Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 18. August 2011 |
Teil römisch drei |
131. Änderung der Anhänge römisch eins und römisch zwei des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1228 Ausschussbericht 1330 Sitzung 114. Bundesrat:, Ausschussbericht 8563 Sitzung 799.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Ziffer 2 Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Finanzen aufliegt.
[Änderung der Anhänge römisch eins und römisch zwei in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Änderung der Anhänge römisch eins und römisch zwei in englischer Sprache siehe Anlagen]
Nach Mitteilung der Schwedischen Regierung ist die Änderung der Anhänge römisch eins und römisch zwei gemäß Artikel 11, Absatz 5, des Übereinkommens mit 3. August 2011 für alle Vertragsstaaten in Kraft getreten.
Neben Österreich sind das zu diesem Zeitpunkt nachstehende Staaten:
Dänemark (einschließlich Grönland), Finnland, Irland, Israel, Lettland, Litauen, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 346/1975 idF BGBl. III Nr. 20/2010.