8. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Gewerbeordnung 1994 |
Artikel 2 | Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes |
Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung 1994
Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Im § 337 erhält die bisherige Wortfolge die Bezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 337, erhält die bisherige Wortfolge die Bezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die in diesem Bundesgesetz in den §§ 21 Abs. 4 und 5, 22 Abs. 1 und 2, 119 Abs. 5, 350, 351, 352 und 352a Abs. 2 festgelegten Aufgaben von Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sowie bei diesen eingerichteten Stellen sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft. Die jeweils genannten Selbstverwaltungskörper und Stellen sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.“Die in diesem Bundesgesetz in den Paragraphen 21, Absatz 4 und 5, 22 Absatz eins und 2, 119 Absatz 5, 350, 351, 352 und 352 a Absatz 2, festgelegten Aufgaben von Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sowie bei diesen eingerichteten Stellen sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft. Die jeweils genannten Selbstverwaltungskörper und Stellen sind bei der Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.“
Artikel 2
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Dem § 146 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 146, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 146 Abs. 3 fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.“Der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist bei der Besorgung von Aufgaben, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 146, Absatz 3, fallen, an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden.“
Artikel 3
Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes
Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 84/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2006, wird wie folgt geändert:Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
Dem § 25d Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 25 d, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches unterliegt der Präsident der Kammer der Wirtschaftstreuhänder der Weisung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.“
Fischer
Faymann