BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 18. August 2011

Teil römisch drei

127. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

127. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2001,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde:

Belarus

10. November 2005

Bosnien und Herzegowina

14. Dezember 2009

Deutschland

8. August 2002

Frankreich (ohne Französisch-Polynesien)

15. Juni 2001

Irland

25. Juli 2002

Malta

20. Oktober 2010

Montenegro

9. Juli 2009

Serbien

18. Dezember 2007

Anlässlich der Hinterlegung seiner Genehmigungsurkunde hat Frankreich folgende Erklärung abgegeben:

Die Regierung der französischen Republik erklärt, dass sie sich den Erklärungen der Europäischen Kommission, sowohl bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens als auch bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Gemeinschaft anschließt, und betont insbesondere, dass:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Dänemark1 am 12. Dezember 2001 erklärt, dass das Übereinkommen mit Wirksamkeit vom 14. März 1997 auch auf die Färöer Inseln und Grönland Anwendung findet.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 201/1997.