BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2011

Ausgegeben am 1. August 2011

Teil römisch drei

120. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

120. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 2005,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Andorra

22. September 2006

Irak

7. Juli 2011

Madagaskar

13. Dezember 2005

Pakistan

23. Juni 2010

Ruanda

15. Dezember 2008

San Marino

27. November 2006

Thailand

2. Oktober 2007

Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Pakistan: Vorbehalte:

Artikel 3:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass die Bestimmungen des Artikel 3, derart angewandt werden sollen, dass sie mit den Bestimmungen ihrer Rechtsvorschriften über Auslieferung und Ausländer im Einklang stehen.

Artikel 8:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass sie gemäß Artikel 8, Absatz 2, des Übereinkommens dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit anderen Vertragsstaaten für die Auslieferung heranzieht.

Artikel 4, 6, 12, 13 und 16:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erklärt, dass die Bestimmungen dieser Artikel nur soweit angewandt werden sollen, als sie nicht mit den Bestimmungen der Verfassung von Pakistan und der Scharia unvereinbar sind.

Artikel 28:

Gemäß Artikel 28, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Regierung der Islamischen Republik Pakistan hiermit, dass sie die Zuständigkeit des in Artikel 20, vorgesehenen Ausschusses nicht anerkennt.

Artikel 30:

Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan erachtet sich nicht an Artikel 30, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.

Thailand:

Das Königreich Thailand erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 30, Absatz eins, des Übereinkommens gebunden.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten Erklärungen gemäß Artikel 21 und Artikel 22, abgegeben:

Gemäß Artikel 21 und Artikel 22 :

Andorra am 22. November 2006

Bolivien am 14. Februar 2006

Kasachstan am 21. Februar 2008

Montenegro am 23. Oktober 2006

Republik Korea am 9. November 2007

Gemäß Artikel 22 :

Brasilien am 26. Juni 2006

Marokko am 19. Oktober 2006

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Marokko am 19. Oktober 2006 seine Entscheidung mitgeteilt, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt1 zu Artikel 20, zurückzuziehen.

Faymann

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 842/1993.