föderation.

Spanien11:

Das Justizministerium von Spanien hat ein neues System für die Ausstellung von Apostillen eingerichtet, das es ermöglicht, Apostillen sowohl in elektronischer als auch in Papierform auszustellen. Seit dem 16. Mai 2011 wird das neue System in zwei zuständigen Behörden (Oberste Gerichtshöfe der Region von Murcia und Castilla-La Mancha) getestet und dann schrittweise in den zuständigen Behörden in Spanien eingesetzt. Die zuständigen Behörden, früher als Sekretäre der örtlich zuständigen Gerichte (Secretarios de Gobierno de las Audiencias) bezeichnet, werden nun mit ihrer derzeitigen offiziellen Bezeichnung " Geschäftsstelle der Obersten Gerichtshöfe der Autonomen Regionen Spaniens (Secretarías de Gobierno de los Tribunales Superiores de Justicia) genannt.

Die wichtigsten Merkmale des neuen Systems werden im Folgenden erläutert:

Format der Apostille

e-Register von Apostillen

St. Kitts und Nevis12: für St. Kitts und Nevis oder die Insel St. Kitts:

der Generalstaatsanwalt, der Generalanwalt, der Staatssekretär im Amt des Premierministers, der Staatssekretär im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder der Registerführer des Obersten Gerichtshofs;

für die Insel Nevis:

der Staatssekretär im Amt des Premierministers, der Juristische Berater in der Rechtsabteilung oder der stellvertretende Registerführer des Obersten Gerichtshofs, der Staatssekretär im Ministerium für Finanzen der Inselverwaltung von Nevis.

Tonga6:

Alle vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Tonga und seinen bestimmten diplomatischen Vertretungen ausgestellten Apostillen unterliegen vor deren Ausstellung einer Verwaltungsgebühr.

Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens wurde folgende zuständige Behörde bestimmt:

Ungarn13:

  1. Ziffer eins
    Das Ministerium für Öffentliche Verwaltung und Justiz der Republik Ungarn bezüglich der von den Justizbehörden ausgestellten öffentlichen Urkunden und Beglaubigungen mit Ausnahme der von Notaren ausgestellten und beglaubigten öffentlichen Urkunden;
  2. Ziffer 2
    Die Ungarische Notariatskammer bezüglich der von Notaren ausgestellten und beglaubigten öffentlichen Urkunden;
  3. Ziffer 3
    Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn bezüglich der von anderen Behörden ausgestellten und beglaubigten, öffentlichen Urkunden.

Faymann

1 Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Dominikanischen Republik, kundgemacht in BGBl. III Nr. 111/2009.

2 Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik, kundgemacht in BGBl. III Nr. 139/2011.

3 Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Mongolei, kundgemacht in BGBl. III Nr. 8/2010.

4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 6/1997, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 103/2009.

5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 215/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 328/1994.

6 Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 61/1992.

7 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 158/2006.

8 Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 158/2006.

9 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 154/2005.

10 Kundgemacht in BGBl. Nr. 606/1992, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 103/2009.

11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 264/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 61/1992.

12 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 111/1995.

13 Kundgemacht in BGBl. Nr. 368/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 61/1992.