Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 15. September 2011 |
Teil römisch drei |
145. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2008,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Bahamas |
26. September 2008 |
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Bangladesch |
13. Juli 2011 |
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Griechenland |
11. Jänner 2011 |
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Haiti |
19. April 2011 |
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Indien |
5. Mai 2011 |
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Indonesien |
20. April 2009 |
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Irland |
17. Juni 2010 |
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Island |
13. Mai 2010 |
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Jemen |
8. Februar 2010 |
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Jordanien |
22. Mai 2009 |
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Luxemburg |
12. Mai 2008 |
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Marshallinseln |
15. Juni 2011 |
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Pakistan |
13. Jänner 2010 |
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San Marino |
20. Juli 2010 |
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St. Vincent und die Grenadinen |
29. Oktober 2010 |
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Timor-Leste |
9. November 2009 |
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Tschad |
18. August 2009 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 35, Absatz 3, legt der Commonwealth der Bahamas einen Vorbehalt zu dem in Artikel 35, Absatz 2, des Übereinkommens festgelegten Verfahren auf der Grundlage ein, dass ein Verweis einer Streitigkeit über die Anwendung oder die Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof im Einvernehmen aller Streitparteien erfolgen muss.
Gemäß Artikel 16, Absatz 5, Litera a, erklärt der Commonwealth der Bahamas, dass er das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit in Auslieferungsangelegenheiten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit jenen Vertragsstaaten betrachtet, die es gleichermaßen anerkannt haben.
Auf Vertragsstaaten, mit welchen Auslieferungsübereinkommen unterzeichnet wurden, wird das Übereinkommen angewendet, wenn diese Auslieferungsübereinkommen mit ihm unvereinbar sind.
Der Commonwealth der Bahamas erklärt weiters, dass die zentrale Behörde gemäß Artikel 18, Absatz 13, des Übereinkommens das Büro des Generalstaatsanwaltes und die gemäß Artikel 18, Absatz 14, für die Bahamas akzeptierte Sprache Englisch ist.
Gemäß der Bestimmung des Artikel 35, Absatz 3, des Übereinkommens erachtet sich die Volksrepublik Bangladesch nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden.
Artikel 16, des Übereinkommens ist zur Gänze ratifiziert, unbeschadet des Artikel 5, der Verfassung und Artikel 438, der Strafprozessordnung.
Artikel 18, des Übereinkommens ist ratifiziert, unbeschadet des Artikel 458, Absatz 3, der Strafprozessordnung und der Bestimmungen des Gesetzes 2472 aus 1997, (Staatsanzeiger 50A) "Schutz des Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten", wie derzeit in Kraft.
Der griechische Staat wendet Artikel 35, Absatz 3, an und erklärt, dass er sich nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden erachtet.
Die Regierung der Republik Indonesien teilt ihren Vorbehalt mit, dass sie sich nicht an die Bestimmung des Artikel 35, Absatz 2, gebunden erachtet, und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch den im Absatz eins, des genannten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt wurden, an den Internationalen Gerichtshof nur mit der Zustimmung aller Streitparteien verwiesen werden können.
Irland teilt gemäß Artikel 18, Absatz 13, des Übereinkommens mit, dass die zentrale Behörde mit Zuständigkeit und Befugnis, Rechtshilfeersuchen für Irland entgegenzunehmen, die folgende ist:
The Minister of Justice and Law Reform
Central Authority for Mutual Assistance
Department of Justice and Law Reform
51 St Stephans Green
Dublin 2
Irland
Irland teilt gemäß Artikel 18, Absatz 14, des Übereinkommens mit, dass Irland Rechtshilfeersuchen in einer der folgenden zwei Sprachen akzeptiert:
Gemäß Artikel 18, Absatz 13, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000, nennt Island hiermit das Ministerium für Justiz und Menschenrechte als zentrale Behörde mit Zuständigkeit und Befugnis, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder durchzuführen oder an die zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Gemäß Artikel 18, Absatz 14, erklärt Island ferner, dass Rechtshilfeersuchen auf Isländisch oder Englisch erfolgen müssen.
Die Regierung der Republik Jemen erklärt, dass sie dem obgenannten Übereinkommen voll zustimmt und es ratifiziert und sich an alle seine Bestimmungen, mit Ausnahme von Artikel 35, Absatz 2,, gebunden erachtet.
Das innerstaatliche Recht von Luxemburg erfordert die Beteiligung einer organisierten kriminellen Gruppe für die in Artikel 5, Absatz eins, Litera a, (i) festgelegten Straftaten.
Folgende Behörde wurde als zentrale Behörde mit Zuständigkeit und Befugnis, an das Großherzogtum Luxemburg gerichtete Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen, ernannt:
Büro des Generalstaatsanwalts
Postfach 15
L-2010 Luxemburg
An das Großherzogtum Luxemburg gerichtete Rechtshilfeersuchen und Zusatzdokumenten muss eine französische, deutsche oder englische Übersetzung beigefügt sein.
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erachtet sich nicht an Artikel 35, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden.
"Art". 16:
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass sie gemäß Artikel 16, Absatz 5, des Übereinkommens, dieses nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit bei der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten nimmt.
"Art". 18:
Gemäß Artikel 18, Absatz 13, benennt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan das Ministerium für Inneres als zentrale Behörde, um alle Rechtshilfeersuchen aus anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens zu erhalten. Alle derartigen Ersuchen müssen in englischer Sprache verfasst oder mit einer beigefügten amtlichen Übersetzung in die englische Sprache versehen sein.
"Art". 31:
Gemäß Artikel 31, Absatz 6, ernennt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan folgende Behörde, die anderen Vertragsstaaten bei der Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität unterstützen kann:
Ministerium für Inneres
Adresse: R-Block, Pak Sekretariat Islamabad
Gemäß Artikel 5, Absatz 3,, Artikel 16, Absatz 5,, Artikel 18, Absatz 13,, Artikel 18, Absatz 14 und Artikel 31, Absatz 6, gibt die Regierung von St. Vincent und den Grenadinen dem Generalsekretär Folgendes bekannt:
Artikel 5, des obgenannten Übereinkommens handelt von der Kriminalisierung der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe. Absatz 3, verlangt die erforderlichen Rechtsvorschriften betreffend schwere Verbrechen, die von einer organisierten kriminellen Gruppe begangen werden, bereitzustellen.
Die Definition für "schwere Straftat" im Sinne des Übereinkommens bezieht sich auf jegliches Verhalten, das eine strafbare Handlung darstellt, für die ein Strafausmaß von einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren oder eine noch schwerere Strafe vorgesehen ist.
Eine "organisierte kriminelle Gruppe" wird durch das Übereinkommen als strukturierte Gruppe von drei oder mehreren Personen definiert, welche für einen gewissen Zeitraum besteht oder in gemeinsamer Absprache mit dem Ziel der Begehung eines oder mehrerer im Übereinkommen erläuterter schwerer Verbrechen oder Vergehen handelt um direkt oder indirekt einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu erreichen.
Eine "strukturierte Gruppe" bedeutet eine Gruppe, die nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird und die nicht notwendigerweise formal festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine dauerhafte Mitgliedschaft oder eine entwickelte Struktur braucht.
Es gibt mehrere Straftaten nach dem Strafgesetzbuch Kapitel 124 des Gesetzes von Saint Vincent und den Grenadinen. Überarbeitete Fassung aus dem Jahr 1990 über Straftaten, die mit einem Strafausmaß von vier und mehr Jahren belegt sind. Einige davon sind Bestechung (Polizeigesetz), Diebstahl auf Anklage (Paragraph 215, Kapitel 124), Drogenhandel (Drogen(prävention) und –missbrauchsgesetz), Erpressung (85-93), sexuelle Misshandlung von Kindern (199-207), Prostitution (123-140), Erpressung (232), Fälschung und Falschmünzerei (239-260), Eigentumserwerb durch Täuschung (223), Dienstleistungserwerb durch Täuschung (225), Verrat (Paragraph 41,), Piraterie (Paragraph 50,), Mord (Paragraph 159,), Völkermord (Paragraph 158,), Entführung, Menschenraub und ähnliche Verbrechen (Paragraph 199 -, 204,), Geldwäsche (Erträge aus Straftaten und Geldwäsche (Prävention) Gesetz Nr. 39 von 2001) und Terrorismus (Vereinten Nationen (Anti-Terror-Maßnahmen) Gesetz Nr. 34 von 2002). Das Strafgesetzbuch behandelt nicht den Bestandteil der Definition betreffend die Verbrechen, die von einer organisierten oder strukturierten Gruppe begangenen werden.
Artikel 16, Absatz 5, des obgenannten Übereinkommens hebt die Rechtsgrundlage für die Auslieferung durch Vertragsstaaten nach diesem Übereinkommen hervor. Das internationale Recht ermöglicht, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten nehmen. Das Gesetz über den flüchtigen Täter, Kapitel 126 der Gesetze von St. Vincent und den Grenadinen, überarbeitete Ausgabe aus dem Jahr 1990, schafft eine neue Bestimmung für die Rücküberstellung von St. Vincent und den Grenadinen oder für aufgegriffene Personen, die wegen einer Sache angeklagt sind oder wegen Straftaten in anderen Ländern verurteilt worden sind, und deren Rücküberstellung durch solche andere Länder verlangt wird und für die damit verbundenen Fragen.
Artikel 18, Absatz 13, sieht eine Notifizierung über die zentrale Behörde vor, welche für die Zwecke der Rechtshilfe bestimmt wurde. Die zentrale Behörde ist „Attorney General’s Chambers, Ministry of Legal Affairs, Methodist Building, Corner Granby & Sharpe Streets, Kingstown, Saint Vincent and the Grenadines“.
Artikel 18, Absatz 14, sieht eine Notifizierung betreffend die von diesem Vertragsstaat zugelassene Sprache vor. Englische Sprache.
Artikel 31, Absatz 6, verlangt den Namen und die Anschrift der Behörde oder Behörden, die den Vertragsstaaten bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität helfen können.
Die Arabische Republik Syrien erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 35, Absatz 2, des Übereinkommens.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Um die der Republik Irak auferlegten Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durchzuführen, ernannten die zuständigen irakischen Behörden das irakische Innenministerium als zentrale Behörde mit Zuständigkeit und Befugnis, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und um Maßnahmen gemäß Artikel 16 und 17 des Übereinkommens und Artikel 8, des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zu ergreifen.
Das Büro des Generalstaatsanwalts der Kirgisischen Republik ist die zentrale Behörde mit Zuständigkeit und Befugnis, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder auszuführen oder sie an die zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln.
Bezüglich Artikel 16, Absatz 5, Litera a, des Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität erklärt das Königreich der Niederlande für die niederländischen Antillen, dass es dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bei der Auslieferung nimmt.
Gemäß Artikel 18, Absatz 13, des Übereinkommens ist die zentrale Behörde der Niederländischen Antillen die folgende:
Der Generalstaatsanwalt der Niederländischen Antillen
Wilhelminaplein 4,
Willemstad
Curaçao
Niederländische Antillen
Bezüglich Artikel 16, Absatz 5, Litera a, des Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, unterzeichnet in New York am 15. November 2000, erklärt das Königreich der Niederlande, dass es dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens bei der Auslieferung nimmt.
Nationale Staatsanwaltschaft; Büro für organisierte Kriminalität
Adresse: ul.. Barska 28/30
02-315 Warschau, Polen
Die Ständige Vertretung der Republik Serbien hat die Ehre die zuständigen serbischen Behörden für die Umsetzung des Artikel 16, (Auslieferung), Artikel 17, (Überstellung verurteilter Personen) und Artikel 18, (Rechtshilfe) des Übereinkommens zu nennen.
Die Anträge sind zu richten an:
Name der Behörde: Ministerium für Justiz der Republik Serbien
Vollständige Postanschrift: Ministerium der Justiz, 22-26 Nemanjina Street, 11000 Belgrad, Republik Serbien.
Name der zu kontaktierenden Dienststelle: Normative Affairs and International Cooperation Department, Mutual Legal Assistance Sector
Sprachen: Englisch, Russisch.
In dringenden Fällen können die Ersuchen durch NZB INTERPOL-Belgrad übermittelt werden:
Kontakt: INTERPOL BELGRADE
Vollständige Postanschrift: NZB INTERPOL BELGRAD, Terazije 41, 11000 Belgrad, Republik Serbien
Sprachen Englisch, Französisch
Annahme der Ersuchen durch INTERPOL: JA.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 111/2008.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 111/2008.