BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 8. September 2011

Teil römisch drei

142. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

142. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2009,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Antigua und Barbuda

17. Februar 2010

China

8. Februar 2010

Gabun

22. September 2010

Griechenland

11. Jänner 2011

Haiti

19. April 2011

Indien

5. Mai 2011

Indonesien

28. September 2009

Irland

17. Juni 2010

Island

22. Juni 2010

Marokko

25. April 2011

San Marino

20. Juli 2010

St. Vincent und die Grenadinen

29. Oktober 2010

Timor-Leste

9. November 2009

Tschad

18. August 2009

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

China: Vorbehalt:

Die Volksrepublik China erachtet sich nicht an Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls gebunden.

Erklärung:

Sofern nicht anders von der Regierung mitgeteilt, gilt das Protokoll nicht für die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China.

Griechenland: Vorbehalt:

Der griechische Staat ratifiziert den Artikel 13, des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen und Kinderhandels, unbeschadet der Artikel 9 A und Artikel 19, (3) der Verfassung, 8 (1) der Europäischen Menschenrechtskonvention, 436-457 der Strafprozessordnung und 352B des Strafgesetzbuches, ergänzt durch Artikel 2, (12) des Gesetzes 3625 aus 2007, (Staatsanzeiger 290A), Gesetz 2472 aus 1997,, geändert durch die Artikel 8 des Gesetzes 2819 aus 2000, (Staatsanzeiger 84A), 10 des Gesetzes 3090 aus 2002, (Staatsanzeiger 329A) und 8 des Gesetzes 3625 aus 2007,, Gesetz 3471 aus 2006, (Staatsanzeiger 133A) und Präsidialdekret 47 aus 2005, (Staatsanzeiger 64A).

Indonesien: Erklärung:

Die Regierung der Republik Indonesien erklärt, dass die Bestimmungen des Artikel 5, Absatz 2, Litera c, des Protokolls in strikter Übereinstimmung mit dem Prinzip der Souveränität und territorialen Integrität eines Staates umgesetzt werden müssen.

Vorbehalt:

Die Regierung der Republik Indonesien teilt ihren Vorbehalt mit, nicht durch die Bestimmung des Artikel 15, Absatz 2, gebunden zu sein und vertritt die Position, dass Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung des Protokolls, die nicht durch den in Absatz eins, des genannten Artikels vorgesehenen Weg beigelegt wurden, nur mit der Beteiligung aller Streitparteien an den Internationale Gerichtshof verwiesen werden können.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Niederlande1:

Nach einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande, mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, gilt das Protokoll im karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba).

Syrien2: Vorbehalte:

Die Arabische Republik Syrien erklärt Vorbehalte zu Artikel 7, Absatz eins und zu Artikel 15, Absatz 2, des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels.

Erklärung:

Die Regierung der Arabischen Republik Syrien legt Artikel 6, Absatz 3, Litera a, des Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels wie folgt aus: „Angemessene Unterkunft“ bedeutet „Sicherstellung angemessener Notunterkünfte für Opfer des Menschenhandels solange, bis sie in ihre Länder rückgeführt werden“.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 220/2005, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 137/2008.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 78/2009.