BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 18. August 2010

Teil römisch eins

81. Bundesgesetz:

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Einkommensteuergesetzes 1988

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 770 Ausschussbericht 823 Sitzung 72. Bundesrat:, 8349 Ausschussbericht 8358 Sitzung 787.)

81. Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Artikel 1

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Das Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2008,, sowie durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009, (Bundesministeriengesetz-Novelle 2009) wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Text des bisherigen Paragraph 13 a, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,Die Mitglieder der Berufungskommission sind gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 3,Die Berufungskommission unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann sich im Rahmen seines Aufsichtrechtes von der Berufungskommission über alle Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten lassen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz lautet:

  1. Absatz 2,Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 13 a,, Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 26, entfallen die Litera b und j; die bisherigen Litera c, bis i erhalten die Bezeichnungen „b“ bis „h“. Am Ende der neuen Litera h, wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 27, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt , Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraph 14,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 f, f, des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 27, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:

  1. Absatz eins a,Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.“

Artikel 2

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2008, sowie durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009, (Bundesministeriengesetz-Novelle 2009), wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Text des bisherigen Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“

Novellierungsanordnung 1a, Nach Paragraph 13, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Dem Vorsitzenden gebührt neben dem Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 eine Vergütung für seine Tätigkeit. Als Vergütung gebührt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (Paragraph 4, Absatz 3, des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,).“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 41, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz eins,Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
    1. Ziffer eins
      nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
    2. Ziffer 2
      zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
    3. Ziffer 3
      ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
  2. Absatz 2,Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 54, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph eins,, Paragraph 13, Absatz 5 a,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 55, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
  2. Absatz 5,Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.“

Artikel 3

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Absatz 5, vierter Satz lautet:

„Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind Paragraph 14, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 55, Absatz 15, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraph 8, Absatz 5, vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 175, angefügt:

Ziffer 175 Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“

Fischer

Faymann