BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2010

Ausgegeben am 18. August 2010

Teil römisch eins

77. Bundesgesetz:

Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft und des Bundesluftreinhaltegesetzes sowie Aufhebung des Bundesgesetzes über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 782 Ausschussbericht 792 Sitzung 74. Bundesrat:, 8351 Ausschussbericht 8373 Sitzung 787.)

 

[CELEX-Nr.: 32008L0050]

77. Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft und das Bundesluftreinhaltegesetz geändert werden und das Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Änderung des Immissionsschutzgesetzes – Luft

Das Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2007, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 3, „Immissionsgrenzwerte und Vorgaben in Bezug auf PM2,5“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 3, folgende Einträge eingefügt:

Paragraph 3 a,

: Verpflichtung in Bezug auf den AEI

Paragraph 3 b,

: Nationales Ziel für die Reduzierung des AEI“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 9 c, „Umweltprüfung und Beteiligung der Öffentlichkeit“.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 10, „Anordnung von Maßnahmen“.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu Paragraph 10 a, durch folgenden Eintrag ersetzt:

Paragraph 10 a,

: (entfallen)“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 14, „Maßnahmen für Kraftfahrzeuge“.

Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 14, folgender Eintrag eingefügt:

Paragraph 14 a,

: Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach Abgasklassen“

Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu 5. Abschnitt „Vollziehung der Maßnahmen“.

Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 19, folgende Einträge eingefügt:

Ziffer 5 a Abschnitt: Nationales Ziel für die Reduzierung des AEI

Paragraph 19,

: Programm für die Erreichung des nationalen Ziels für die Reduzierung des AEI“

Novellierungsanordnung 10, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 21, folgender Eintrag eingefügt:

Paragraph 21 a,

: Genehmigung für IPPC-Anlagen“

Novellierungsanordnung 11, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 31, folgender Eintrag eingefügt:

Paragraph 31 a,

: Amtsbeschwerde“

Novellierungsanordnung 12, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Anlage 1 folgende Einträge eingefügt:

„Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte

Anlage 1b: Immissionsgrenzwert für PM2,5

Novellierungsanordnung 13, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anlage 5a „Zielwert für Stickstoffdioxid“.

Novellierungsanordnung 14, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Anlage 5b folgender Eintrag eingefügt:

„Anlage 5c: Zielwert für PM2,5

Novellierungsanordnung 15, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Anlage 7 folgender Eintrag eingefügt:

„Anlage 8: Verpflichtung in Bezug auf den AEI“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 22,, Paragraph 24 und Paragraph 28, wird jeweils der Ausdruck „§ 3 Absatz 3, durch den Ausdruck „§ 3 Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.
  2. Absatz 2,Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von einer Quelle an die freie Atmosphäre abgegebene Luftschadstoffe.
  3. Absatz 3,Immissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die auf Schutzgüter (Absatz 6,) einwirkenden Luftschadstoffe.
  4. Absatz 4,Immissionsgrenzwerte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, sofern Absatz 5, nicht anderes bestimmt, höchstzulässige, wirkungsbezogene Immissionsgrenzkonzentrationen, bei deren Unterschreitung nach den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen keine schädigenden Wirkungen zu erwarten sind.
  5. Absatz 5,Immissionsgrenzwerte für kanzerogene, mutagene und teratogene Stoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind höchstzulässige Immissionskonzentrationen. Ebenso ist der Immissionsgrenzwert für PM10 und PM2,5 jeweils eine höchstzulässige Immissionskonzentration.
  6. Absatz 5 a,PM10 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 v.H. aufweist.
  7. Absatz 5 b,PM2,5 im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm eine Abscheidewirksamkeit von 50 v.H. aufweist.
  8. Absatz 6,Schutzgüter sind in Entsprechung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) der Mensch, der Tier- und Pflanzenbestand, ihre Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie Kultur- und Sachgüter.
  9. Absatz 6 a,Luft ist die Außenluft in der Troposphäre mit Ausnahme von Arbeitsstätten im Sinne der Richtlinie 89/654/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten, Amtsblatt L 393 S. 1, geändert durch Richtlinie 2007/30/EG Amtsblatt L 165, S. 21, an denen Bestimmungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten und an denen die Öffentlichkeit normalerweise keinen Zugang hat.
  10. Absatz 7,Untersuchungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, für den eine gemeinsame Auswertung der Immissionsmessdaten, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, erfolgt; sofern das Messkonzept gemäß Paragraph 4, nicht anderes bestimmt, ist das Untersuchungsgebiet ein Bundesland.
  11. Absatz 8,Sanierungsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet oder jener Teil des Bundesgebiets, in dem sich die Emissionsquellen befinden, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsgrenzwertüberschreitung geleistet haben und für die in einem Programm gemäß Paragraph 9 a, Maßnahmen vorgesehen werden können.
  12. Absatz 9,Beurteilungszeitraum im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jener Zeitraum, der für eine umfassende Beschreibung der Immissionssituation erforderlich ist; dieser ist getrennt nach Luftschadstoffen im Messkonzept gemäß Paragraph 4, festzulegen und beträgt ein Kalenderjahr oder das Winter- oder Sommerhalbjahr, sofern in einem der Halbjahre erfahrungsgemäß höhere Konzentrationen eines Luftschadstoffs auftreten. Das Winterhalbjahr umfasst die Monate Oktober bis März, das Sommerhalbjahr die Monate April bis September.
  13. Absatz 10,Anlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, ausgenommen ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Eisenbahnanlagen gemäß Paragraph 10, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Heizungsanlagen in Eisenbahnanlagen handelt,
    2. Ziffer 2
      mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die Luftschadstoffe emittieren, soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung, zur Fortbewegung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, ausgenommen
      1. Litera a
        Schienenfahrzeuge im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung, und Luftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung,
      2. Litera b
        Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit und
      3. Litera c
        Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung,
    3. Ziffer 3
      Liegenschaften, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden oder sonstigen Tätigkeiten nachgegangen wird, die Emissionen von Luftschadstoffen verursachen, ausgenommen Verkehrswege.
  14. Absatz 11,Emissionskataster im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein räumlich gegliedertes Verzeichnis über das Ausmaß von Emissionen sämtlicher in Betracht kommender Emittenten und Emittentengruppen, die in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines festgelegten Zeitabschnitts abgegeben werden.
  15. Absatz 12,Heizungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Heizungsanlagen, die gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, Bundes-Verfassungsgesetz, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, in die Zuständigkeit der Länder fallen.
  16. Absatz 13,Toleranzmarge im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet das Ausmaß, in dem der Immissionsgrenzwert innerhalb der in Anlage 1 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Statuserhebungen (Paragraph 8,) und Programmen (Paragraph 9 a,) zu bedingen.
  17. Absatz 14,Zielwert gemäß Anlage 5 oder einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern.
  18. Absatz 15,Der Ausdruck Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet den Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion.
  19. Absatz 16,Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen.
  20. Absatz 17,Quecksilber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist elementarer Quecksilberdampf (Hg0) und reaktives gasförmiges Quecksilber.
  21. Absatz 18,Alarmwert im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Wert, bei dessen Überschreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt besteht und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen.
  22. Absatz 19,Der AEI (Average Exposure Indicator, Indikator für die durchschnittliche Exposition) ist ein anhand von Messungen an Messstellen für den städtischen Hintergrund ermittelter Durchschnittswert für die Exposition der Bevölkerung durch PM2,5. Er wird als gleitender Jahresmittelwert der Konzentration für drei Kalenderjahre berechnet.
  23. Absatz 20,Der AEI 2011 ist der AEI berechnet über die Kalenderjahre 2009, 2010 und 2011.
  24. Absatz 21,Der AEI 2015 ist der AEI berechnet über die Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015.
  25. Absatz 22,Der AEI 2020 ist der AEI berechnet über die Kalenderjahre 2018, 2019 und 2020.
  26. Absatz 23,Verpflichtung in Bezug auf den AEI ist ein Niveau, das der AEI 2015 erreichen muss.
  27. Absatz 24,Messstellen für den städtischen Hintergrund im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Standorte in städtischen Gebieten des Bundesgebiets, an denen die Messwerte repräsentativ für die Exposition der allgemeinen städtischen Bevölkerung sind.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Immissionsgrenzwerte und Vorgaben in Bezug auf PM2,5

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
  2. Absatz 2,Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten im gesamten Bundesgebiet die in Anlage 4 festgelegten Alarmwerte.
  3. Absatz 3,Für Stickstoffdioxid und PM2,5 gelten zusätzlich im gesamten Bundesgebiet die in den Anlagen 5a und 5c festgelegten Zielwerte, für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren gelten die in der Anlage 5b festgelegten Zielwerte.
  4. Absatz 4,Für PM2,5 gelten zusätzlich die in Paragraph 3 a, festgelegte Verpflichtung in Bezug auf den AEI und das in Paragraph 3 b, festgelegte nationale Ziel für die Reduzierung des AEI.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:
    1. Ziffer eins
      Immissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Absatz 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (Paragraph 2, Absatz 6,) als das in Absatz eins, genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;
    2. Ziffer 2
      dem dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit dienende Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe, die in den Anlagen 1 und 2 nicht angeführt sind.
  6. Absatz 6,Eine Verordnung gemäß Absatz 5, kann nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erlassen werden, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt,
    1. Ziffer eins
      für die weder in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, Amtsblatt Nummer L 296 vom 21. November 1996 Seite 55, noch in der Richtlinie 2008/50/EG ein Grenzwert festgelegt ist,
    2. Ziffer 2
      oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG oder in der Richtlinie 2008/50/EG ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 3, werden folgende Paragraphen 3 a und 3 b samt Überschriften eingefügt:

„Verpflichtung in Bezug auf den AEI

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Die Landeshauptmänner, in deren Bundesland eine Messstelle zur Messung des AEI liegt, wobei der Durchschnittsmesswert an dieser Messstelle in dem Zeitraum, in dem die Ausweisung einer Überschreitung nach Paragraph 7, Absatz 2, vorgenommen wurde, maximal 20 µg/m³ beträgt, sorgen dafür, dass dieser Wert an dieser Messstelle im Zeitraum 2013 bis 2015 nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2,Die Landeshauptmänner, in deren Bundesland eine Messstelle zur Messung des AEI liegt und deren zu erreichender Durchschnittsmesswert gemäß Anlage 8 Absatz 3 c, auf 20 µg/m³ zu senken ist, sorgen dafür, dass dieser Wert an dieser Messstelle im Zeitraum 2013 bis 2015 nicht überschritten wird.
  3. Absatz 3,Die Landeshauptmänner, in deren Bundesland eine Messstelle zur Messung des AEI liegt und deren zu erreichender Durchschnittsmesswert gemäß Anlage 8 Absatz 3 a, um einen bestimmten Prozentsatz zu senken ist, sorgen dafür, dass der um diesen Prozentsatz gesenkte Wert an dieser Messstelle im Zeitraum 2013 bis 2015 nicht überschritten wird.

Nationales Ziel für die Reduzierung des AEI

Paragraph 3 b,

Das nationale Ziel für die Reduzierung des AEI ist das Ziel, den AEI 2020 im Vergleich zum AEI 2011 um einen Prozentsatz, der im Anhang römisch vierzehn der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, Amtsblatt Nummer L 152 vom 11. Juni 2008 Seite 1, als Ziel festgelegt ist, zu reduzieren. Das Ziel soll schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit verringern und soll möglichst in dem vorgegebenen Zeitraum erreicht werden.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Messkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 5 festgelegten Immissionsgrenz- und -zielwerte, der Erfüllung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI gemäß Paragraph 3 a und der Erreichung des nationalen Zieles für die Reduktion des AEI gemäß Paragraph 3 b,, einschließlich der Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Luftqualität, der Kriterien für die Lage und die Anzahl der Messstellen, der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung) gemäß den Anhängen römisch eins bis römisch sechs der Richtlinie 2008/50/EG, zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, festgelegt werden, ist das Messkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Angaben über die Messstellen für den städtischen Hintergrund (Paragraph 2, Absatz 24,);“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Landeshauptmänner haben die Messstellen einzurichten und zu betreiben. Sie haben sich unter anderem an den Standorten Sonnblick (Salzburg), Zöbelboden (Oberösterreich), Illmitz (Burgenland) und Vorhegg (Kärnten) der Messstellen des Umweltbundesamtes zu bedienen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Sofern an einer gemäß Paragraph 5, betriebenen Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1, 2, 4 oder 5 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenz-, Immissionsziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monatsbericht, sofern es sich um einen Halbstundenmittelwert, einen Mittelwert über acht Stunden oder einen Tagesmittelwert handelt, oder im Jahresbericht (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, Litera c,), sofern es sich um einen Halbjahresmittelwert, einen Jahresmittelwert oder einen Wert mit jahresbezogenen Überschreitungsmöglichkeiten handelt, auszuweisen und festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c auf
    1. Ziffer eins
      einen Störfall,
    2. Ziffer 2
      eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission,
    3. Ziffer 3
      die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand, Streusalz oder Splitt auf Straßen im Winterdienst oder
    4. Ziffer 4
      Emissionen aus natürlichen Quellen
    zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Überschreitung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI über die in Anlage 8 festgelegten Zeiträume jeweils in dem auf das letzte Jahr des Zeitraums folgenden Jahr auszuweisen. Bei der Ausweisung der Überschreitung ist Anlage 6 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat eine Verordnung betreffend die Kriterien für die Beurteilung, ob die Überschreitung auf die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand, Streusalz oder Splitt zurückzuführen ist, zu erlassen. Ergibt die Beurteilung, dass die Überschreitungen auf aufgewirbelte Partikel zurückzuführen sind, so hat der Landeshauptmann die Nachweise, auf die sich die Beurteilung stützt, vorzulegen; weiters hat er die Angemessenheit der getroffenen Maßnahmen darzulegen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Information an die Europäische Kommission weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c eine Statuserhebung gemäß Absatz 2, zu erstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenzwerts oder eines Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c an einer gemäß Paragraph 5, betriebenen Messstelle festgestellt wird und
    2. Ziffer 2
      die Überschreitung nicht auf
      1. Litera a
        einen Störfall (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,),
      2. Litera b
        eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,),
      3. Litera c
        die Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand, Streusalz oder Splitt auf Straßen im Winterdienst (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3,) oder
      4. Litera d
        Emissionen aus natürlichen Quellen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,)
    zurückzuführen ist.
  2. Absatz eins a,Der Landeshauptmann eines Bundeslandes, in dem sich eine Messstelle gemäß der Verordnung über das Messkonzept (Paragraph 4,) für den AEI befindet, hat innerhalb von neun Monaten nach Ausweisung der Überschreitung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI gemäß Paragraph 7, Absatz 2, eine Statuserhebung zu erstellen.
  3. Absatz 2,Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (Paragraph 2, Absatz 9,), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c oder des AEI aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum,
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung der meteorologischen Situation,
    3. Ziffer 3
      die Feststellung und Beschreibung der in Betracht kommenden Emittenten oder Emittentengruppen, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet haben, und eine Abschätzung ihrer Emissionen,
    4. Ziffer 4
      die Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (Paragraph 2, Absatz 8,) und
    5. Ziffer 5
      Angaben gemäß Anhang römisch fünfzehn Abschnitt A Ziffer eins bis 6 der Richtlinie 2008/50/EG.
  4. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts und Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Messstellen oder für verschiedene Luftschadstoffe können in einer Statuserhebung zusammengefasst werden, wenn sie sich im gleichen Beurteilungszeitraum ereignet haben. Für Überschreitungen von Immissionszielwerten gemäß Anlage 5b ist die Statuserhebung abweichend von Absatz eins, erstmals am 1. Jänner 2011 vorzulegen, sofern im Jahresbericht für das Jahr 2007 Überschreitungen ausgewiesen wurden. Für die Schadstoffe PM10 und PM2,5 kann eine gemeinsame Statuserhebung erstellt werden.
  5. Absatz 3 a,Ergibt eine Statuserhebung, dass die Immissionen zumindest in einem erheblichen Ausmaß durch Emissionen in einem anderen Bundesland verursacht wurden, hat der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Überschreitung stattgefunden hat, den Landeshauptmann des verursachenden Bundeslandes nach Möglichkeit bereits während der Erstellung der Statuserhebung, spätestens aber unverzüglich nach deren Fertigstellung, darüber zu informieren. Dieser hat auf der Grundlage der Statuserhebung des betroffenen Bundeslandes – falls dies nicht ausreichend ist, nach Erstellung einer eigenen Statuserhebung – ein Programm gemäß Paragraph 9 a, zu erstellen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
  6. Absatz 4,Ist absehbar, dass sich das Sanierungsgebiet über zwei oder mehrere Länder erstreckt, haben die Landeshauptmänner der betroffenen Länder eine gemeinsame Statuserhebung zu erstellen.
  7. Absatz 5,Der Landeshauptmann hat die Statuserhebung unverzüglich den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern und den gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen auf Landesebene zur Kenntnis zu bringen. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen können die genannten Behörden und Interessenvertretungen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.
  8. Absatz 6,Die Statuserhebung ist bei den Gemeinden, die innerhalb des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (Absatz 2, Ziffer 4,) liegen, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.
  9. Absatz 7,Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für den betreffenden Luftschadstoff
    1. Ziffer eins
      bereits eine Statuserhebung erstellt wurde,
    2. Ziffer 2
      die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,
    3. Ziffer 3
      die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts oder Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c an einer Messstelle innerhalb des ermittelten (Absatz 2, Ziffer 4,) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (Paragraph 9 a, Absatz eins,) auftritt und
    4. Ziffer 4
      sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht wesentlich verschlechtert hat.
  10. Absatz 8,Wenn das Messkonzept gemäß Paragraph 4, für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet (Paragraph 2, Absatz 7,) ausweist, ist die Statuserhebung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstellen.
  11. Absatz 9,Bei Überschreitung der Immissionszielwerte gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, kann der Landeshauptmann eine Statuserhebung erstellen.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 9, Absatz 3, wird nach dem ersten folgender zweiter Satz eingefügt:

„Zusätzlich kann er dazu auf Daten, die bei mit behördlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen und Institutionen auf Grund gesetzlich vorgesehener Erhebungen vorhanden sind, zugreifen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 9 a, lautet:

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) hat der Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf nationale Programme gemäß Paragraph 6, des Emissionshöchstmengengesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, Pläne und Programme gemäß Paragraph 13, des Ozongesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1992, und die österreichische Klimastrategie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Emissionszertifikategesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2004,, sowie unter Nutzung von Synergieeffekten mit lokalen, regionalen und bundesweiten Energie- und Klimaschutzmaßnahmen
    1. Ziffer eins
      auf Grundlage der Statuserhebung (Paragraph 8,) und eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (Paragraph 9,),
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 5 und 6,
    3. Ziffer 3
      unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß Paragraph 9 b,,
    4. Ziffer 4
      unter Heranziehung der Zeitpunkte, bis zu denen die Grenz- und Zielwerte gemäß der Richtlinie 2008/50/EG eingehalten werden müssen und
    5. Ziffer 5
      auf Grundlage des Programms für die Erreichung des nationalen Ziels für die Reduzierung des AEI gemäß Paragraph 19
    ein Programm zu erstellen. Darin sind jene Maßnahmen festzulegen, die ergriffen werden, um die Emissionen, die zur Überschreitung des Immissionsgrenzwerts gemäß Anlage 1 oder 2 oder des Immissionszielwerts gemäß Anlage 5b oder 5c, einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, oder des AEI geführt haben, in einem Ausmaß zu reduzieren, dass die Einhaltung folgender Grenzwerte und die soweit wie mögliche Einhaltung der folgenden Zielwerte,
    • Strichaufzählung
      des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a mit nicht mehr als 35 Überschreitungen pro Jahr,
    • Strichaufzählung
      des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,
    • Strichaufzählung
      eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenzwertes,
    • Strichaufzählung
      des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b oder
    • Strichaufzählung
      eines Zielwerts gemäß den Anlagen 5b und 5c
    gewährleistet wird oder im Fall des Paragraph 8, Absatz eins a, der Verpflichtung in Bezug auf den AEI nachgekommen wird. Bei Überschreitung des AEI hat der Landeshauptmann Maßnahmen festzulegen, die in dem Programm gemäß Paragraph 19, enthalten sind. Im Programm hat der Landeshauptmann das Sanierungsgebiet (Paragraph 2, Absatz 8,) festzulegen. Ein Entwurf des Programms ist längstens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts stattgefunden hat, auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Falls der Entwurf vorsieht, Maßnahmen gemäß dem 4. Abschnitt mit Verordnung gemäß Paragraph 10, vorzuschreiben, ist der Entwurf für diese Verordnung zusammen mit dem Entwurf des Programms auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. Jedermann kann zum Entwurf des Programms binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Die in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister sowie die gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen sind von der Veröffentlichung des Entwurfs und der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis zu setzen. Die Stellungnahmen sind bei der Erstellung des Programms in angemessener Weise zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Errechnung des Beitrags zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf den AEI in den Programmen der Landeshauptmänner, in deren Bundesland sich eine Messstelle zur Messung des AEI befindet, hat gemäß Anlage 8 zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Das Programm kann insbesondere folgende Maßnahmen umfassen:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen gemäß Abschnitt 4,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Beschaffung,
    3. Ziffer 3
      Förderungsmaßnahmen im Bereich von Anlagen, Haushalten und Verkehr für emissionsarme Technologien und Verhaltensweisen, die Emissionen reduzieren,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen hinsichtlich des Betriebs von mobilen Motoren,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Optimierung des Winterdienstes und
    6. Ziffer 6
      sonstige Maßnahmen in der Zuständigkeit des Bundes.
    Im Programm sind für jede Maßnahme das Gebiet, in dem sie gilt, sowie eine Umsetzungsfrist festzulegen. In das Programm sind Angaben gemäß Anhang römisch fünfzehn Ziffer 7 bis 9 der Richtlinie 2008/50/EG aufzunehmen. Im Programm ist die Auswahl der festgelegten Maßnahmen zu begründen. Weiters ist in einem Anhang zum Programm auf im selbständigen Wirkungsbereich der Länder und Gemeinden getroffene Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen jener Schadstoffe, für die das Programm erstellt wird, zu verweisen.
  4. Absatz 4,Wenn hinsichtlich mehrerer der in Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, genannten Schadstoffe eine Grenzwertüberschreitung vorliegt, kann der Landeshauptmann ein integriertes Programm für alle betroffenen Schadstoffe erstellen. Dies gilt sinngemäß für Programme gemäß Absatz 2, Programme für PM10 müssen auch auf die Verringerung der PM2,5-Konzentration abzielen.
  5. Absatz 5,Wenn in mehreren Bundesländern Überschreitungen des Grenzwerts des gleichen Schadstoffs aufgetreten sind, ist in Zusammenarbeit der Landeshauptmänner jener Länder, aus deren Gebiet die Emissionen stammen, die maßgeblich zur Überschreitung der Grenzwerte beigetragen haben, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellt.
  6. Absatz 5 a,Sind Überschreitungen eines Grenzwerts in einem Bundesland maßgeblich auf Emissionen aus einem anderen Bundesland zurückzuführen, ist in Zusammenarbeit sowohl des Landeshauptmanns, in dessen Gebiet der Immissionsgrenzwert überschritten wurde, als auch des Landeshauptmanns, aus dessen Gebiet ein maßgeblicher Teil der Emissionen stammt, ein gemeinsames übergreifendes Programm zu erstellen, das die Einhaltung der Grenzwerte sicherstellt.
  7. Absatz 6,Das Programm ist alle drei Jahre insbesondere in Bezug auf seine Wirksamkeit zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
  8. Absatz 7,Sofern gemäß Paragraph 8, Absatz 8, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Statuserhebung erstellt, hat dieser auch das Programm zu erstellen.
  9. Absatz 8,Das Programm ist spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenz- oder Zielwertüberschreitung gemessen oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, auf der Internetseite des Landes und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kundzumachen. Der Landeshauptmann bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Fällen des Absatz 7, hat die Informationen über das Programm gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG zu erstellen. Diese Informationen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gesammelt gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2008/50/EG an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  10. Absatz 9,Für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden, gelten weiterhin Paragraph 8, sowie die Paragraphen 10 bis 16 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,.
  11. Absatz 10,Überschreitet der Wert eines Luftschadstoffs den Grenz- oder Zielwert gemäß Anlage 1, 2, 5b oder 5c oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder den Alarmwert gemäß Anlage 4 infolge der Emissionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder besteht die Gefahr einer solchen Überschreitung, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Konsultationen mit den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates einzuleiten mit dem Ziel, das Problem zu beheben. Wenn die Statuserhebung ergibt, dass die Überschreitung eines Grenz- oder Zielwerts ausschließlich durch Emissionen im Ausland verursacht wurde, entfällt die Erstellung eines Programms gemäß Absatz eins und 4,

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 9 b, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn“.

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 9 c, Absatz 7, wird der Ausdruck „§ 9a Absatz 5, durch den Ausdruck „§ 9a Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Maßnahmen gemäß den Paragraphen 13 bis 16 sind auf Grundlage des Programms gemäß Paragraph 9 a, vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß Paragraph 9 a, Absatz 7, zuständig ist, spätestens 24 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, mit Verordnung anzuordnen. In der Verordnung ist das Sanierungsgebiet, in dem die jeweilige Maßnahme gilt, festzulegen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (Paragraph 17,) mit Bescheid anzuordnen sind. Es können auch über das Programm hinausgehende Maßnahmen angeordnet werden, sofern diese nicht dem Inhalt des Programms widersprechen und nicht unverhältnismäßig in bestehende Rechte eingreifen.
  2. Absatz 2,Für Zielwerte gemäß Anlage 5b und 5c gilt Absatz eins, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Bei Erlassen der Verordnung sind die Grundsätze gemäß Paragraph 9 b, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Führt eine Evaluierung eines Programms gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, zu einer nicht nur unerheblichen Überarbeitung des Programms, sind erforderlichenfalls geänderte Maßnahmen gemäß Absatz eins, mit Verordnung anzuordnen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 10 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß Paragraph 2, Absatz 10, können folgende Maßnahmen angeordnet werden:
    1. Ziffer eins
      Begrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnungen gemäß Paragraph 10, gültigen Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002), ausgenommen bei Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten der Anordnungen gemäß Paragraph 10, nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind;
    2. Ziffer 2
      andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere
      1. Litera a
        der Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer oder zu erhöhten Treibhausgasemissionen führt,
      2. Litera b
        die Erstellung von Immissionsschutzplänen,
      3. Litera c
        die Vorschreibung eines maximalen Massenstroms sowie
      4. Litera d
        Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten gemäß Absatz 3, mit hohen spezifischen Emissionen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera c, sind auf Anlagen, die dem für sie in einem Gesetz oder in einer Verordnung, insbesondere gemäß Paragraph 82, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, Paragraph 181, Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, Paragraph 4, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, Paragraph 65, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102 oder in einem Bescheid nach einem Verfahren gemäß Paragraphen 79, ff Gewerbeordnung 1994, Paragraph 179, Mineralrohstoffgesetz oder Paragraph 23, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen festgelegten Stand der Luftreinhaltetechnik entsprechen oder die eine gesetzliche Verpflichtung zur wiederkehrenden Anpassung an den Stand der Technik einhalten, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 2 a,Absatz 2, gilt nicht für Anlagen, für die der Stand der Technik in einem Bundesgesetz oder einer Verordnung festgelegt ist, deren Kundmachung zum Zeitpunkt der Anordnung einer Maßnahme gemäß Paragraph 10, länger als zehn Jahre zurückliegt, es zu wesentlichen Änderungen des Standes der Technik gekommen ist und soweit diese Anlagen in den letzten 10 Jahren nicht an den zum Zeitpunkt der Sanierung oder Genehmigung der Anlage aktuellen und geänderten Stand der Technik vollständig angepasst oder nach einem solchen genehmigt wurden.
  4. Absatz 2 b,Maßnahmen gemäß Absatz eins, dürfen den ordnungsgemäßen Flugbetrieb auf Flugplätzen, für die Betriebspflicht besteht, nicht gefährden.
  5. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung Regelungen für die zeitliche und räumliche Verwendung und den Betrieb von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten mit mehr als 18 kW in Sanierungsgebieten anzuordnen, die vor und nach der Umsetzung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, Amtsblatt Nummer L 59 vom 27. Februar 1998 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG Amtsblatt Nummer L 146 vom 30. April 2004 Seite 1, berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 225 vom 25. Juni 2004 Seite 3 erstmalig in Verkehr gebracht wurden. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten frühere Bestimmungen der Landeshauptmänner über mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die auf Grundlage des Absatz eins, erlassen wurden, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 13 a, Absatz eins, wird vor der Wortfolge „mit Bescheid aufzutragen“ das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 14, samt Überschrift lautet:

„Maßnahmen für Kraftfahrzeuge

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Für Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen können Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Wenn derartige Beschränkungen Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen, ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Beschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen können für bis zu drei Monate angeordnet werden. Darüber hinaus ist, ausgenommen bei Verordnungen gemäß Absatz 6 a,, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Als zeitliche und räumliche Beschränkungen gelten insbesondere dauernde oder vorübergehende
    1. Ziffer eins
      Verbote für bestimmte Kraftfahrzeugklassen sowie Kraftfahrzeuge mit bestimmten Abgasklassen,
    2. Ziffer 2
      Verbote für Kraftfahrzeuge mit bestimmten Ladungen,
    3. Ziffer 3
      Fahrverbote für bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten,
    4. Ziffer 4
      Anordnungen für den ruhenden Verkehr.
    Zur Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Dauer erhöhter Neigung zu Grenzwertüberschreitungen sowie zum optimierten Einsatz von temporären Geschwindigkeitsbeschränkungen können flexible Systeme, wie immissionsabhängige Verkehrsbeeinflussungsanlagen, verwendet werden.
  2. Absatz 2,Zeitliche und räumliche Beschränkungen sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      die in Paragraphen 26, 26 a, Absatz eins und 4 und 27 StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, Fahrzeuge des Straßendienstes, der Bahnerhaltung, der Wasser- und Energieversorgung, der Kanalwartung und der Müllabfuhr sowie Fahrzeuge im Einsatz im Katastrophenfall und Fahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungs- und Krankentransportdienstes in Ausübung ihres Dienstes,
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft in Ausübung einer land- oder forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit,
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge, für deren Benützung im Sanierungsgebiet ein im Einzelfall zu prüfendes überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Absatz 4, gekennzeichnet sind, sofern nicht in einer Verordnung gemäß Paragraph 10, für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird,
    4. Ziffer 4
      Fahrzeuge der Klassen N1 und N2, die im Werkverkehr gemäß Paragraph 10, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2006,, im Sanierungsgebiet durch Unternehmer, deren Lastkraftwagenflotte maximal 4 Lastkraftwagen umfasst, verwendet werden und die entsprechend einer Verordnung nach Absatz 4, gekennzeichnet sind, wobei die Erfüllung dieser Kriterien im Einzelfall zu prüfen ist,
    5. Ziffer 5
      Fahrzeuge mit monovalentem Methangasantrieb oder ausschließlich elektrischem Antrieb sowie plug-in-hybrid-elektrische Fahrzeuge, die mit ausschließlich elektrischem Antrieb eine Mindestreichweite von 50 km aufweisen,
    6. Ziffer 6
      folgende Fahrzeuge, sofern sie den Euroklassen 5, 6 oder höher entsprechen:
      1. Litera a
        Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten, Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,
      2. Litera b
        Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,
      3. Litera c
        Kraftfahrzeuge, soweit sie zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit benützt werden und sofern der Ausgangs- oder der Zielpunkt ihrer Fahrten in jenem Teil des Sanierungsgebietes liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,
      4. Litera d
        Fahrzeuge des Vor- und Nachlaufs im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,
    7. Ziffer 7
      Fahrzeuge, die zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs auf Flugplätzen, für die Betriebspflicht besteht, erforderlich sind,
    8. Ziffer 8
      Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 selbst gelenkt oder als Mitfahrer benutzt werden.
    Geschwindigkeitsbeschränkungen sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, StVO 1960 und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fahrten, die für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich sind, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 2 a,Die Ausnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 6, gelten für Lastkraftwagen der Klasse N und Omnibusse bis 1. August 2011 auch für die Euroklassen 3 und 4, bis 31. Dezember 2015 auch für die Euroklasse 4.
  4. Absatz 3,Ob ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, oder ob die Kriterien des Absatz 2, Ziffer 4, vorliegen, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die erstmalige Einfahrt in das Sanierungsgebiet erfolgt. Wird die erstmalige Fahrt innerhalb des Sanierungsgebietes angetreten, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel die Fahrt angetreten wird oder sich der Hauptwohnsitz oder die Niederlassung des Zulassungsbesitzers befindet. Der Antragsteller gemäß Absatz 2, Ziffer 3, hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Absatz 4, zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, für Fahrzeuge gemäß Absatz 2, Ziffer 3, höchstens für 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren. Für Fahrzeuge gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist die Ausnahme für Fahrzeuge der Euroklasse 0 bis 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und für Fahrzeuge der Euroklasse 1 und höher für jeweils 36 Monate ab Erteilung der Ausnahme zu gewähren. Wenn das Vorliegen eines Interesses nur für einen bestimmten Teil des Sanierungsgebietes nachgewiesen wird, so ist die Ausnahmegenehmigung auf diesen Teil des Sanierungsgebietes zu beschränken. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht oder die Kriterien des Absatz 2, Ziffer 4, nicht erfüllt werden, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.
  5. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3 und 4 festzusetzen, wobei insbesondere die Beschaffenheit und das Aussehen der Kennzeichnung sowie deren Anbringung am Fahrzeug zu regeln sind.
  6. Absatz 5,Die Organe der Straßenaufsicht und der Bundespolizei haben den zur Vollziehung der Maßnahmen nach Absatz eins, zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten und bei der Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen gemäß Paragraph 97, StVO 1960 vorzugehen.
  7. Absatz 6,Anordnungen gemäß Absatz eins, sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, StVO 1960 kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut „Immissionsschutzgesetz-Luft“ oder „IG-L“ zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten Paragraph 44, Absatz eins, eins a, 2 und 4 sowie Paragraphen 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen gemäß Paragraph 50, Ziffer 16, StVO 1960, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen. Anordnungen gemäß Absatz eins,, die flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, StVO 1960 kundgemacht werden können, können im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Landes für jedermann zugänglich zu machen. Anordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die im gesamten Bundesgebiet gelten, können durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedermann zugänglich zu machen. Auf den Inhalt von solchen Anordnungen, die ausschließlich im Landes- oder Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, ist jedenfalls mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam zu machen.
  8. Absatz 6 a,Der Landeshauptmann kann für bestimmte Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen), die bereits mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960 ausgestattet sind, für den Fall zu erwartender Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegen, die auf Grund der örtlichen, topographischen, meteorologischen und luftschadstoffrelevanten Gegebenheiten zur Hintanhaltung der Grenzwertüberschreitungen notwendig sind; in diesem Fall sind die Kosten der Adaptierung des Verkehrsbeeinflussungssystems und zusätzliche Betriebskosten dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) vom Land zu ersetzen. Der Landeshauptmann kann eine derartige Verordnung auch für Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz, die nicht mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960 ausgestattet sind, erlassen; diesfalls sind die Errichtungs- und Betriebskosten des Verkehrsbeeinflussungssystems anteilsmäßig zwischen Bund (Bundesstraßenverwaltung) und dem Land gemäß dem voraussichtlichen Verwendungszweck der Verkehrsbeeinflussungsanlage aufzuteilen.
  9. Absatz 6 b,In der Verordnung gemäß Absatz 6 a, sind festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      der Streckenabschnitt, auf dem die Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten sollen,
    2. Ziffer 2
      die Höhe der Geschwindigkeitsbeschränkungen, die bei zu erwartenden Grenzwertüberschreitungen jeweils gelten sollen, und
    3. Ziffer 3
      die Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen.
  10. Absatz 6 c,Die Kundmachung von Verordnungen gemäß Absatz 6 a, erfolgt mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (Paragraph 44, Absatz eins a, StVO 1960). Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre.
  11. Absatz 6 d,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung die allgemeinen Kriterien festzulegen, auf deren Basis der Landeshauptmann die Parameter gemäß Absatz 6 b, Ziffer 3, anordnet.
  12. Absatz 7,Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die gegen zeitliche und räumliche Beschränkungen verstoßen, am Lenken und an der Inbetriebnahme des Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, Zwangsmaßnahmen wie die Abnahme der Fahrzeugschlüssel, das Absperren oder die Einstellung des Fahrzeuges, das Anlegen technischer Sperren, die Abnahme des Führerscheines und dergleichen anzuwenden.
  13. Absatz 8,Die in den Paragraphen 98 a, 98 b, 98 e, StVO 1960, BGBl. Nr. 159 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009, sowie in Paragraph 134, Absatz 3 b und Absatz 4 a, KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009,, vorgesehenen Bestimmungen und technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung können auch zur Überwachung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs nach diesem Bundesgesetz herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:

„Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach Abgasklassen

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,An Kraftfahrzeugen, die aufgrund ihrer Einstufung in eine Abgasklasse von allfälligen Beschränkungen und Fahrverboten gemäß Paragraph 14, ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, ist eine von außen erkennbare Kennzeichnung anzubringen, aus der ersichtlich ist, in welche Abgasklasse das jeweilige Fahrzeug fällt. Diese Abgasklassen-Kennzeichnung ist in Form eines Aufklebers bei Fahrzeugen mit Windschutzscheibe an der Innenseite der Windschutzscheibe dauerhaft und von außen gut lesbar anzubringen, bei Fahrzeugen ohne Windschutzscheibe in unmittelbarer Nähe der Begutachtungsplakette. Aus der Abgasklassen-Kennzeichnung muss eine Identifizierung des Fahrzeuges möglich sein.
  2. Absatz 2,Die Abgasklassen-Kennzeichnung ist vom Erzeuger des Fahrzeuges oder seinem inländischen Bevollmächtigten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 beim Inverkehrbringen neuer Fahrzeuge anzubringen oder von gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 ermächtigten Stellen anzubringen oder auszufolgen, wenn entsprechende Nachweise erbracht werden, in welche Abgasklasse das Fahrzeug fällt. Kann nicht eindeutig belegt werden, in welche Abgasklasse das Fahrzeug fällt, so ist die Kennzeichnung für die niedrigere Klasse zu vergeben oder, wenn unklar ist, ob das Fahrzeug überhaupt in eine Abgasklasse fällt, die Ausfolgung oder Anbringung der Kennzeichnung zu versagen.
  3. Absatz 3,Zur Herstellung der Abgasklassen-Kennzeichnungen werden die zur Herstellung von Begutachtungsplaketten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 7, KFG 1967 berechtigten Hersteller ermächtigt. Die Hersteller der Abgasklassen-Kennzeichnung haben auf Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Information für die korrekte Einstufung eines Kraftfahrzeuges in die entsprechende Abgasklasse Sorge zu tragen und diese Einstufung den für die Ausfolgung und Anbringung ermächtigten Stellen auf geeignete Weise zur Verfügung zu stellen. Die Abgasklassen-Kennzeichnungen dürfen nur an die zur Ausfolgung und Anbringung ermächtigten Stellen gemäß Absatz 2, geliefert werden.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzulegen, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      Aussehen, Abmessungen und Beschaffenheit des Materials der Kennzeichnungen für die einzelnen Abgasklassen,
    2. Ziffer 2
      Art der Identifizierung des Fahrzeuges (Zuordnung der Kennzeichnung zu einem bestimmten Fahrzeug),
    3. Ziffer 3
      Preis der Kennzeichnungen und
    4. Ziffer 4
      Anbringungsort am Fahrzeug.“

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 15, wird nach der Wortfolge „Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3, das Wort „und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 15 a, lautet:

Paragraph 15 a,

Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von Materialien außerhalb von Anlagen gemäß dem Bundesluftreinhaltegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, können eingeschränkt oder aufgehoben werden, sofern die Ausnahmen nicht das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien betreffen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 16, lautet:

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bei Überschreitungen des Jahresmittelwerts für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a um mehr als 10 µg/m3 oder bei mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwerts für PM10 gemäß Anlage 1a und wenn zu erwarten ist, dass trotz Anordnung und Umsetzung von Maßnahmen gemäß Paragraphen 13 bis 15 in der Fassung dieses Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, weitere Überschreitungen des Jahresmittelwerts für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a um mehr als 10 µg/m3 oder mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwerts für PM10 gemäß Anlage 1a auftreten, sind unter Beachtung der Grundsätze des Paragraph 9 b, Maßnahmen anzuordnen. Dabei kommen unter anderem folgende Maßnahmen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Festlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte und/oder geringerer Massenströme als die in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften oder darauf beruhenden behördlichen Anordnungen festgelegten. Diese Anordnungen müssen technisch möglich und verhältnismäßig sein;
    2. Ziffer 2
      Festlegung von Emissionsgrenzwerten und Massenströmen für Luftschadstoffe, deren Emissionen nach den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften nicht begrenzt sind;
    3. Ziffer 3
      Beschränkungen oder Verwendungsverbote für bestimmte Brennstoffe oder Produktionsmittel mit besonders hohen spezifischen Emissionen, sofern die Versorgung mit Brennstoffen oder Produktionsmitteln mit geringen spezifischen Emissionen sichergestellt sowie der Einsatz prozesstechnisch möglich ist und nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer führt;
    4. Ziffer 4
      zeitliche und räumliche Beschränkungen für Kraftfahrzeuge, ausgenommen die in Absatz 2, genannten Fahrzeuge; sowie
    5. Ziffer 5
      Verbote für Stoffe, Zubereitungen und Produkte, soweit dadurch die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
    Unter den selben Voraussetzungen wie bei Überschreitungen des Jahresmittelwerts für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a um mehr als 10 µg/m3 oder bei mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwerts für PM10 gemäß Anlage 1a sind bei Überschreitung der anderen in Anlage 1, 2 und 5 sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, enthaltenen Immissionsgrenz- bzw. -zielwerte um mehr als 50 v.H. in mehr als einem Beurteilungszeitraum zusätzlich zu den in Paragraphen 13 bis 15 vorgesehenen Maßnahmen die in Ziffer eins bis 5 vorgesehenen Maßnahmen anzuordnen.
  2. Absatz 2,Ausgenommen von einem Fahrverbot gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind jedenfalls Fahrzeuge gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und 5 sowie Fahrzeuge, die
    1. Ziffer eins
      der unternehmerischen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen Waren,
    2. Ziffer 2
      der unaufschiebbaren landwirtschaftlichen Tätigkeit für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion oder
    3. Ziffer 3
      der Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten
    dienen. Weitere Ausnahmen sind erforderlichenfalls vom Landeshauptmann festzulegen.
  3. Absatz 3,Für die Kundmachung von Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, gilt Paragraph 14, Absatz 6,

Novellierungsanordnung 38, Nach Paragraph 18, wird folgender 5a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„5a. Abschnitt

Nationales Ziel für die Reduzierung des AEI

Programm für die Erreichung des nationalen Ziels für die Reduzierung des AEI

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Bundesregierung hat ein Programm zur fortschreitenden Verminderung der nationalen Emissionen von PM2,5 bis 31. Dezember 2013 derart zu erstellen und umzusetzen, dass das nationale Ziel zur Reduzierung des AEI im Sinne des Paragraph 3 b, erreicht wird. Dieses Programm hat insbesondere auch Maßnahmen zu enthalten, die dazu beitragen, dass die Verpflichtung in Bezug auf den AEI gemäß Paragraph 3 a, eingehalten werden kann. Im Rahmen dieses Programms sind alle erforderlichen Maßnahmen festzulegen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordinierung durch.
  2. Absatz 2,Die Bundesregierung hat bis spätestens 31. Dezember 2017 das Programm gemäß Absatz eins, zu aktualisieren und zu überarbeiten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordinierung durch.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 20, lautet:

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Anlagen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und der Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.
  2. Absatz 2,Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002) zu begrenzen.
  3. Absatz 3,Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung oder ein Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung
    • Strichaufzählung
      des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,
    • Strichaufzählung
      eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten Immissionsgrenzwertes,
    • Strichaufzählung
      des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
    • Strichaufzählung
      des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder
    • Strichaufzählung
      eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b
    vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
    2. Ziffer 2
      der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen,
    2. Ziffer 2
      mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 2,
  5. Absatz 5,Für Anlagen, die gemäß Absatz 3, genehmigt wurden, sind innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung keine Maßnahmen gemäß Paragraph 16, anzuordnen.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 21, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung bestimmte Kategorien von Anlagen, die gemäß Absatz eins, genehmigungspflichtig sind, hinsichtlich ihrer Art, Produktionskapazität, thermischen Leistung oder Massenströme festlegen. In der Verordnung können auch Genehmigungsvoraussetzungen, insbesondere der Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002), für die genehmigungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere für Biogasanlagen, festgelegt werden. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist von den Grundsätzen des Paragraph 9 b, auszugehen.“

Novellierungsanordnung 41, Die Überschrift von Paragraph 21 a, lautet:

„Genehmigung für IPPC-Anlagen“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 21 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 24 vom 15. Jänner 2008 Seite 8, genannt sind und keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, bedürfen bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 23, lautet:

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals 2000, dem Nationalrat einen schriftlichen Bericht über
    1. Ziffer eins
      den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Immissionen von Luftschadstoffen, für die in den Anlagen 1, 2 und 5b oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 5, Immissionsgrenz- oder -zielwerte festgelegt sind,
    2. Ziffer 2
      den Zustand, die Entwicklung und die Prognose der Emissionen, die nach diesem Bundesgesetz erhoben werden, und
    3. Ziffer 3
      den Erfolg der nach diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen
    vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission Berichte gemäß Artikel 27, der Richtlinie 2008/50/EG und gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2004/107/EG über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft, Amtsblatt Nummer L 23 vom 26. Jänner 2005 Seite 3, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Werden im Rahmen der Berichtspflichten der Absatz eins und 2 Informationen, insbesondere über Pläne, Programme und Maßnahmen, benötigt, so hat der Landeshauptmann diese in geeigneter Weise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 27, lautet:

Paragraph 27,

Die Begrenzung der Emissionen aus Heizungsanlagen (Paragraph 2, Absatz 12,) zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (Paragraph eins,) erfolgt durch landesrechtlich festzulegende Maßnahmen.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 30, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
    1. Ziffer eins
      mit Geldstrafe bis zu 36 340 Euro, wer einen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt oder eine Anlage gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, oder eine Anlage gemäß einer Verordnung nach Paragraph 21, ohne Genehmigung errichtet oder eine wesentliche Änderung vornimmt;
    2. Ziffer 2
      mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach Paragraph 10,, ausgenommen Anordnungen gemäß Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4,, oder nach Paragraph 13, Absatz 3,, den Bestimmungen des Paragraph 21 a, Absatz 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2, zuwiderhandelt oder wer zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, falsche Angaben macht oder eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, oder Paragraph 14 a, Absatz 4, missbräuchlich verwendet;
    3. Ziffer 3
      mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro, wer
      1. Litera a
        einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
      2. Litera b
        die Erteilung von Auskünften gemäß Paragraphen 9, Absatz 3 und 25 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt,
      3. Litera c
        eine gemäß Paragraph 25, vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt,
      4. Litera d
        die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in Paragraph 26, vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert,
      5. Litera e
        einer Aufzeichnungs- oder Meldepflicht gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, nicht nachkommt,
      6. Litera f
        einer Genehmigungsvoraussetzung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, zuwiderhandelt;
    4. Ziffer 4
      mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß Paragraph 10, zuwiderhandelt.
    Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Ziffer 4, kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Organstrafverfügung (Paragraph 50, VStG) in Höhe von 50 Euro verhängt werden, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt. Im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen kann eine Organstrafverfügung in Höhe von 70 Euro verhängt werden.“

Novellierungsanordnung 46, Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31 a, samt Überschrift eingefügt:

„Amtsbeschwerde

Paragraph 31 a,

Der Landeshauptmann ist berechtigt, gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenats in Berufungsverfahren gegen Bescheide gemäß Paragraph 30, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 33, lautet:

Paragraph 33,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Paragraphen 19, 22, 28 und 29 die Bundesregierung,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz 3 und Anlage 1a der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz eins und 6 d der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technik, und
  4. Ziffer 4
    im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 34, werden nach den Worten „Kohlenmonoxid in der Luft“ die Worte „umgesetzt, sofern und solange sie nicht durch die RL 2008/50/EG aufgehoben wurden. Darüber hinaus werden durch dieses Bundesgesetz“ und nach den Worten „Pläne und Programme“ die Worte „sowie die Richtlinie 2008/50/EG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 49, Nach Artikel römisch sieben Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Das Inhaltsverzeichnis zu Artikel römisch eins,, Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 3 b, samt Überschrift, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 9 a,, Paragraph 9 b, Ziffer 4,, Paragraph 9 c, Absatz 7,, Paragraph 10,, Paragraph 13,, Paragraph 13 a, Absatz eins,, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 14 a, samt Überschrift, Paragraph 15,, Paragraph 15 a,, Paragraph 16, 5 a, Abschnitt, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 21 a,, Paragraph 21 a, Absatz eins,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 31 a, samt Überschrift, Paragraph 33 und Paragraph 34, sowie die Anlagen 1, 4, 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 10 a, samt Überschrift außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 50, Nach der Überschrift „Anlage 1: Konzentration“ wird die Überschrift „Anlage 1a: Immissionsgrenzwerte“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 51, In Anlage 1a lautet die Fußnote *2:

„*2) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen.“

Novellierungsanordnung 52, Nach dem Text der bisherigen Anlage 1 wird folgende Anlage 1b samt Überschrift angefügt:

„Anlage 1b: Immissionsgrenzwert für PM2,5 zu Paragraph 3, Absatz eins,

Als Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert). Der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m3 ist ab dem 1. Jänner 2015 einzuhalten. Die Toleranzmarge von 20% für diesen Grenzwert wird ausgehend vom 11. Juni 2008 am folgenden 1. Jänner und danach alle 12 Monate um einen jährlich gleichen Prozentsatz bis auf 0% am 1. Jänner 2015 reduziert.“

Novellierungsanordnung 53, In der Überschrift zu Anlage 4 wird der Ausdruck „Abs. 2a“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In der Überschrift zu Anlage 5 wird der Ausdruck „Abs. 2b“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In Anlage 5a wird nach dem Ausdruck „Anlage 5a:“ die Überschrift „Zielwert für Stickstoffdioxid“ angefügt. Ziffer eins und die Bezeichnung „2.“ entfallen.

Novellierungsanordnung 56, Nach Anlage 5b wird folgende Anlage 5c samt Überschrift angefügt:

„Anlage 5c: Zielwert für PM2,5

Als Zielwert der Konzentration von PM2,5 gilt der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert).“

Novellierungsanordnung 57, Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 8 angefügt:

„Anlage 8: Verpflichtung in Bezug auf den AEI zu Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 3 a,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 9 a, Abs.  2

Als Verpflichtung in Bezug auf den AEI (Paragraph 2, Absatz 23,) gilt der Wert von 20 µg/m3. Der AEI wird berechnet als Durchschnittswert über alle Jahresmittelwerte der Messstellen, die gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 4, zur Berechnung des AEI herangezogen werden.

Die Ausweisung der Überschreitung nach Paragraph 7, Absatz 2, wird für die folgenden Jahre geprüft und durchgeführt (die erste Prüfung wird ausnahmsweise nicht über einen Drei-, sondern über einen Zweijahreszeitraum durchgeführt):

  1. Ziffer eins
    2009, 2010
  2. Ziffer 2
    2009, 2010, 2011
  3. Ziffer 3
    2010, 2011, 2012
  4. Ziffer 4
    2011, 2012, 2013
  5. Ziffer 5
    2012, 2013, 2014
  6. Ziffer 6
    2013, 2014, 2015

Zur Berechnung der einzelnen Verpflichtungen wird folgender Algorithmus herangezogen:

  1. Absatz eins,Die Durchschnittsmesswerte – berechnet über die jeweiligen Jahre – werden für alle Messstationen aufsteigend angeordnet. Die Zahl der Messstellen insgesamt ist g, die Zahl der Messstellen mit einem Durchschnittswert von maximal 20 µg/m³ ist r.
  2. Absatz 2,Beginnend mit der Messstelle mit dem niedrigsten Durchschnittsmesswert über 20 µg/m³ wird für jedes j

    j = r+1, r+2, …, g

    der Reihe nach folgende Berechung durchgeführt:

Mj … Durchschnittsmesswert über die jeweiligen Jahre an der Station j

  1. Absatz 3,Nach jeder einzelnen Berechnung wird eine Fallunterscheidung durchgeführt:

    (a) Sj < 20. In diesem Fall können die zu erreichenden Durchschnittswerte für 2013, 2014 und 2015 durch Senken der berechneten Durchschnittswerte der Messstationen von über 20 µg/m³ um den gleichen %-Satz derart verringert werden, dass der Durchschnitt 2013, 2014 und 2015 über alle Messstationen 20 µg/m³ beträgt:

Die zu erreichenden Durchschnittswerte für 2013, 2014 und 2015 sind dann um je 100p % geringer als die jeweiligen Durchschnittswerte im Zeitraum der Überschreitung.

(b) Sj = 20. In diesem Fall sollen die zu erreichenden Durchschnittswerte für 2013, 2014 und 2015 um 100 Xj % unter die jeweiligen Durchschnittswerte im Zeitraum der Überschreitung gesenkt werden.

(c) Sj > 20. In diesem Fall beträgt der für die Messstelle j zu erreichende Durchschnittswert für 2013, 2014 und 2015 20 µg/m³ und die Berechnung wird für die nächste Messstelle (j+1) nochmals durchgeführt.“

Artikel römisch zwei

Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Das Bundesluftreinhaltegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002,, zuletzt geändert durch die SPG-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG)“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:

„Begriffsbestimmungen

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sowohl biogene als auch nicht biogene unbehandelte Materialien, wobei
    1. Ziffer eins
      Biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub und
    2. Ziffer 2
      nicht biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz, Verbundstoffe und sonstige Stoffe, deren Verbrennung außerhalb dafür bestimmter Anlagen die Luft verunreinigt,
    sind.
  2. Absatz 2,Eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede technische oder bauliche Einrichtung, die für die Verbrennung der jeweiligen Materialien bestimmt und rechtlich zugelassen ist und dabei eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen bewirkt.
  3. Absatz 3,Lagerfeuer, und Grillfeuer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandelten Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden.
  4. Absatz 4,Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden.
  5. Absatz 5,Abflammen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen.
  6. Absatz 6,Räuchern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Abbrennen von stark rauchendem Rebholz oder Stroh zur direkten Frostbekämpfung im Obst- oder Weingarten.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „durch üble Gerüche“ durch die Wortfolge „ durch Rauch und üble Gerüche“ und die Wortfolge „Bloß geringfügige Geruchsentwicklung“ durch die Wortfolge „Bloß geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, samt Überschrift lautet:

„Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.
  2. Absatz 2,Im Falle des Verstoßes gegen Absatz eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
  3. Absatz 3,Vom Verbot des Absatz eins, ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,
    2. Ziffer 2
      Lagerfeuer,
    3. Ziffer 3
      Grillfeuer,
    4. Ziffer 4
      das Abflammen im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 5, im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise und
    5. Ziffer 5
      das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für
    1. Ziffer eins
      das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist,
    2. Ziffer 2
      das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes,
    3. Ziffer 3
      Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen,
    4. Ziffer 4
      das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist,
    5. Ziffer 5
      das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April und
    6. Ziffer 6
      das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt,
    zulassen.
  5. Absatz 5,Sofern keine Verordnung gemäß Absatz 4, besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot gemäß Paragraph 3, Absatz eins, für das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß Absatz 4, Ziffer eins und das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen zulassen.
  6. Absatz 6,Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde haben bei Anordnungen gemäß Absatz 4, bzw. 5 Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Bevölkerung hintanhalten.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der Luft und feuerpolizeiliche Bestimmungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt; insbesondere bleiben Verordnungen des Landeshauptmannes, die auf Grund des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1993,, erlassen wurden, für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, weiterhin in Geltung.
  2. Absatz 2,Bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze sowie bei einsatzähnlichen Übungen des Bundesheeres sind Luftverunreinigungen tunlichst zu vermeiden. Im Übrigen unterliegen solche Einsätze und deren unmittelbare Vorbereitung sowie solche einsatzähnlichen Übungen nicht diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 40 bis 45 des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
  4. Absatz 4,Ausnahmen, welche gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5 gewährt wurden, gelten nicht:
    1. Ziffer eins
      in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des Paragraph eins, des Ozongesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, im Fall der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch die Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach Paragraph 8, des Ozongesetzes und die Verlautbarung der Entwarnung nach Paragraph 10, des Ozongesetzes bestimmt.
    2. Ziffer 2
      in einem Gebiet, in dem Alarmwerte gemäß Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft überschritten sind.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „nicht biogene Materialien“ durch die Wortfolge “biogene oder nicht biogene Materialien“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 4, wird angefügt:

  1. Ziffer 4
    einer Anordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5 zuwiderhandelt.“

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift zu Paragraph 10, lautet:

„Inkrafttreten; Außerkrafttreten“

Novellierungsanordnung 10, Dem bisherigen Text des Paragraph 10, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Der Titel, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz 2,, die Paragraphen 3 und 7 samt Überschriften, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, die Überschrift zu Paragraph 10, sowie Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 4, Absatz 2, sowie das Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1993,, außer Kraft.“

Fischer

Faymann