BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 29. November 2010

Teil römisch eins

95. Bundesgesetz:

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 649 Ausschussbericht 663 Sitzung 60. Bundesrat:, Ausschussbericht 8307 Sitzung 784.)

 

[CELEX-Nr.: 32009L0039]

95. Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im 1. Hauptstück 5. Abschnitt nach Paragraph 20, die Zeile „§ 20a Aufnahme in das Register“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Hauptstück 2. Abschnitt die Wortfolge „§ 32 Notfallplan“ durch die Wortfolge „§ 32 Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan“ sowie nach Paragraph 45, die Zeile „§ 45a Sofortmaßnahmen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Hauptstück 6. Abschnitt nach Paragraph 61, die Zeile „§ 61a Einfuhrkontrollen“ und nach Paragraph 62, die Zeile „§ 62a Rückstandshöchstgehalte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird im 3. Hauptstück 1. Abschnitt die Wortfolge „§ 74 Veröffentlichung“ durch die Wortfolge „§ 74 Pflichten von Labors“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis entfallen im 3. Hauptstück 2. Abschnitt die Paragraphen 78 und 79,

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008,.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 3, Ziffer 5, werden folgende Ziffer 5 a und 5 b eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    Lebensmittelenzyme: Erzeugnisse gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1332 aus 2008,.
  2. Ziffer 5 b
    Aromen: Erzeugnisse/Stoffe gemäß der Aromenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 1998,.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 3, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 6
    Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1333 aus 2008,.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 6, Absatz eins und 3, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 5, 7 und 8, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz eins und 2, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34,, Paragraph 36, Absatz 8, 12 und 13, Paragraph 37,, Paragraph 43, Absatz eins und 3, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz 7 und 9, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50,, Paragraph 51, Absatz eins bis 3, Paragraph 53, Absatz 7,, Paragraph 55, Absatz 3,, Paragraph 56,, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins und 4, Paragraph 62, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz 3 und 4, Paragraph 65, Absatz 2,, Paragraph 66,, Paragraph 68, Absatz 3,, Paragraph 70, Absatz 4,, Paragraph 72, Absatz eins, 5 und 6, Paragraph 75, Absatz 3,, Paragraph 76,, Paragraph 77, Absatz eins, 4, 5 und 8, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 80, Absatz eins und 5, Paragraph 89,, Paragraph 99, Absatz 7,, Paragraph 100, Absatz 2 und 3, Paragraph 103, Absatz eins,, Paragraph 108, Ziffer eins, 2, 6 und 9 wird die Wortfolge „Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 4, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „genannten Rechtsvorschriften“ die Wortfolge „vorbehaltlich des Absatz 6, eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 4, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Verfahren zur Festlegung, Änderung oder Streichung von Rückstandshöchstgehalten bei Lebensmitteln auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 396 aus 2005, über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16. März 2005) sind von der Agentur durchzuführen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die Agentur das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1919 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, anzuwenden. Der Bundesminister für Gesundheit ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Die Agentur ist an seine Weisungen gebunden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Es ist verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Dies gilt nicht für diätetische Lebensmittel, soweit es sich um wahrheitsgemäße Angaben über den diätetischen Zweck handelt und im Fall von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos, sofern eine Zulassung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2007) vorliegt.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Lebensmittel oder ihre Bestandteile sowie Bestandteile von Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln, die nur nach erfolgter Zulassung in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen zu Forschungs- und Entwicklungszwecken verwendet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Studienleiter oder eine vom ihm beauftragte Person über jedes Experiment oder jede Studie schriftliche Aufzeichnungen führt, in denen die Identität und Herkunft des nicht zugelassenen Lebensmittels, eines Bestandteiles davon oder des nicht zugelassenen Bestandteiles eines Gebrauchsgegenstandes oder kosmetischen Mittels, die gelieferten Mengen sowie Namen und Anschriften der Personen, die die Ware erhalten haben, festgehalten werden, und ferner Unterlagen zusammenstellt, in denen alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen enthalten sind, und
    2. Ziffer 2
      die Zustimmung der Ethikkommission gemäß Paragraph 41, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, vorliegt.
    Die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen sind den Aufsichtsorganen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, auf Verlangen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Es ist verboten, diätetische Lebensmittel, die nicht einer der in Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/39/EG vom 6. Mai 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2009), angeführten Gruppen angehören, sowie Säuglingsanfangsnahrung, vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit in Verkehr zu bringen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Lebensmittelunternehmer haben gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, für ihre Betriebe beim Landeshauptmann eine Zulassung zu beantragen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 10, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit hat zum Zweck der effizienten Durchführung der Kontrolle ein elektronisches Register der gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, eingetragenen und gemäß Absatz eins und 2 zugelassenen Betriebe einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Gesundheit kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ beauftragen, für ihn dieses elektronische Register einzurichten und zu führen. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kann hierzu das Register gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, und den ÖNACE-Code heranziehen. Der Landeshauptmann hat für Zwecke des elektronischen Registers die eingetragenen und zugelassenen Betriebe an den Bundesminister für Gesundheit oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle elektronisch zu melden. Die Daten der eingetragenen und zugelassenen Betriebe dieses Registers sind dem Bundesminister für Gesundheit und dem Landeshauptmann zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieses Bundesgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 10, Absatz 5 und 6, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz 9,, Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 45, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz eins,, Paragraph 77, Absatz 2, Litera a,, Paragraph 78,, Paragraph 80, Absatz 2, Litera a und Paragraph 99, Absatz 7, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 10, Absatz 7 und 8, Paragraph 11,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 15 und Paragraph 24, Absatz 7, wird die Wortfolge „Ständiger Hygieneausschuss der Codexkommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form durch die Wortfolge „Codexkommission“ in der jeweils entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 11, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „als Frischfleisch“.

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, eingefügt:

„Aufnahme in das Register

Paragraph 20 a,

In das Register gemäß Paragraph 10, Absatz 4, sind auch Betriebe dieses Abschnitts aufzunehmen. Paragraph 10, Absatz 3 und 5 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 24, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Diese können in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen, oder gemäß Paragraph 28, beauftragt werden.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Aufsichtsorgane gemäß Absatz 3, sind zur Führung des Funktionstitels „Lebensmittelinspektor“ oder im Fall des amtlichen Tierarztes zur Führung des Funktionstitels „tierärztlicher Lebensmittelinspektor“ berechtigt. Die Berechtigung zur Führung des Funktionstitels „tierärztlicher Lebensmittelinspektor“ gilt auch für Aufsichtsorgane gemäß Absatz 4,

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 28, Absatz 2, 1. Teilsatz lautet:

„Die Arbeitsaufgaben und die Arbeitseinteilung der Organe gemäß Absatz eins, hat der Landeshauptmann mit Bescheid im für die amtlichen Kontrollen jeweils erforderlichen Ausmaß festzulegen;“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    dem spezifischen Aufgabenbereich von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten oder dem spezifischen Aufgabenbereich von Amtsärzten im Bereich der amtlichen Kontrolle von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 32, lautet:

„Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln vor, in welchen die Ergebnisse des Vollzugs des Proben- und Revisionsplans gemäß Paragraph 31, Absatz eins, einfließen. Der Bericht ist bis 30. Juni des Folgejahres zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit hat einen Notfallplan im Sinne des Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Das Qualitätsmanagementsystem ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich zu überprüfen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 35, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß Paragraph 29, dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Aufsichtsorgane eines Bundeslandes, die im Rahmen der Überprüfung des gemäß Paragraph 35, Absatz eins, eingerichteten Qualitätsmangagementsystems tätig werden, dürfen für diesen Zweck Aufsichtsorgane in anderen Bundesländern bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten ebenfalls begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von Artikel 36, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 36, Absatz 5, erster Satz lautet:

„Abweichend von Absatz 2, wird bei Probenahme zum alleinigen Zweck der Untersuchungen auf Kontaminanten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 oder auf das Vorhandensein von Spuren genetisch veränderter Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829 aus 2003, nur eine Probe amtlich entnommen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Aufsichtsorgane in Ausübung der Aufgaben im Rahmen dieses Hauptstückes bestmöglich zu unterstützen und ihnen Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen,“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    auf Verlangen den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Herstellung, Bearbeitung, Herkunft und Abnehmer von Waren sowie über alle Betriebe des Unternehmens einschließlich Transportmittel, zu erteilen und die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID – Nummer), sofern eine solche zugeteilt wurde, bekannt zu geben; falls dies nicht möglich ist, sind die Informationen binnen einer vom Aufsichtsorgan zu setzenden Frist nachzureichen,“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „und die Isolate dem gemäß Paragraph 75, zuständigen Referenzlabor zu übermitteln.“ durch die Wortfolge „und unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, die Isolate dem gemäß Paragraph 75, zuständigen Referenzlabor zu übermitteln oder deren unverzügliche Übermittlung durch das untersuchende Labor zu veranlassen.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 38, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über die von Unternehmen zu treffenden Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, erlassen.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 39, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Im Falle von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen hat der Landeshauptmann bei Mitteilung eines begründeten Verdachts hinsichtlich des möglichen Verursachers
    1. Ziffer eins
      durch den Amtsarzt gemäß dem Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt , Nr. 186, oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund eines Berichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,,
    gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen gemäß Absatz eins, anzuordnen.“

Novellierungsanordnung 33a, In Paragraph 42, Absatz eins, wird am Ende die Wortfolge „ , sowie unverzüglich sämtliche Informationen an die Agentur weiterzuleiten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33b, Dem Paragraph 42, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Die Koordination der gemeldeten Informationen durch die Länder gemäß Absatz eins, ist von der Agentur durchzuführen. Die Agentur ist an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.
  2. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über die Informations- und Kommunikationswege zur Durchführung des Absatz 4, erlassen.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 43, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Besteht auf Grund des Befundes und Gutachtens der Agentur oder einer Untersuchungsanstalt der Länder oder einer Risikobewertung durch die Agentur, welche auf einer Meldung über das Schnellwarnsystem gemäß Artikel 50, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, oder über das Schnellwarnsystem RAPEX gemäß Artikel 12, der Richtlinie 2001/95/EG basiert, der begründete Verdacht, dass Waren gesundheitsschädlich gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer eins, sind und dadurch eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist (Gemeingefährdung), so hat der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen. Allfällige vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen sind zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 35, Der bisherige Paragraph 43, Absatz 3, wird zu Paragraph 43, Absatz 4, Paragraph 43, Absatz 3, neu lautet:

  1. Absatz 3,Besteht aufgrund eines Berichtes gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005, (lebensmittelbedingter Krankheitsausbruch) der begründete Verdacht, dass ein oder mehrere konkrete Lebensmittel weitere Menschen gefährden, so hat der Bundesminister für Gesundheit eine Information der Öffentlichkeit zu veranlassen. Allfällige vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. Die Information hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Lebensmittels,
    2. Ziffer 2
      den Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber,
    3. Ziffer 3
      das mit dem Lebensmittel verbundene Risiko,
    4. Ziffer 4
      die Warnung vor dem Verbrauch des Lebensmittels,
    5. Ziffer 5
      den Hinweis, dass die Warnung nicht besagt, dass die Gefährdung vom Erzeuger, Hersteller, Importeur oder Vertreiber verursacht worden ist, und
    6. Ziffer 6
      die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 44, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Gestaltung der Berichte gemäß Absatz 2, sowie für Inhalt und Format der erforderlichen Unterlagen gemäß Absatz 3, erlassen.“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 45, wird folgender Paragraph 45 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sofortmaßnahmen

Paragraph 45 a,

Der Bundesminister für Gesundheit kann unter den Bedingungen des Artikel 54, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, mit Verordnung Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel erlassen, wenn ein Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen darstellt.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 47, lautet:

„Meldung von Warensendungen

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Sind Waren auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Kommission einer verstärkten Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten gemäß Paragraph 49, Absatz 4, zu unterziehen, so haben die Unternehmer die Zollbehörden und das Bundesministerium für Gesundheit vorab rechtzeitig über Art und Ankunftszeit der Sendung zu verständigen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Einzelheiten der Vorabinformation kontrollpflichtiger Sendungen mit Verordnung festlegen.
  3. Absatz 3,Die Kontrolle ist durch vom Bundesminister für Gesundheit bestellte Organe, die für die Grenzkontrolle besonders geschult sind, auszuüben. Die fachliche Aufsicht ist vom Bundesminister für Gesundheit wahrzunehmen. Bei der dienstlichen Tätigkeit haben diese Organe ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 48, lautet:

„Maßnahmen bei der Einfuhr

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Waren sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Artikel 2, Ziffer 13, der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004,) der Organe gemäß Paragraph 47, Absatz 3, zu stellen bei
    1. Ziffer eins
      Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder
    2. Ziffer 2
      Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder
    3. Ziffer 3
      Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.
  2. Absatz 2,Die Organe gemäß Paragraph 47, Absatz 3, leiten die notwendigen Kontrollschritte gemäß Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004, ein, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen gemäß Artikel 18, ff der Verordnung (EG) Nr. 882 aus 2004,, und führen die erforderlichen Probenahmen im Sinne des Paragraph 36, durch.
  3. Absatz 3,Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nur nach Maßgabe verstärkter Kontrollen in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung vom Verfügungsberechtigten zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß Paragraph 66, zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 49, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die aus Mitgliedstaaten der EU sowie aus Staaten, die auf Grund entsprechender Abkommen als solche zu behandeln sind, nach Österreich verbrachten Lebensmittel tierischer Herkunft sind durch die Aufsichtsorgane in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt. Ziffer 3, wird zu Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 42, Nach Paragraph 61, wird folgender Paragraph 61 a, samt Überschrift eingefügt:

„Einfuhrkontrollen

Paragraph 61 a,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund der behördlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 48, im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr zu entrichten haben.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungsabgaben sind der Sendung anzulasten und von den Organen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten dieser Organe zweckgebunden zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 61, Absatz 4 und 5 entfallen.

Novellierungsanordnung 44, Nach Paragraph 62, wird folgender Paragraph 62 a, samt Überschrift eingefügt:

„Rückstandshöchstgehalte

Paragraph 62 a,

Für Tätigkeiten der Agentur in Vollziehung der in Paragraph 4, Absatz 6, angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (Paragraph 57, AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ gemäß Paragraph 6, Absatz 7, GESG kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 70, Absatz 5 und 6 wird die Wortfolge „wissenschaftliche Hochschule“ durch das Wort „Universität“ in der jeweiligen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 71, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Im Ermittlungsverfahren nach der StPO hat die Staatsanwaltschaft die vorläufige Auszahlung der Kosten einer auf ihr Verlangen durchgeführten Untersuchung nach dem Gebührentarif (Paragraph 66,) aus den Amtsgeldern nach Anhörung des Revisors anzuordnen, wenn dieser nicht binnen 14 Tagen Einwendungen dagegen erhebt. Nach Erhebung von Einwendungen und im gerichtlichen Hauptverfahren sind die Kosten einer auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts durchgeführten Untersuchung vom Gericht nach dem Gebührentarif (Paragraph 66,) zu bestimmen und vorläufig aus den Amtsgeldern zu tragen. Im Fall der Verurteilung ist der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten nach Maßgabe der Paragraphen 389 bis 391 StPO aufzutragen.“

Novellierungsanordnung 47, Nach Paragraph 71, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Wurde die Untersuchung weder auf Verlangen der Staatsanwaltschaft noch des Gerichts durchgeführt und wird das Strafverfahren gegen den Angeklagten mit Schuldspruch erledigt, gelten hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des Paragraph 389, StPO. Soweit die Untersuchungskosten vom Verurteilten einbringlich sind, hat das Gericht deren Auszahlung an die untersuchende Stelle zu verfügen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 73, lautet:

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Wer, abgesehen von den in den Paragraphen 65 und 72 geregelten Fällen, entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten, wie Verkehrsfähigkeitsgutachten, im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, bedarf hiezu einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er die Voraussetzungen einer nach Paragraph 70, Absatz 4, erlassenen Verordnung erfüllt. In den Bewilligungsbescheid können Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden.
  3. Absatz 3,Jede wesentliche Änderung der für die Bewilligung maßgebenden Umstände ist dem Bundesministerium für Gesundheit anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Der Bewilligungsinhaber muss in einem im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß Paragraph 9, AkkG akkreditiertem Labor oder in einem Labor in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung angestellt oder vertraglich gebunden sein und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Labors arbeiten.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit kann die Untersuchungstätigkeit jederzeit kontrollieren, insbesondere deren tatsächliche Ausübung überprüfen und die der Untersuchungstätigkeit dienenden Einrichtungen besichtigen.
  6. Absatz 6,Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, autorisierte Personen sind verpflichtet, sich nachweislich in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.
  7. Absatz 7,Die Bewilligung ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.
  8. Absatz 8,Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, autorisierte Personen werden mit ihrem Namen und dem Bewilligungsumfang in einer vom Bundesministerium für Gesundheit herauszugebenden Liste veröffentlicht.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 74, lautet:

„Pflichten von Labors

Paragraph 74,

Labors, die im Rahmen von Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, das Vorliegen von Zoonosen und Zoonosenerregern untersuchen, haben Isolate unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Tagen, dem gemäß Paragraph 75, zuständigen Referenzlabor anonymisiert und unter Hinweis auf die Produktgruppe zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 77, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit in Angelegenheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vorschriften, einschließlich Hygieneleitlinien, sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) einzurichten.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraphen 78 und 79 entfallen.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen“.

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    ohne Bewilligung gemäß Paragraph 73, entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 3, 4, oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 5, verweigert,“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 90, Absatz 4, wird folgende Ziffer 8, eingefügt:

  1. Ziffer 8
    der Verpflichtung des Paragraph 74, zuwiderhandelt,“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 91, lautet:

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeshauptmann über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern haben den Bundesminister für Gesundheit über den Ausgang bei ihnen auf Grund dieser Bestimmungen anhängiger Strafverfahren zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 56, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Paragraphen 78 und 79 treten mit 1. April 2011 außer Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 10, Absatz 7 und 8, Paragraph 11, hinsichtlich der Wortfolge „der Codexkommission“, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14,, Paragraph 15 und Paragraph 24, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010, in Kraft.“

Novellierungsanordnung 56a, Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 18, angefügt:

  1. Absatz 18,Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 74, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010, sowie Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 8, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 56b, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Bestimmung des Paragraph 73, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2010, autorisiert wurden, dürfen ihre Tätigkeit im Umfang der erteilten Bewilligung auch in anderen, im Umfang der erteilten Bewilligung gemäß Paragraph 9, AkkG akkreditierten Labors oder in Labors in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung ausüben, sofern sie in diesen angestellt oder vertraglich gebunden sind und in Übereinstimmung mit dem Managementsystem des Labors arbeiten.“

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 107, Ziffer 2, wird das Wort „Angleichnung“ durch das Wort „Angleichung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 107, entfällt die Ziffer 3,; die bisherigen Ziffer 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 werden zu Ziffer 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10,

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 107, wird nach Ziffer 10, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Richtlinie 2009/39/EG vom 6. Mai 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2009).“

Fischer

Faymann