Jahrgang 2011 |
Ausgegeben am 1. August 2011 |
Teil römisch drei |
120. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 2005,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Andorra |
22. September 2006 |
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Irak |
7. Juli 2011 |
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Madagaskar |
13. Dezember 2005 |
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Pakistan |
23. Juni 2010 |
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Ruanda |
15. Dezember 2008 |
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San Marino |
27. November 2006 |
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Thailand |
2. Oktober 2007 |
Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Artikel 3:
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass die Bestimmungen des Artikel 3, derart angewandt werden sollen, dass sie mit den Bestimmungen ihrer Rechtsvorschriften über Auslieferung und Ausländer im Einklang stehen.
Artikel 8:
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass sie gemäß Artikel 8, Absatz 2, des Übereinkommens dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten für die Auslieferung heranzieht.
Artikel 4, 6, 12, 13 und 16:
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass die Bestimmungen dieser Artikel nur soweit angewandt werden sollen, als sie nicht mit den Bestimmungen der Verfassung von Pakistan und der Scharia unvereinbar sind.
Artikel 28:
Gemäß Artikel 28, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan hiermit, dass sie die Zuständigkeit des in Artikel 20, vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.
Artikel 30:
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erachtet sich nicht an Artikel 30, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.
Das Königreich Thailand erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 30, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten Erklärungen gemäß Artikel 21 und Artikel 22, abgegeben:
Andorra am 22. November 2006
Bolivien am 14. Februar 2006
Kasachstan am 21. Februar 2008
Montenegro am 23. Oktober 2006
Republik Korea am 9. November 2007
Brasilien am 26. Juni 2006
Marokko am 19. Oktober 2006
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Marokko am 19. Oktober 2006 seine Entscheidung mitgeteilt, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt1 zu Artikel 20, zurückzuziehen.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 842/1993.