BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 8. September 2011

Teil römisch drei

143. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

143. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2010,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Griechenland

11. Jänner 2011

Haiti

19. April 2011

Indien

5. Mai 2011

St. Vincent und die Grenadinen

29. Oktober 2010

Togo

28. September 2010

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Griechenland nachstehende Vorbehalte erklärt:

Artikel 13, des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg, unbeschadet der Artikel 9 A und Artikel 19, (3) der Verfassung, 8 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention, 436-457 der Strafprozessordnung und 352B des Strafgesetzbuches, ergänzt durch Artikel 2, (12) des Gesetzes 3625 aus 2007, (Staatsanzeiger 290A), Gesetz 2472 aus 1997,, geändert durch die Artikel 8 des Gesetzes 2819 aus 2000, (Staatsanzeiger 84A), 10 des Gesetzes 3090 aus 2002, (Staatsanzeiger 329A) und 8 des Gesetzes 3625 aus 2007,, Gesetz 3471 aus 2006, (Staatsanzeiger 133A) und Präsidialdekret 47 aus 2005, (Staatsanzeiger 64A).

Der griechische Staat verwendet Artikel 20, Absatz 3, des Protokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See-und Luftweg und erklärt, dass er sich nicht an Absatz 2, dieses Artikels gebunden erachtet.

Ferner hat St. Vincent und die Grenadinen eine Notifikation gemäß Artikel 8, Absatz 6, abgegeben:

Bezeichnung der Behörde:

Commissioner of Police

c/o Coast Guard Base

Calliaqua

P.O.Box 3020

Kingstown

Saint Vincent and the Grenadines

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Königreich der Niederlande1 am 11. Oktober 2010 folgendes mitgeteilt:

Nach einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande, mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, gilt das Protokoll im karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba).

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.