Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 29. August 2011 |
Teil römisch drei |
139. Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1210 Ausschussbericht 1346 Sitzung 112. Bundesrat:, Ausschussbericht 8531 Sitzung 799.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
The Kyrgyz Republic has declared its accession to the Hague Convention Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents of 5 October 1961. The Republic of Austria raises an objection to the accession of the Kyrgyz Republic with reference to Article 12, paragraph 2, of the Convention.
Die Kirgisische Republik hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung1 vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik.
Der Einspruch wurde am 19. Mai 2011 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Artikel 12, Absatz 3, im Verhältnis zwischen Österreich und der Kirgisischen Republik nicht in Kraft.
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben neben Österreich nachstehende Staaten einen Einspruch gegen den Beitritt der Kirgisischen Republik erklärt: Belgien, Deutschland und Griechenland.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 8/2010.