Jahrgang 2010 |
Ausgegeben am 13. Jänner 2010 |
Teil I |
9. Bundesgesetz: | Neuordnung der Zuständigkeitsregelungen in Abgabensachen |
| (NR: GP römisch XXIV RV 477 AB 499 S. 51. BR: AB 8253 S. 780.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 (Bundesgesetz über den Aufbau und die Zuständigkeitsregelung der Abgabenverwaltung des Bundes – Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010) |
Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) |
Artikel 3 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes) |
Artikel 4 (Änderung des Gebührengesetzes 1957) |
Artikel 5 (Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1934) |
Artikel 6 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953) |
Artikel 7 (Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952) |
Artikel 8 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992) |
Artikel 9 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) |
Artikel 10 (Änderung der Bundesabgabenordnung) |
Artikel 11 (Änderung des Finanzstrafgesetzes) |
Artikel 12 (Änderung des Rundfunkgebührengesetzes) |
Artikel 13 (Änderung des Entschädigungsgesetzes CSSR) |
Artikel 14 (Änderung des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes) |
Inhaltsverzeichnis
1. Teil |
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Allgemeine Bestimmungen |
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§ 1. |
Begriffe |
§ 2. |
Geschlechtsneutralität |
§ 3. |
Delegierung |
§ 4. |
Berufungsverfahren |
§ 5. |
Zuständigkeitsstreit |
§ 6. |
Ende der Zuständigkeit |
§ 7. |
Verweise |
2. Teil |
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Das Bundesministerium für Finanzen |
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§ 8. |
Bundesministerium für Finanzen |
3. Teil |
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Die Steuer- und Zollverwaltung |
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§ 9. |
Sitz und Amtsbereich |
§ 10. |
Übertragung von Aufgaben |
2. Hauptstück |
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§ 11. |
Leitung des Finanzamtes |
§ 12. |
Kontrollbefugnisse |
1. Abschnitt |
|
Sachliche Zuständigkeit |
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§ 13. |
Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis |
§§ 14. bis 18. |
Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis |
§ 19. |
Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis |
2. Abschnitt |
|
Örtliche Zuständigkeit |
|
§ 20. |
Wohnsitzfinanzamt |
§ 21. |
Betriebsfinanzamt |
§ 22. |
Lagefinanzamt |
§ 23. |
Beschränkte Steuerpflicht |
§ 24. |
Gebühren und Verkehrsteuern |
§ 25. |
Subsidiarzuständigkeit |
3. Hauptstück |
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§ 26. |
Leitung des Zollamtes |
§ 27. |
Sachliche Zuständigkeit |
§ 28. |
Örtliche Zuständigkeit |
4. Hauptstück |
|
§ 29. |
Finanzstrafbehörden |
4. Teil |
|
§ 30. |
Inkrafttreten |
§ 31. |
Übergangsregelung |
§ 32. |
Vollziehung |
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Die zuständige Abgabenbehörde erster Instanz kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe eine andere Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid (Delegierungsbescheid) bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 77 Bundesabgabenordnung, BAO) entgegenstehen.
Der Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde erster Instanz berührt nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde erster Instanz im Berufungsverfahren betreffend von ihr erlassene Bescheide.
Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet, außer bei Erlassung eines Delegierungsbescheides, mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen; gegenüber Arbeitnehmern (§ 47 Einkommensteuergesetz 1988, EStG 1988) ist dies nur erforderlich, wenn eine Veranlagung nach § 41 EStG 1988 beim Übergang der Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Solange eine vorgesehene Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch an die bisher zuständig gewesene Abgabenbehörde gerichtet werden.
Allgemeines
Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz (die Sitze) und den Amtsbereich der Abgabenbehörden erster Instanz in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und Kosten sparenden Vollziehung, wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise nach regionalen Gesichtspunkten festzulegen.
2. Hauptstück
Finanzämter
Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden.
Neben dem allgemeinen Aufgabenkreis nehmen die Finanzämter mit erweitertem Aufgabenkreis nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusätzliche Aufgaben wahr.
Den Finanzämtern Freistadt Rohrbach Urfahr, Salzburg-Land, Graz-Umgebung, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch obliegt unbeschadet des § 19 Abs. 3 Z 3 und 4 neben ihrem allgemeinen Aufgabenkreis jeweils für den Bereich des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, die Erhebung
Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen.
Für die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer beschränkt Steuerpflichtiger ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich unbewegliches Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, oder hat der Abgabepflichtige im Inland kein unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 25 Z 3.
Soweit über die örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nichts anderes bestimmt wird, richtet sich diese
3. Hauptstück
Zollämter
Die Gesamtleitung des Zollamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Zollamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Zollamtes ein Fachvorstand und für die fachliche Leitung einer Zahlstelle gemäß § 27 Abs. 3 ein Zahlstellenleiter zur Seite gestellt werden.
Zollstellen einrichten.
4. Hauptstück
Finanzstrafbehörden
Die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz ist im Finanzstrafgesetz, FinStrG, geregelt.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 151/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 81 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 57 der Bundesabgabenordnung“ ersatzlos gestrichen.
Novellierungsanordnung 2, In § 96 Abs. 2 wird im ersten Satz der Klammerausdruck „(§ 59 Bundesabgabenordnung)“ ersatzlos gestrichen und im zweiten Satz die Wortfolge „obliegt die Erhebung dem Finanzamt Wien 1/23 für in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland gelegene Zahlstellen sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg Stadt, Graz Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für in den jeweiligen Bundesländern gelegene Zahlstellen“ durch die Wortfolge „ist für die Erhebung jenes Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die Zahlstelle liegt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In § 99 Abs. 3 wird im ersten Satz das Wort „Betriebsfinanzamt“ durch das Wort „Finanzamt“ ersetzt, sowie der Klammerausdruck „(§ 59 Bundesabgabenordnung)“ ersatzlos gestrichen.
Novellierungsanordnung 4, In § 99a Abs. 8 wird die Wortfolge „nach § 59 BAO“ ersatzlos gestrichen.
Novellierungsanordnung 5, In § 101 Abs. 1 werden die Klammerausdrücke „(§ 59 der Bundesabgabenordnung)“ und „(§ 55 der Bundesabgabenordnung)“ ersatzlos gestrichen.
Das Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In den §§ 13 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „für die Erhebung der Körperschaftsteuer der übernehmenden Körperschaft zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In § 24 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „dass an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß § 54 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt“ durch die Wortfolge „die Meldung bei dem für die Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu erfolgen hat“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In § 28 wird die Wortfolge „daß an die Stelle des gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamtes die Meldung bei dem gemäß den §§ 54 bis 56 oder 58 der Bundesabgabenordnung zuständigen Finanzamt tritt“ ersetzt durch die Wortfolge „die Meldung bei dem für die Feststellung der Einkünfte der zu teilenden Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu erfolgen hat“.
Novellierungsanordnung 4, In den §§ 38b Abs. 3 und 38e Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt“ durch die Wortfolge „für die Erhebung der Körperschaftsteuer der spaltenden Körperschaft zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In den Übergangs- und Schlußbestimmungen im 3. Teil des UmgrStG wird in Z 6 lit. h die Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2010“ durch die Wortfolge „vor dem 1. Jänner 2012“ ersetzt.
Das Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 14 Tarifpost 15 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „in Wien“ ersatzlos gestrichen.
Novellierungsanordnung 2, In § 37 wird folgender Abs. 24 angefügt:
Das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, dRGBl. I S 1058/1934, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
In § 10a Abs. 2 wird vor dem Wort „Finanzamt“ das Wort „zuständigen“ eingefügt und der Klammerausdruck „(§ 66 Abs. 2 BAO)“ ersatzlos gestrichen.
Das Versicherungssteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 3 Z 7 wird im sechsten Satz vor dem Wort „Finanzamt“ das Wort „zuständigem“ eingefügt und der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449)“ ersatzlos gestrichen.
Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 6 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „in Wien“ ersatzlos gestrichen.
Novellierungsanordnung 3, In § 12 Abs. 3 erhält die letzte Ziffer „16“ vor Abs. 4 die Bezeichnung „17“ und wird folgende Ziffer 18, angefügt:
Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 198/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins. Nr. 59/2001, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 4 wird im dritten Satz nach der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „in Wien“ ersatzlos gestrichen.
Novellierungsanordnung 2, In § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 64/2007, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 1 lautet:
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 30f Abs. 6 wird die Wortfolge „gemäß § 17a Abs. 4 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG, Bundesgesetzblatt Nr. 18/1975,“ ersatzlos gestrichen.
Novellierungsanordnung 2, In den §§ 30h Abs. 2, 31c Abs. 2, 4, 5 und 6, 31d Abs. 4 sowie 31e wird die Wortfolge „gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich“ ersatzlos gestrichen.
Novellierungsanordnung 3, In § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 57 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung“ ersetzt durch „Für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages ist örtlich das Wohnsitz-, Betriebs- oder Lagefinanzamt zuständig“.
Novellierungsanordnung 4, In § 55 wird folgender Abs. 15 angefügt:
Die Bundesabgabenordung, Bundesgesetzblatt Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 entfallen die Worte „und Beiträge“.
Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zitierung „§ 2 lit. a“ die Zitierung „§ 2 lit. a und c“.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 50, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2,
Novellierungsanordnung 4, § 51 entfällt.
Novellierungsanordnung 5, § 52 (und die Überschrift vor § 52) lauten:
Soweit nicht anderes bestimmt wird, sind für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010 und des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat – UFSG maßgeblich.“
Novellierungsanordnung 6, Die §§ 52a bis 68 sowie die §§ 71 bis 75 entfallen.
Novellierungsanordnung 7, Die Überschriften vor § 53 und jene nach § 73 entfallen.
Novellierungsanordnung 8, Vor § 70 wird folgende Überschrift eingefügt:
Novellierungsanordnung 9, In § 70 Z 3 entfällt der letzte Satz.
Novellierungsanordnung 10, In § 76 Abs. 1 lit. a tritt an die Stelle der Wortfolge „ihres Mündels oder Pflegebefohlenen“ die Wortfolge „ihrer mit der Obsorge betrauter Person, ihres Sachwalters oder einer ihrer Pflegebefohlenen“.
Novellierungsanordnung 11, In § 84 wird in Abs. 1 nach dem Wort „Personen“ der Klammerausdruck „(Personengesellschaften)“ und in Abs. 2 nach dem Wort „Person“ der Klammerausdruck „(Personengesellschaft)“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 12, § 120 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 lautet:
b) In Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Abgaben vom Umsatz“ das Wort „Umsatzsteuer“.
Novellierungsanordnung 13, In § 121a Abs. 7 entfällt die Zitierung „gemäß § 3 Abs. 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz“.
Novellierungsanordnung 14, § 125 Abs. 6 lautet:
Novellierungsanordnung 15, In § 128 Abs. 4 tritt an die Stelle der Wortfolge „Das Finanzamt“ die Wortfolge „Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt.“
Novellierungsanordnung 16, In § 160 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „des für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen juristischer Personen zuständigen Finanzamtes (§ 58)“ die Wortfolge „des für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamtes“.
Novellierungsanordnung 17, In § 191 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „Schriftstück“ das Wort „Dokument“.
Novellierungsanordnung 18, In § 209 Abs. 1 letzter Satz tritt an die Stelle der Zitierung „§ 32 Abs. 3 VStG“ die Zitierung „§ 32 Abs. 2 VStG“.
Novellierungsanordnung 19, In § 215 Abs. 1 und in § 217 Abs. 5 erster Satz treten an die Stelle der Wortfolge „Gebarung gemäß § 213“ das Wort „Gebarung (§ 213)“.
Novellierungsanordnung 20, In § 229a Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „Abgaben vom Einkommen“ die Wortfolge „Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer“.
Novellierungsanordnung 21, In § 240 Abs. 3 treten an die Stelle des letzten Satzes folgende Sätze:
„Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt. Betrifft der Antrag im Einkommensteuerrecht geregelte Abzugsteuern, so ist das Finanzamt für das Verfahren über die Rückzahlung örtlich zuständig, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Antragstellers obliegt.“
Novellierungsanordnung 22, § 240a entfällt.
Novellierungsanordnung 23, In § 323 wird folgender Abs. 24 angefügt:
Novellierungsanordnung 24, § 323a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 5 lautet der zweite Satz:
„Für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer nach landesrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Nachschau gelten die jeweiligen landesrechtlichen Verjährungsvorschriften noch im Jahr 2010, wenn der Beginn der Amtshandlung vor dem 1. Jänner 2010 gelegen ist; diesfalls gilt § 209 erst ab 1. Jänner 2011.“
b) Abs. 3 Z 7 lautet:
Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 20/2009, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 58 Abs. 1 lit. e wird nach der Wortfolge „Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern“ die Wortfolge „in Wien“ ersatzlos gestrichen.
Novellierungsanordnung 2, In § 265 wird nach Abs. 1m folgender Abs. 1n eingefügt:
Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. römisch eins Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt“ ersetzt.
Das Entschädigungsgesetz CSSR, Bundesgesetzblatt Nr. 452/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 125/1997, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 38 wird die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland von dieser“ durch die Wortfolge „dem zuständigen Finanzamt von diesem“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In § 39 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch die Wortfolge „Das zuständige Finanzamt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In § 40 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch die Wortfolge „dem zuständigen Finanzamt“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In § 40 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „die Finanzlandesdirektion nicht mehr an ihr“ durch die Wortfolge „das Finanzamt nicht mehr an sein“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In § 42 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland“ durch die Wortfolge „das zuständige Finanzamt“ ersetzt.
Das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 658/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 2 wird im ersten Satz die Wortfolge „der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer vom Finanzamt, der (dem)“ durch die Wortfolge „dem Finanzamt, dem“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer dem“ durch das Wort „Dem“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Hauptzollämter“ durch das Wort „Zollämter“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Hauptzollämter“ durch das Wort „Zollämter“ ersetzt.
Fischer
Faymann