98. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 57/2010, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 127a Abs. 1, 3 und 4 wird die Zahl „20 000“ durch die Zahl „10 000“ ersetzt.In Artikel 127 a, Absatz eins, 3 und 4 wird die Zahl „20 000“ durch die Zahl „10 000“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Art. 127a Abs. 7 und 8 wird durch folgende Abs. 7 bis 9 ersetzt:Artikel 127 a, Absatz 7 und 8 wird durch folgende Absatz 7 bis 9 ersetzt:
„(7)Absatz 7,Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Die Abs. 1 und 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Ersuchen gestellt werden. Solche Ersuchen sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Die Absatz eins und 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Ersuchen gestellt werden. Solche Ersuchen sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.
(8)Absatz 8,Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Die Abs. 1 und 3 bis 6 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Anträge gestellt werden. Solche Anträge sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Die Absatz eins und 3 bis 6 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist. In jedem Jahr dürfen nur zwei derartige Anträge gestellt werden. Solche Anträge sind nur hinsichtlich jener Gemeinden zulässig, die im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine auffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen.
(9)Absatz 9,Die für die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden geltenden Bestimmungen sind bei der Überprüfung der Gebarung der Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Art. 127c lautet:Artikel 127 c, lautet:
„Artikel 127c.
Ist in einem Land ein Landesrechnungshof eingerichtet, können durch Landesverfassungsgesetz folgende Regelungen getroffen werden:
eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Art. 126a zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;eine dem Artikel 126 a, erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Artikel 126 a, zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;
dem Art. 127a Abs. 1 bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;dem Artikel 127 a, Absatz eins bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
dem Art. 127a Abs. 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;dem Artikel 127 a, Absatz 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;
dem Art. 127a Abs. 9 entsprechende Bestimmungen betreffend die Gemeindeverbände, wobei für die sinngemäße Anwendung des Art. 127a Abs. 1 bis 6 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von weniger als 10 000 und für die sinngemäße Anwendung des Art. 127a Abs. 7 und 8 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000 maßgeblich ist.“dem Artikel 127 a, Absatz 9, entsprechende Bestimmungen betreffend die Gemeindeverbände, wobei für die sinngemäße Anwendung des Artikel 127 a, Absatz eins bis 6 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von weniger als 10 000 und für die sinngemäße Anwendung des Artikel 127 a, Absatz 7 und 8 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000 maßgeblich ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In Art. 146 Abs. 1 wird das Zitat „Art. 127c“ durch das Zitat „Art. 127c Z 1“ ersetzt.In Artikel 146, Absatz eins, wird das Zitat „"Art". 127c“ durch das Zitat „"Art". 127c Ziffer eins, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem Art. 151 wird folgender Abs. 44 angefügt:Dem Artikel 151, wird folgender Absatz 44, angefügt:
„(44)Absatz 44,Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 7 bis 9, Art. 127c und Art. 146 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“Artikel 127 a, Absatz eins, 3, 4 und 7 bis 9, Artikel 127 c und Artikel 146, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948
Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2009, wird wie folgt geändert:Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 – RHG)“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 Z 2 wird der Klammerausdruck „(wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge)“ durch den Klammerausdruck „(wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen)“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Klammerausdruck „(wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge)“ durch den Klammerausdruck „(wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 Z 3 werden die Worte „Bücher, Rechnungsbelege“ durch die Worte „Rechnungsbücher, -belege“ und das Wort „Einschau“ durch das Wort „Einsicht“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, werden die Worte „Bücher, Rechnungsbelege“ durch die Worte „Rechnungsbücher, -belege“ und das Wort „Einschau“ durch das Wort „Einsicht“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 11 Abs. 1 werden die Worte „die Einhaltung der bestehenden Vorschriften und die Richtigkeit“ durch die Worte „die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, werden die Worte „die Einhaltung der bestehenden Vorschriften und die Richtigkeit“ durch die Worte „die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Rechnungen“ durch das Wort „Rechnungsbelegen“ ersetzt.In Paragraph 12, Absatz 2, wird das Wort „Rechnungen“ durch das Wort „Rechnungsbelegen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 15 Abs. 1 lautet der dritte Satz:In Paragraph 15, Absatz eins, lautet der dritte Satz:
„Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 15 Abs. 4 erster Satz werden die Worte „eines Landtages“ durch die Worte „des Landtages“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz werden die Worte „eines Landtages“ durch die Worte „des Landtages“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„§ 17.Paragraph 17,
Auf die Gemeindeverbände ist § 18 sinngemäß anzuwenden.“ Auf die Gemeindeverbände ist Paragraph 18, sinngemäß anzuwenden.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 18 Abs. 1 erster und zweiter Satz wird die Zahl „20 000“ durch die Zahl „10 000“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz eins, erster und zweiter Satz wird die Zahl „20 000“ durch die Zahl „10 000“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 18 Abs. 1 lautet der dritte Satz:In Paragraph 18, Absatz eins, lautet der dritte Satz:
„Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 18 Abs. 6 zweiter Satz wird zwischen den Worten „und“ und „Behelfen“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.In Paragraph 18, Absatz 6, zweiter Satz wird zwischen den Worten „und“ und „Behelfen“ das Wort „sonstigen“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 19 lautet:Paragraph 19, lautet:
„§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist.“Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. Paragraph 18, Absatz eins bis 3 und 6 bis 8 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2010 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2010, treten in Kraft:
§ 15 Abs. 1 dritter Satz und § 18 Abs. 1 dritter Satz mit 20. Oktober 2009;Paragraph 15, Absatz eins, dritter Satz und Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz mit 20. Oktober 2009;
der Titel, § 3 Abs. 2 Z 2 und 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 4 erster Satz, § 17, § 18 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz und § 19 mit 1. Jänner 2011.“der Titel, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz eins, erster und zweiter Satz und Absatz 6, zweiter Satz und Paragraph 19, mit 1. Jänner 2011.“
Artikel 3
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 15 Abs. 1 wird das Zitat „127c“ durch das Zitat „127c Z 1“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, wird das Zitat „127c“ durch das Zitat „127c Ziffer eins, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 22 entfallen die Worte „durch Anschlag“.In Paragraph 22, entfallen die Worte „durch Anschlag“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 36 und in der Überschrift zu Abschnitt A des 2. Hauptstückes wird das Zitat „Art. 127c“ durch das Zitat „Art. 127c Z 1“ ersetzt.In Paragraph 36 und in der Überschrift zu Abschnitt A des 2. Hauptstückes wird das Zitat „"Art". 127c“ durch das Zitat „"Art". 127c Ziffer eins, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 94 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 23, angefügt:
„(23)Absatz 23,§ 15 Abs. 1, § 22, § 36 und die Überschrift zu Abschnitt A des 2. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 22,, Paragraph 36 und die Überschrift zu Abschnitt A des 2. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
In § 22 Z 1 wird das Wort „eigenes“ durch das Wort „eigenen“ ersetzt.In Paragraph 22, Ziffer eins, wird das Wort „eigenes“ durch das Wort „eigenen“ ersetzt.
Fischer
Faymann